Arbeitgeberabrechnungen 2021
Wenn Sie als Arbeitgeber unserer Ausgleichskasse angeschlossen sind, müssen Sie uns Ihre ausgefüllte und unterschriebene Arbeitgeberabrechnung 2021 bis zum 30. Januar 2022 zurücksenden.
Ist Ihre Gehaltsabrechnungssoftware Swissdec zertifiziert? Wenn ja, stellen Sie diese so ein, dass Ihre Lohndaten direkt an uns übermittelt werden. Unsere Identifikationsnummer lautet 023.000.
Eine elektronische Übermittlung ist auch über unser E-Business Portal möglich. Sie können eine ELM-Datei (Einheitliches Lohn Meldeverfahren) einreichen oder Ihre Daten online mit Hilfe unserer jährlichen Lohn Meldung (JLM) eingeben.
Wir bevorzugen eine elektronische Übermittlung. Eine Zustellung der genau ausgefüllten, datierten und unterschriebenen Arbeitgeberabrechnung in Papierform ist natürlich auch möglich.
Achten Sie darauf, dass die Daten auf der Abrechnung korrekt und leserlich sind, denn die Berechnung unserer Leistungen hängen direkt von den auf den einzelnen Konten verbuchten Löhnen ab.
Achtung : Eine verspätete Einreichung der Arbeitgeberabrechnung kann zu Verzugszinsen führen. Dies in dem Falle, wo die geschuldeten Beiträge nicht bis spätestens am 10. Januar 2022 bezahlt wurden.
Passen Sie Ihre periodischen Akontozahlungen je nach Bedarf über unser Online-Formular oder ihr E-Business Portal an.
Infos Coronavirus : Kurzarbeitsentschädigung (KAE) und EO-Covid | |
KAE : Der Lohn ist entsprechend der normalen Arbeitszeit, also zu 100% zu deklarieren. Merkblatt 2.11 |
Die an den Arbeitgeber bezahlten EO-COVID Entschädigungen stellen massgebenden Lohn dar und müssen abgerechnet werden. Diese Informationen finden Sie auch auf unseren EO Abrechnungen. |
Die AHV/IV/EO/ALV/FZ/FZS und CIVAF Beitragsansätze bleiben für das Jahr 2022 unverändert. Sie finden das Merkblatt 2022 hier.
Zögern Sie nicht uns bei Fragen anzurufen.
coti4@avs.vs.ch - tél 027 324 91 19
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