Neue Energiegesetzgebung

Das Wichtigste in Kürze

Nach mehr als drei Jahren Arbeit wurde die neue Energiegesetzgebung vom Grossen Rat nach der Genehmigung der Energieverordnung in der Junisession 2024 endgültig verabschiedet. Das neue kantonale Energiegesetz und seine Ausführungsverordnung werden am 1. Januar 2025 in Kraft treten.

Die neue Gesetzgebung hat unter anderem zum Zweck, den Gebäudepark an die Herausforderungen der Energiewende anzupassen. Neubauten werden durch eine bessere Wärmedämmung einen höheren Komfort bieten. Sie werden mit erneuerbaren Energiequellen beheizt, die im Kanton reichlich vorhandenen sind und einen Teil der Elektrizität, den sie verbrauchen, selbst erzeugen.

Bestehende Wohnbauten sollen mit dem Ersatz von Gas- oder Heizöl betriebenen Heizkesseln durch Wärmeerzeugungssysteme mit erneuerbaren Energien energetisch verbessert werden. In Gebäuden, die bereits über eine gute Wärmedämmung verfügen, wird der Einbau solcher fossilen Heizkessel weiterhin möglich sein.

In bestehenden Gebäuden mit einer zentralen Elektroheizung müssen diese innerhalb von 15 Jahren nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes durch Wärmeerzeugungsanlagen, die mit Energie aus erneuerbaren Quellen betrieben, ersetzt werden. Für Gebäude mit einer dezentralen Elektroheizung besteht keine Sanierungspflicht und der Einbau einer neuen dezentralen Elektroheizung ist unter bestimmten Bedingungen erlaubt. Dies gilt insbesondere für Gebäude mit einer GEAK-Gesamtenergieeffizienzklasse von D oder besser und für Gebäude, die in den Wintermonaten über eine Elektrizitätserzeugung am Standort mit erneuerbaren Energien verfügen, die den Energiebedarf der Elektroheizung decken kann.

Bei einer neuen Dacheindeckung werden auch bestehende Gebäude mit einer Solaranlage zur Elektrizität- oder Wärmeerzeugung ausgerüstet.

Für viele der Investitionen, die sich aus den neuen Anforderungen ergeben, werden je nach durchgeführten Arbeiten kommunale, kantonale oder nationale Fördergelder gesprochen. Die kantonalen Finanzhilfen für die energetische Renovation des bestehenden Gebäudeparks sind mindestens bis zum 31. Dezember 2030 gewährleistet.

Zusammen mit den Möglichkeiten von Steuerabzügen und der Senkung der jährlich anfallenden Energiekosten liegen die neuen Gesetzesbestimmungen für Hauseigentümer in deren wirtschaftlichem Interesse.

Unter gewissen Umständen sind Ausnahmen möglich, so beispielsweise, wenn Investitionen sich als unverhältnismässig erweisen.

Baubewilligungsgesuche müssen die neuen gesetzlichen Bestimmungen erfüllen, wenn sie nach dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes, also am 1. Januar 2025, eingereicht werden. Es wird daher geraten, Projekte ab sofort nach den neuen Vorgaben zu planen.

Um die Aufgabe des Nachweises der Einhaltung der Anforderungen zu erleichtern, gibt es zahlreiche Standardlösungen sowohl für neue als auch für bestehende Gebäude. Ein Nachweis in Form einer Berechnung ist weiterhin möglich.

Infoveranstaltungen und Schulungen zu den neuen Energieanforderungen

Die Dienststelle für Energie und Wasserkraft (DEWK) organisiert in Zusammenarbeit mit bauenwallis an folgenden Daten einen Informationsabend über die neuen kantonalen Anforderungen im Energiebereich für Fachleute und Gemeindevertreter:

  • Mittwoch, 6. November 2024, 18:30 - 21:00, Sitten
  • Donnerstag, 7. November 2024, 18:30 - 21:00, Naters
  • Dienstag, 12. November 2024, 17:00 - 19:30, Martigny
  • Mittwoch, 13. November 2024, 18:30 - 21:00, Monthey
  • Donnerstag, 14. November 2024, 17:00 - 19:30, Visp

Im Anschluss an die Infoveranstaltungen werden Tutorials online gestellt. Zusätzlich werden gegen Ende dieses Jahres und Anfang des nächsten Jahres Schulungen durchgeführt.

Einladung der DEWK

Anmeldung so rasch wie möglich unter bauenwallis

INHALT

Die Beiträge des neuen Energiegesetzes

Das neue kantonale Energiegesetz stärkt die Nutzung erneuerbarer Energieressourcen, die im Wallis reichlich vorhanden sind.

Die neuen Gebäude werden dank einer stärkeren Wärmedämmung einen besseren Komfort bieten, mit den im Kanton reichlich vorhandenen erneuerbaren Energieressourcen beheizt werden und einen Teil des Stroms, den sie verbrauchen, selbst produzieren.

Heizung

Bei Neubauten dürfen Wärmeerzeugungsanlagen für Heizung und Warmwasser nicht mit fossilen Brennstoffen betrieben werden. Öl- und Gasheizungen sind nicht mehr erlaubt.

Solaranlagen

Das neue Gesetz führt die Pflicht zur Eigenstromerzeugung für neue Gebäude ein. So müssen Hausbesitzer ihr Gebäude mit einer Solaranlage ausstatten, die einen Teil ihres Strombedarfs decken kann. Wenn die Eigentümer den erzeugten Strom selbst verbrauchen, sparen sie bei ihrer Stromrechnung. Der nicht selbst verbrauchte Strom wird vom Stromversorger gekauft.

Welche Heizsysteme nutzen erneuerbare Energien?

Es gibt verschiedene Heizsysteme, die auf erneuerbare Energien zurückgreifen, wie z. B. Wärmepumpen, Holz- oder Pelletheizungen, thermische Solaranlagen oder Fernwärme. Weitere Informationen finden Sie unter www.erneuerbarheizen.ch.

Wie viel Leistung muss meine Solaranlage haben?

Die Solaranlage muss in der Lage sein, mindestens 20 W pro m2 der Energiebezugsfläche (beheizte Bruttogeschossfläche) zu erzeugen, wobei eine Leistung von mehr als 30 kW nicht vorgeschrieben ist.

Ist der Energieausweis GEAK obligatorisch?

Der GEAK ist der kantonale Energieausweis für Gebäude. Er ist ein Instrument zur Bewertung der energetischen Qualität von Gebäuden anhand einer Skala von A (sehr effizient) bis G (völlig ineffizient). Die Erstellung eines GEAK ist freiwillig und wird im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Immobilie nicht verlangt.

Muss ich alle Anforderungen erfüllen, wenn mein Gebäude energieeffizient ist?

Das Gesetz fördert eine hohe Energiequalität von Gebäuden und lässt Freiheiten bei der Wahl der Mittel, um diese zu erreichen. So sind Neubauten mit einem Minergie-P®-, Minergie-A®- oder GEAK A/A-Label sowie grosse Gebäudekomplexe mit einem Minergie-Quartier-Label von den individuellen Anforderungen an die Heizung und die Eigenstromerzeugung ausgenommen, da sie eine besonders gute Gesamtenergieeffizienz aufweisen.

Kann ich mich an einer anderen Anlage zur Erzeugung von erneuerbarem Strom beteiligen, anstatt eine Solaranlage auf meinem Gebäude zu installieren?

Ja, es ist möglich, eine gleichwertige Menge an Energie durch die finanzielle Beteiligung an einer Anlage zu erzeugen, die eine erneuerbare Energieressource nutzt, die sich auf dem Kantonsgebiet oder in einem angrenzenden Kanton befindet.
Eine finanzielle Beteiligung an einem Zusammenschluss im Rahmen des Eigenverbrauchs ist ebenfalls möglich.

Die Beiträge des neuen Energiegesetzes

Der Gebäudebestand ist für 40 % des Energieverbrauchs des Landes und für einen Drittel der CO2-Emissionen verantwortlich. Im Wallis werden über 50'000 Gebäude mit Öl oder Gas beheizt und 30'000 sind mit elektrischen Direktheizungen ausgestattet. Zudem sind 60 % des Walliser Gebäudebestands wenig oder schlecht isoliert. Die Beschleunigung der Gebäudesanierung und der Übergang zu erneuerbaren Heizsystemen ist eine Priorität des neuen kantonalen Energiegesetzes. Aus diesem Grund verstärkt es mehrere Anreize, wenn das Heizsystem ersetzt und die Gebäudehülle renoviert wird. Im Falle einer Dachentfernung müssen auch bestehende Gebäude so ausgerüstet werden, dass sie einen Teil des Stroms oder der Wärme, die dort verbraucht wird, selbst erzeugen.

Heizung

Beim Ersatz eines Öl- oder Gaskessels ist eine Heizungsanlage, die erneuerbare Energien nutzt, zu bevorzugen. Es ist jedoch möglich, einen Heizkessel mit fossiler Energie zu installieren, wenn der Wärmebedarf (Heizung und Warmwasser) um mindestens 20 % gesenkt wird oder das Gebäude der GEAK-Klasse D oder besser entspricht. Baugesuche für den Einbau einer Wärmeerzeugungsanlage, die auf fossile Energieträger zurückgreift, müssen von der Dienststelle für Energie und Wasserkraft vorgeprüft werden.

Zentrale Elektroheizungen müssen innerhalb von 15 Jahren durch Anlagen zur Erzeugung von Wärme aus erneuerbaren Quellen ersetzt werden.

Bei grösseren Renovierungen oder dem Austausch des gesamten Systems oder grösserer Teile davon müssen dezentrale Elektroheizungen ersetzt werden. Es gelten mehrere Ausnahmeregelungen, z. B. für Gebäude der GEAK-Klasse D oder besser, Zusatzheizungen oder elektrische Heizungen in Waschräumen und WCs.

Der Kanton Wallis unterstützt im Rahmen des Gebäudeprogramms Projekte zum Heizungsersatz und zur energetischen Sanierung finanziell.

Solaranlagen

Bei einer Dachsanierung müssen die Gebäude so ausgestattet werden, dass sie einen Teil des verbrauchten Stroms (Photovoltaikanlage) oder der verbrauchten Wärme (thermische Anlage) selbst erzeugen. Es gelten mehrere Ausnahmeregelungen, insbesondere für Gebäude, die nach der Renovierung die GEAK-Klasse C oder besser erreichen, für Gebäude, bei denen gleichzeitig mit der Dachrenovierung auch die Fassaden renoviert werden, und für Gebäude, bei denen nur die nach Norden gerichtete Seite renoviert wird. Gebäude, die nur im Sommer genutzt werden, wie z. B. Almen, sind ebenfalls ausgenommen.

Gebäude mit einer grossen Dachfläche von mehr als 500 m2 müssen innerhalb von 25 Jahren für die Stromerzeugung ausgerüstet werden.

Bis wann ist die finanzielle Unterstützung garantiert?

Die Finanzhilfen für die energetische Sanierung bestehender Gebäude sind mindestens bis zum 31. Dezember 2030 garantiert. Die Subventionen für die Arbeiten sind Teil des Gebäudeprogramms.

Welche Heizsysteme nutzen erneuerbare Energien?

Es gibt verschiedene Heizsysteme, die auf erneuerbare Energien zurückgreifen, wie z. B. Wärmepumpen, Holz- oder Pelletheizungen, thermische Solaranlagen oder Fernwärme. Weitere Informationen finden Sie unter www.erneuerbarheizen.ch.

Was muss ich beachten, wenn ich meinen Öl- oder Gaskessel austausche?

Als Orientierungshilfe bei der Entscheidung, ob Sie Ihren mit fossilen Brennstoffen betriebenen Heizkessel austauschen sollen, können Sie sich auf unserer Seite zu diesem Thema informieren.

Was soll ich tun, wenn mein Gebäude nur zeitweise bewohnt wird?

Bei Gebäuden, die nur zeitweise genutzt werden, wie z. B. Zweitwohnungen, und die mit fossil befeuerten Heizkesseln oder einer dezentralen Elektroheizung ausgestattet sind, muss innerhalb von zehn Jahren eine Fernsteuerung installiert werden, die eine Temperaturabsenkung ermöglicht.

Wie sieht es mit dem Austausch von Elektroboiler aus?

Zentrale Elektroboiler müssen innerhalb von 15 Jahren ersetzt werden. Ausgenommen sind Zweitwohnungen mit Fernbedienung und Wohnungen, deren Warmwasser zu mindestens 50 % durch erneuerbare Energien erwärmt wird.

Dezentrale Elektroboiler müssen ausgetauscht werden, wenn das Leitungsnetz für Brauchwasser umfassend renoviert wird.

Wie viel Leistung muss meine Solaranlage haben?

Die Solaranlage muss in der Lage sein, mindestens 20 W pro m2 der Energiebezugsfläche zu erzeugen, wobei eine Leistung von mehr als 30 kW nicht vorgeschrieben ist.

Kann ich mich an einer anderen Anlage zur Erzeugung von erneuerbarem Strom beteiligen, anstatt eine Solaranlage auf meinem Gebäude zu installieren?

Ja, es ist möglich, eine gleichwertige Menge an Energie durch die finanzielle Beteiligung an einer Anlage zu erzeugen, die eine erneuerbare Energieressource nutzt, die sich auf dem Kantonsgebiet oder in einem angrenzenden Kanton befindet.
Eine finanzielle Beteiligung an einem Zusammenschluss im Rahmen des Eigenverbrauchs ist ebenfalls möglich.

Ist der Energieausweis GEAK obligatorisch?

Der GEAK ist der kantonale Energieausweis für Gebäude. Er ist ein Instrument zur Bewertung der energetischen Qualität von Gebäuden anhand einer Skala von A (sehr effizient) bis G (völlig ineffizient). Die Erstellung eines GEAK ist freiwillig und wird im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Immobilie nicht verlangt.