Kernfristen - EO CORONA
Ab dem 17. Februar 2022 sind die Leistungen der Corona-Erwerbsausfallentschädigung aufgehoben, mit Ausnahme der besonders gefährdeten Personen und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung sowie selbstständig Erwerbenden im Veranstaltungsbereich.
Die Fristen für die Geltendmachung der Ansprüche wurden ebenfalls angepasst. Die Leistungen können neu spätestens bis zum Ende des dritten Monats nach deren Aufhebung geltend gemacht werden und nicht bis zum 31. März 2023 wie ursprünglich vorgesehen.
Nachfolgend finden Sie eine Übersicht über die Fristen für die Einreichung Ihres Antrags :
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Die vollständigen Informationen finden Sie, wenn Sie unten klicken :
EO COVID-19
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