Beteiligungen des Staates
Artikel 16 des Gesetz über die Beteiligung des Staates an juristischen Personen und anderen Einrichtungen (GBetSt) betreffend der Liste der Vertreter:
- Die Staatskanzlei aktualisiert die Liste der Vertreter des Staates in der Oberleitung der juristischen Personen.
- Diese Liste nennt das Departement und die betroffene Dienststelle und ist öffentlich zugänglich.