COVID-19 - Bundesrat hebt Massnahmen auf
Mit der Aufhebung der Massnahmen entfällt auch die Notwendigkeit für die meisten wirtschaftliche Unterstützungsmassnahmen.
So kann ab dem 17. Februar kein Anspruch auf Erwerbsausfall infolge :
- Betriebsschliessung;
- Veranstaltungsverbot;
- eingeschränkter Erwerbstätigkeit oder;
- ausgefallener Fremdbetreuung mehr geltend gemacht werden.
Ausgenommen davon sind bis am 30. Juni 2022 Personen, die im Veranstaltungsbereich tätig sind und deren Erwerbstätigkeit aufgrund von Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist.
Bis Ende März sind zudem Personen ausgenommen, die ihre Tätigkeit aufgrund ihrer Schutzbedürftigkeit unterbrechen müssen.
Medienmitteilung des Bundesrates
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