Zahlungsinformationen
Rechtsgrundlage
Artikel 3 der Verordnung zum Inkasso- und Eintreibungsverfahren legt die Grundsätze für das Inkasso fest.
Art. 3 - Inkasso
- Der Schuldner ist eingeladen, den geschuldeten Betrag durch Verwendung des Einzahlungsscheins mit Referenz-Nummer (ESR) zu bezahlen, welcher der Rechnung beigelegt wird.
- Die Zahlung gilt am Datum der Einzahlung bei der Schweizer Post als getätigt.
- Der ausländische Schuldner begleicht seine Rechnung grundsätzlich durch Einzahlung des geschuldeten Betrags auf das IBAN-Konto (International Bank Account Number) des Staates.
- Bei Zahlung auf anderem Wege (Barzahlung, Postanweisung, Bank-/Posteinzahlung oder Überweisung, Post- oder Bankscheck) gilt als massgebendes Valutadatum für die Anrechnung einer Zahlung jenes Datum, an dem der Staat das Geld erhält.
- Die Anrechnung einer Zahlung wird in analoger Anwendung der Bestimmungen von Artikel 85, 86 und 87 des Obligationenrechts (OR) geregelt.
Zahlung aus dem Ausland
- Bank: Walliser Kantonalbank, 1951 Sitten
- Clearing : 765
- IBAN : CH49 0076 5000 T010 09001
- BIC : BCVSCH2LXXX
Konto lautend auf: Staat Wallis, 1951 Sitten
(Bitte vergessen Sie nicht, die jeweilige Referenznummer der Rechnung anzugeben)
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