Schutzfriste und Genehmigungen
Schutzfristen sind Zeiträume, festgehalten in den gesetzlichen Grundlagen, in denen die Benutzung von Dokumenten eingeschränkt ist. Vor Ablauf dieser Frist sind die Dokumente – mit der Ausnahme von Betroffenen und der aktenproduzierenden Stelle – für die Öffentlichkeit nicht zugänglich.
Staatsarchiv Wallis
Die vom Staat Wallis (Legislative, Exekutive, Judikative) abgelieferten Akten sind der Öffentlichkeit unter folgenden Bedingungen zugänglich und können unter Berücksichtigung der gültigen Schutzfristen gratis konsultiert werden:
• Dokumente, die bereits vor der Archivierung öffentlich zugänglich waren, bleiben dies auch weiterhin;
• die anderen archivierten Dokumente werden 30 Jahre nach ihrer Erstellung öffentlich zugänglich gemacht, sofern kein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse gefährdet ist;
• Dokumente, die besonders schützenswerte Daten oder Persönlichkeitsprofile enthalten, sind frühestens zehn Jahre nach dem Tod der betroffenen Person öffentlich zugänglich. Ist das Todesdatum nicht bekannt, läuft die Schutzfrist 100 Jahre nach Abschluss des Dossiers ab.
Aus wissenschaftlichen Gründen kann der Kantonsarchivar auf begründetes und schriftliches Gesuch und nach dem Einholen der Vormeinung der zuständigen administrativen Verwaltungseinheit eine Bewilligung zur Einsichtnahme in Dokumente erteilen, die noch einer Schutzfrist unterstehen.
Gemeinde- und Burgerarchive
Die Archive der Einwohner- und Burgergemeinden unterstehen denselben Schutzfristen wie staatliche Unterlagen.
Pfarrarchive
Das Staatsarchiv Wallis besitzt Kopien sämtlicher Tauf-, Ehe- und Sterberegister des Wallis, deren Originale in den Pfarreien aufbewahrt werden. Diese Kopien können im Lesesaal mit schriftlicher Bewilligung des zuständigen Pfarrers eingesehen werden.
Privatarchive
Die Dokumente sind gemäss den geltenden rechtlichen Bestimmungen frei zugänglich.
Hinterlegte Bestände können gemäss Vertrag einer Sperrfrist unterliegen oder für deren Benutzung muss zunächst die Bewilligung beim Hinterleger eingeholt werden.