Die Plünderung von Artefakten

Individuelle Initiativen wie die Prospektion mit dem Metalldetektor oder Grabungen ohne Bewilligung sind ein Akt von illegaler Plünderung, welcher die fundamentalen Kriterien der archäologischen Disziplin ausser Acht lassen. Diese Aktivitäten – selbst wenn sie in gutgemeinter Absicht der historischen Recherche durchgeführt werden – sind zugleich zerstörerisch und unumkehrbar. Sie verhindern die Erfassung von Entdeckungen und der Entzug ihres Kontextes ist verhängnisvoll für die Untersuchung und das Verständnis der Fundstellen. Diese Aktivitäten verursachen dabei erhebliche Störungen oder sogar die Zerstörung der archäologischen Schichten.

Sobald bestimmte Arten von Objekten dem Erdreich entnommen und nicht rasch stabilisiert werden, zersetzten sie sich schnell bis hin zu ihrer Zerstörung. Dies führt zu einem Verlust der den Objekten innewohnenden Informationen. Mittelfristig ist die Erhaltung dieser Objekte oft am besten gewährleitet, wenn sie begraben bleiben. Diese Objekte aus ihrem sedimentären Kontext zu holen, verursacht unvorhergesehene Restaurierungskosten, welche nachteilig für Restaurierungen aus notwenigen Interventionen (Notgrabungen) werden können.

Die Plünderung entzieht den Spezialisten wissenschaftliche Informationen, welche den Objekten innewohnen, und entzieht dem breiten Publikum neue Erkenntnisse. Es handelt sich um nichts anderes als um den Raub von archäologischem Gemeingut und der unwiederbringlichen Löschung eines Teils der Geschichte.

 

Der illegale Handel mit Kulturgütern

Archäologische Objekte, welche aus unbewilligten Aktivitäten stammen, gelangen manchmal in Privatsammlungen oder werden über die Netzwerke des illegalen Antiquitätenhandels zu ihrem « Marktwert » verkauft. Sowohl die Aneignung von Fundmaterial als auch der Import, der Export, der Verkauf, die Verbreitung und der Kauf von Kulturgütern aus Raubgrabungen – auch auf dem Graumarkt – sind bundesrechtliche Vergehen, welche eine strafrechtliche Verfolgung gemäss dem Bundesgesetz über den internationalen Kulturgütertransfer nach sich ziehen. Für den Verkauf vorgesehene archäologische Objekte müssen einen Herkunftsnachweis aufweisen und es liegt in der Verantwortung des Verkäufers, des Käufers und des Transporteurs, sich über die Gesetzgebung des Herkunftslandes wie auch der Schweiz zu informieren.