Grosse Photovoltaikanlagen - Bau von Testanlagen
Der Staatsrat hat beschlossen, Testanlagen für grosse Photovoltaikanlagen von der Baugenehmigungspflicht zu befreien. Solche Testanlagen sind für die Evaluierung der Widerstandsfähigkeit sowie der winterlichen Energieeffizienz der geplanten Anlagen erforderlich. Angesichts der dringlichen Lage hält es der Staatsrat für unerlässlich, dass solche Photovoltaik-Testanlagen, welche eine begrenzte Auswirkung auf die Landschaft haben und rückbaubar sind, so schnell wie möglich gebaut werden können.
Am 30. September 2022 hat die Bundesversammlung eine dringliche Übergangsbestimmung für die Stromerzeugung aus grossen Photovoltaikanlagen eingeführt. Ziel ist es, rasch über grosse Photovoltaikanlagen zu verfügen, die jährlich mindestens 10 GWh produzieren. Dabei müssen mindestens 500 kWh pro 1 kW installierter Leistung aus Winterproduktion stammen. Bis gesamtschweizerisch eine jährliche Gesamtproduktion von maximal 2 TWh erreicht wird, ist der Bedarf für diese grossen Photovoltaikanlagen nachgewiesen und sie unterliegen nicht der Planungspflicht. Der Bau grosser Photovoltaikanlagen wurde zum nationalen Interesse erklärt. Dieses hat grundsätzlich Vorrang vor anderen nationalen, regionalen und lokalen Interessen.
Um die Energieeffizienz der geplanten Anlagen im Winter sowie ihre strukturelle Widerstandsfähigkeit gegenüber den Wetterbedingungen in den Bergen beurteilen zu können, müssen Tests durchgeführt werden.
Angesichts der Dringlichkeit der Lage und um den Fortschritt der Projekte nicht zu verzögern, hält es der Staatsrat für unerlässlich, dass möglichst schnell Test-Photovoltaikanlagen gebaut werden können, deren landschaftliche Auswirkungen begrenzt und reversibel sind. Er hat daher beschlossen, diese Testanlagen von der Baubewilligungspflicht zu befreien, ohne das Inkrafttreten der entsprechenden Bundesbestimmungen abzuwarten. Der Bund unterstützt das proaktive Vorgehen der Kantone.
Die Testgebäude und -anlagen dürfen grundsätzlich nicht an das Stromnetz angeschlossen werden. Die Gebäude und Anlagen dürfen zudem nicht auf Fruchtfolgeflächen, in Mooren und Moorlandschaften, Biotopen von nationaler Bedeutung oder in Wasser- und Zugvogelreservaten errichtet werden. Sie dürfen ebenfalls nicht in einer Zone mit hoher Gefährdung errichtet werden.
Vor Beginn der Bau- oder Umbauarbeiten übermittelt der Bauherr dem Kanton via die Task Force "Grosse Photovoltaikanlagen" eine Fotodokumentation des Ausgangszustands, einen Lageplan, auf dem die Grundfläche der Testgebäude und die Photovoltaikanlagen eingezeichnet sind, sowie die Pläne der Testgebäude und Photovoltaikanlagen. Am Ende der Testphase muss der Standort in den Ausgangszustand zurückversetzt werden, wobei keine umweltschädlichen Elemente zurückbleiben dürfen. Die gesammelten Daten werden an den Kanton weitergeleitet, damit auch er sie nutzen kann.