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Finanzierung der Spitexleistungen - WEKO bestätigt Vorgehen des Kantons

04/03/2020 | Dienststelle für Gesundheitswesen

Seit dem Inkrafttreten der Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) im Bereich der Pflegefinanzierung 2011 übernehmen die Krankenkassen nur noch einen Teil der Kosten für die Pflege zu Hause. Die Restkosten werden nach kantonsspezifischen Modalitäten finanziert. Im Kanton Wallis werden sie vollumfänglich von der öffentlichen Hand übernommen (Kanton 70 Prozent, Gemeinden 30 Prozent).

Lange Zeit waren die als gemeinnützig anerkannten sozialmedizinischen Zentren (SMZ) zusammen mit den freiberuflichen Pflegefachpersonen die einzigen Erbringer von Spitexleistungen im Wallis. Seit 2015 haben sich auf dem Kantonsgebiet auch gewinnorientierte Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause niedergelassen. Das Departement für Gesundheit, Soziales und Kultur (DGSK) hat seine Reglementierung so angepasst, dass alle Spitex-Organisationen für die Pflege zu Hause im Rahmen der geltenden kantonalen Gesetzgebung gleich behandelt werden.

In Anwendung des KVG trägt die öffentliche Hand somit zur Finanzierung der Pflege zu Hause durch SMZ, gewinnorientierte Spitex-Organisationen und freiberufliche Pflegefachpersonen bei. Die SMZ erhalten aufgrund des Leistungsauftrags mit dem Kanton zusätzliche Subventionen. Durch diese Leistungsaufträge werden die SMZ insbesondere verpflichtet, Spitexleistungen für alle Personen, die Hilfe und Pflege zu Hause benötigen, zu erbringen – und das auf dem gesamten Kantonsgebiet. Diese Pflicht zur Annahme aller Fälle und die teils grossen Distanzen, die zurückgelegt werden müssen, verursachen Zusatzkosten. Den gewinnorientierten Spitex-Organisationen hingegen steht es frei, Kundinnen und Kunden anzunehmen oder abzulehnen.

In ihrer Stellungnahme vom 4. Februar 2020 bestätigt die WEKO, dass die Wettbewerbsgrundsätze im Wallis im Bereich der Finanzierung der Pflege zu Hause respektiert würden. Die Erteilung von Leistungsaufträgen mit Bedingungen, Pflichten und einer spezifischen Finanzierung stelle folglich keine Wettbewerbsverzerrung dar. Die WEKO präzisiert ausserdem, dass die Anzahl Leistungsaufträge aus Wirtschaftlichkeits- und Effizienzgründen beschränkt werden könne. Die WEKO stellt fest, dass die Pflege zu Hause gleichbehandelt wird, sieht jedoch Revisionsbedarf betreffend die Gleichbehandlung der Hilfe zu Hause. Die WEKO verzichtet jedoch darauf, diese Frage zu vertiefen. Eine Analyse durch das DGSK wird nun vorgenommen.