Anspruch auf Erwerbsersatz (Kinderbetreuung)
Das Recht bleibt jedoch bestehen, wenn das Kind oder der Jugendliche mit einer Behinderung die Schule nicht oder nur teilweise besuchen kann. Der Anspruch auf die Corona-Erwerbsersatzentschädigung bleibt auch dann bestehen, wenn die Personen, die zuvor für die Kinder gesorgt haben, schutzbedürftig sind oder wenn die Kinderkrippe oder Kindertagesstätte geschlossen bleibt.
Wenn Eltern für die Zeit nach dem 11. Mai 2020 den Anspruch auf den Corona-Erwerbsersatz geltend machen, weil der Schulbesuch infolge kantonaler Einschränkungen (z.B. Führung von Halbklassen) nicht oder nur teilweise möglich ist, müssen sie dies in einer geeigneten Form nachweisen. Dies kann beispielsweise mit einem Informationsschreiben der Schule, Stundenplänen oder anderen Dokumente erfolgen an die Adresse: covid@avs.vs.ch mailen.
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