Medienkonferenzen

Coronavirus COVID-19 - Lockerung der kantonalen Massnahmen

03/12/2020 | Staatsrat

Angesichts der Verbesserung der epidemiologischen Situation und des Rückgangs der Spitaleinweisungen hat der Staatsrat beschlossen, die bis zum 13. Dezember um Mitternacht geltenden kantonalen Schutzmassnahmen zu lockern. Ab dem 14. Dezember 2020 gelten die Bundesbestimmungen, die im Rahmen der Covid-19-Verordnung besondere Lage erlassen wurden. Dies bedeutet, dass Restaurationsbetriebe wieder öffnen und auch Unterhaltungs, Freizeit- und Kultureinrichtungen ihren Betrieb wiederaufnehmen können. Die Obergrenze für spontane Zusammenkünfte im öffentlichen Raum wird 15 Personen betragen, Veranstaltungen sind bis zu 50 Personen erlaubt. Im privaten Bereich hingegen bleiben diese auf zehn Personen begrenzt. Die Zuständigkeiten für Kontrollen und Verfahren im Falle von Missachtungen wurden ebenfalls detailliert festgelegt.

Am 22. Oktober und 4. November führte der Staatsrat mehrere Massnahmen zur Eindämmung neuer Ansteckungen ein. Darunter sind die Schliessung von Restaurationsbetrieben sowie Unterhaltungs- und Freizeiteinrichtungen oder das Verbot von öffentlichen und privaten Versammlungen und Veranstaltungen von mehr als zehn Personen bis 13. Dezember 2020 um Mitternacht in Kraft. Diese kantonalen Massnahmen, die die Massnahmen des Bundes ergänzen, haben es ermöglicht, die Zahl der COVID-19-Neuinfektionen einzudämmen. Die Situation in den Spitälern hat sich entspannt; die Zahl der Neueinweisungen ist rückläufig, ebenso wie die Zahl der Patienten auf der Intensivstation.

Angesichts der veränderten Situation hat der Staatsrat beschlossen, die vom Bund im Rahmen der COVID-19-Verordnung besondere Lage beschlossenen Massnahmen ab 14. Dezember 2020 anzuwenden. Dies bedeutet zum Beispiel, dass:

  • spontane Zusammenkünfte von mehr als 15 Personen im öffentlichen Raum (öffentliche Plätze, Promenaden, Parks) verboten sind;
  • Veranstaltungen mit mehr als 50 Personen verboten sind;
    • es für die gesetzgebenden Versammlungen auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene keine Beschränkung der Personenzahl gibt;
  • private Veranstaltungen im Familienkreis und im Freundeskreis (die nicht an öffentlich zugänglichen Orten, z.B. zu Hause, stattfinden) auf zehn Personen beschränkt bleiben. Die maximale Anzahl von Personen schliesst Kinder ein.
  • Restaurationsbetriebe werden unter Einhaltung des Schutzplans und der in der COVID-19-Verordnung besondere Lage festgelegten Regeln wieder geöffnet:
    • Die Gruppengrösse darf vier Kunden pro Tisch nicht überschreiten. Diese Regel gilt weder für Eltern mit ihren Kindern noch für Kantinen und Tageseinrichtungen in Pflichtschulen.
    • Schliessungszeiten von 23 Uhr bis 6 Uhr.
    • Speisen und Getränke dürfen nur sitzend konsumiert werden.
    • Das Konsumieren an der Bar ist erlaubt, wenn die Gäste währenddessen sitzen und der erforderliche Mindestabstand von 1.50 Meter zwischen den Gästen eingehalten wird.
    • Der Betrieb von Diskotheken und Tanzlokalen sowie die Veranstaltung von Tanzveranstaltungen sind verboten.
  • Die Öffnung von Museen und Galerien, Bibliotheken, Archiven und vergleichbaren kulturellen Einrichtungen für die Öffentlichkeit ist zulässig und erfordert die Einhaltung des Schutzplans, ebenso wie der Betrieb von Fitness- oder Freizeit- und Unterhaltungseinrichtungen.
  • Das Tragen einer Maske bleibt Pflicht
    • in allen Einrichtungen und geschlossenen Räumen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind,
    • in öffentlichen Verkehrsmitteln und Wartebereichen des öffentlichen Verkehrs,
    • in den Aussenbereichen von Anlagen und Einrichtungen wie Geschäften, Theatern, Kinos, Konzertsälen, Restaurants, Bars, Märkten und Weihnachtsmärkten,
    • in belebten Fussgängerzonen in Stadtzentren oder Dörfern und überall dort, wo die Konzentration von Menschen es unmöglich macht, die notwendigen Abstände einzuhalten,
    • in geschlossenen Räumen bei der Arbeit.
  • Weihnachtsmärkte werden in Übereinstimmung mit der Umsetzung eines Schutzplans und den in der COVID-19-Verordnung besondere Lage festgelegten Regeln bewilligt.

Zusätzlich zu den Bundesbestimmungen hat der Staatsrat beschlossen, den Restaurationsbetrieben die Einführung der elektronischen Rückverfolgungs-applikation SocialPass oder, falls nicht vorhanden, einer vollständigen Kundenliste verbindlich vorzuschreiben. Besuche in Alters- und Pflegeheimen sowie Krankenhäusern sind unter strengen Auflagen weiterhin erlaubt. Einschränkungen können je nach der gesundheitlichen Situation der betreffenden Einrichtung festgelegt werden. Das Tragen einer Maske bleibt in den Schulen ab dem 3. Zyklus (Orientierungsschule) obligatorisch. Feuerwerkskörper sind vom 23. Dezember 2020 bis zum 3. Januar 2021 verboten. Auch Fastnachtsumzüge im Jahr 2021 bleiben verboten, ebenso der Verzehr von Speisen und Getränken vor Ort auf Märkten.

Was den touristischen Transport, die Skilifte und Skigebiete anbelangt, so sind deren Betreiber verpflichtet, einen Schutzplan für das gesamte Gebiet (Pisten und Bahnen) zu erstellen und umzusetzen, wobei die spezifischen Vorschriften für sportliche Aktivitäten, den öffentlichen Verkehr und die Gastronomie zu berücksichtigen sind. In Wartebereichen und -schlangen müssen Regeln vorgesehen werden, die sicherstellen, dass die Abstände eingehalten werden (genügend Platz, Markierungen, Kapazitätsbeschränkungen) und Masken getragen werden. Der Schutzplan der Schweizer Bergbahnen sieht vor, dass auf allen Anlagen, einschliesslich Skiliften und Sesselliften, Masken getragen werden müssen. Diese Massnahmen sind vorbehaltlich neuer ergänzender Bundesbestimmungen anwendbar.

 

Die Gemeindebehörden sind durch ihre Gemeindepolizei und mit Unterstützung der Kantonspolizei dafür verantwortlich, die Einhaltung der Gesundheitsbestimmungen und Schutzpläne unter anderem durch die Betreiber von Bergbahnen und Restaurationsbetrieben (einschliesslich derjenigen, die zu einem Skigebiet gehören) zu überwachen. Im Falle von Missachtungen sind sie dafür verantwortlich, die erforderlichen Maßnahmen per Beschluss zu treffen. Der Staatsrat hat den Vorstehern der Departemente für Sicherheit und Sport (DSIS) und für Gesundheit, Soziales und Kultur (DSSC) ebenfalls die Befugnis übertragen, bei ihnen gemeldeten Missachtungen von Gesundheitsvorschriften und Schutzplänen die erforderlichen Maßnahmen durch einen Entscheid ergreifen zu können.

Anerkennungsaktion für das Personal von Gesundheitseinrichtungen

Um ihren für den Einsatz während der COVID-19-Pandemie zu danken, hat der Grosse Rat an seiner Novembersession entschieden, dem Gesundheitspersonal eine Anerkennung auszusprechen. Das Budget 2020 wurde dementsprechend um einen Kredit von zwei Millionen Franken ergänzt. Dieser Betrag wird ab Mitte Dezember in Form von Geschenkgutscheinen an Gesundheitseinrichtungen (Krankenhäuser, Kliniken, APH, Spitex, Tagesstätten und Ambulanzunternehmen) verteilt. Die Verteilung erfolgt auf der Grundlage der Gesamtzahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, d.h. etwa 11.350 Vollzeitäquivalente (VZÄ). Die Institutionen sind dafür verantwortlich, die Gutscheine dem Beschäftigungsgrad und/oder der Rolle während der Gesundheitskrise entsprechend an ihr Personal zu verteilen.

Die Gutscheine können bei mehr als 1'800 teilnehmenden Walliser Unternehmen und Dienstleistern eingelöst werden. Diese Gutscheine bieten einerseits die Möglichkeit, dem Personal des Gesundheitssektors für sein Engagement während dieser Pandemie zu danken und andrerseits die Walliser Wirtschaftakteure zu unterstützen, die von der Krise stark betroffen sind.

Die Liste der teilnehmenden Partner sowie weitere Informationen befinden sich unter www.vs.ch/bon-covid.

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