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KANTONALE STRATEGIE

Die kantonale Strategie für Prävention und Gesundheitsförderung, Horizont 2030 (KPG 2030) zielt darauf ab, eine Liste der vorrangigen Interventionsachsen zu erstellen, um eine gezielte und kohärente Zuweisung von Ressourcen im Hinblick auf den Bedarf zu erleichtern.

Für den Zeithorizont 2030 wurden die folgenden 5 Interventionsachsen festgelegt:

  1. Ernährung und Bewegung
  2. Psychische Gesundheit
  3. Sexuelle Gesundheit
  4. Vorsorgeuntersuchungen im Zusammenhang mit nicht übertragbaren Krankheite, übertragbaren Kranktheiten und Impfungen
  5. Prävention von Suchtverhalten und Hilfe bei Suchterkrankungen

Diese Interventionsachsen werden auch von transversalen Achsen begleitet, wie dem Prinzip der Chancengleichheit oder den Lebenslaufansätzen, die den Partnern der Prävention und Gesundheitsförderung bei der Entwicklung und Durchführung von Projekten als Leitfaden dienen sollen, damit diese so relevant wie möglich sind und eine maximale Wirkung bei der Zielbevölkerung erzielen.

Die Umsetzung dieser verschiedene Schwerpunkte mobilisiert eine breite Palette von Akteuren, die zusammenarbeiten, um eine signifikante und umfassende Wirkung auf die Zielgruppen der Bevölkerung zu erzielen. So ist die Zusammenarbeit sowohl zwischen den Partnern als auch zwischen den verschiedenen Sektoren von grösster Bedeutung, da sie nicht nur eine Einsparung von Ressourcen ermöglicht, sondern auch eine kohärente Entwicklung von Projekten im Hinblick auf Probleme und Prioritäten.

Kantonale Kommission für Gesundheitsförderung

Die Kantonale Kommission für Gesundheitsförderung (KKGF) ist das Beratungsorgan des Staatsrats im Bereich der Politik der Gesundheitsförderung und der Krankheits- und Unfallprävention. Die Kommission setzt sich aus Mitgliedern zusammen, die die betroffenen Kreise vertreten. Sie überwacht die Umsetzung der Politik der Gesundheitsförderung und Prävention und kann auch Massnahmen vorschlagen, die ihr in diesen Bereichen notwendig erscheinen.

SCHUTZ VOR HITZEWELLEN

Dieses Dokument zeigt die Massnahmen des Kantons Wallis bei einer Hitzewelle auf, macht auf die Konsequenzen für bestimmte Risikogruppen bei extremer Hitze aufmerksam und erinnert an die Grundregeln während einer Hitzeperiode:

  • Die körperliche Aktivität während der heissesten Tageszeit möglichst beschränken
  • Die Hitze draussen lassen und sich abkühlen : tagsüber Fenster und Storen schliessen, nachts lüften, leichte Kleidung tragen, den Körper durch Duschen abkühlen, usw.
  • Viel trinken, leicht essen : regelmässig frische Getränke trinken, mindestens 1,5 Liter pro Tag, kalte, wasserreiche Mahlzeiten wie Obst und Gemüse essen.
  • Sich um kranke oder gefährdete Personen kümmern : auf Anzeichen von Erschöpfung und Müdigkeit, trockene Haut und Lippen achten, nicht zögern, im Zweifelsfall einen Arzt zu konsultieren.

Kampagne "Gesunder Lebensstil" - Gewappnet für die Hitze

SCHUTZ DER BEVÖLKERUNG VOR PASSIVRAUCHEN

Im Wallis ist das Rauchen von Tabak, CBD (legales Cannabis), Dampfen und der Konsum anderer Rauchprodukte in Hotel- und Gaststättenbetrieben verboten. Werbung für Tabakprodukte, E-Zigaretten, Vaporetten, legales Cannabis und andere Rauchprodukte ist aus dem öffentlichen Bereich sowie aus dem privaten Bereich, der vom öffentlichen Bereich aus sichtbar ist, verbannt. Werbung, die Minderjährige erreicht, ist auch in öffentlich zugänglichen Privaträumen (Geschäften) verboten.

Auf dieser Seite finden Sie Informationen, die die praktische Umsetzung dieser gesetzlichen Bestimmungen näher erläutern.

Verbot von elektronischen Einwegzigaretten (Puffs) im Wallis: Aufgrund der Änderung des Gesundheitsgesetzes ist das Datum des Inkrafttretens des Verbots noch nicht bekannt. Es wird so bald wie möglich bekannt gegeben.

ÖFFENTLICHE BETRIEBE (ANMELDUNG RAUCHERRAUM)

Jeder öffentliche Betrieb, der ein Fumoir einrichten möchte, muss dies der Konsultativkommission „Passivrauchen" mittels dem beiliegenden Formular mitteilen.

Ein Betrieb kann nur unter Berücksichtigung der folgenden Bedingungen einen Raucherraum einrichten:

  • Der Raucherraum darf nicht grösser als ein Drittel der Gesamtfläche der Ausschankräume des Betriebes sein (Garderoben, Gänge, Toiletten, Küchen usw. werden nicht berücksichtigt).  
  • Raucherräume müssen ausreichend belüftet werden. Dies bedeutet, dass Personen, welche sich in benachbarten Räumen befinden nicht durch den Rauch belästigt werden. Ein mechanisches Lüftungssystem ist nur dann notwendig, wenn der Raucherraum über keine Öffnungen verfügt, die eine ausreichende, natürliche Lüftung ermöglichen.
  • Der Raucherraum muss klar vom Rest des Betriebes abgetrennt sein und darf zudem kein zwangläufiger Durchgangsort für die Kunden sein, z.B. der Gang zu den Toiletten. 
  • Der Raucherraum muss mit einem automatischen System zur Schliessung der Zugangstüre ausgestattet sein.
  • Der Raucherraum muss an seiner Eingangstüre deutlich als solcher bezeichnet sein. 
  • Einzig der selbstständig erwerbende Betriebsinhaber ist befugt, direkt und persönlich Gäste im Raucherraum zu bedienen. Dies ist Arbeitnehmern in keinster Weise erlaubt, unabhängig von der Art der Dienstleistung (Servieren von Getränken und Speisen, Animation, künstlerische Darbietungen usw.).

60 JAHRE UND ÄLTER

Der Kanton Wallis setzt sich zusammen mit der Gesundheitsförderung Schweiz dafür ein, die Gesundheit der gesamten Walliser Bevölkerung und insbesondere der Senioren zu stärken. Dieses gemeinsame Engagement wird durch ein kantonales Aktionsprogramm (KAP) realisiert, dessen Umsetzung im Auftrag der Dienststelle für Gesundheitswesen von Gesundheitsförderung Wallis geleitet und koordiniert wird. Ältere Personen und ihre pflegenden Angehörigen sind eine der Zielgruppen, für die Aktionen durchgeführt werden. Namentlich Ernährung, körperliche Aktivität und psychische Gesundheit sind die Themenbereiche, für die spezifische Massnahmen eingeleitet werden.