Privatpersonen

Die Kosten von versicherbaren Schäden werden in der Regel von den Versicherungen übernommen. Wir empfehlen Ihnen deshalb, vorab mit Ihrer Versicherung Kontakt aufzunehmen. Für geschädigte Privatpersonen gibt es verschiedene Arten von Hilfe.

Fonds suisse

Die Stiftung fondssuisse entrichtet Beiträge für Schäden, welche durch nicht vorhersehbare Naturereignisse verursacht werden und gegen die man sich zurzeit nicht versichern kann (nicht versicherbare Schäden).

Die Stiftung fondssuisse (Schweizerischer Fonds für Hilfe bei nicht versicherbaren Elementarschäden) leistet A-fond-perdu-Beiträge an Schäden, die durch nicht vorhersehbare Naturereignisse verursacht wurden und für die heute keine Versicherung abgeschlossen werden kann. fondssuisse hilft dort, wo keine anderen Stellen oder Organisationen Hilfe leisten.

Nicht versicherbare Schäden an Kulturland, privaten Zufahrten, Stützmauern usw. können fondssuisse gemeldet werden. Bei Fragen steht die Stiftung ebenfalls gerne zur Verfügung.

Schäden an allen Objekten, die gegen Feuer und damit automatisch gegen Elementarschäden versichert werden können (Gebäude, Fahrhabe, Vorräte usw.), fallen ausser Betracht. Bei verschiedenen Gebäude- und Sachversicherungen können auch ausserhalb der Gebäude liegende Objekte bzw. die Hausumgebung freiwillig versichert werden.

 

Schäden an der Umgebung können ebenfalls bei fondssuisse gemeldet werden – nachdem Sie die Schäden Ihrer Gebäude- und/oder Sachversicherung gemeldet haben (die Bestätigung der Versicherung ist bei fondssuisse einzureichen). fondssuisse prüft anschliessend, ob ein Eintreten möglich ist für:

  • Restkosten im Falle von versicherten Objekten
  • die Schadenhöhe im Falle von nicht versicherten Objekten; beschliesst fondssuisse ein Eintreten, könnte der Beitrag gekürzt werden, da diese Art von Schäden versicherbar ist.

  • natürliche Personen – unabhängig von ihrer Nationalität –, die in der Schweiz Grundeigentum und Wohnsitz haben. Wer ein Grundstück pachtet, ist für den Teil des Schadens entschädigungsberechtigt, den er gemäss Pachtvertrag zu übernehmen hat.
  • Körperschaften (Alpkorporationen, Weg- und Flurgenossenschaften, Geteilschaften usw.) – sofern deren Mitglieder natürliche Personen sind –, die zur rationellen Bewirtschaftung des Bodens oder zum Unterhalt von land- und forstwirtschaftlichen Weg- und Transportanlagen gebildet wurden
  • private Institutionen gemeinnütziger Natur, die keine staatliche Unterstützung geniessen und sich in einer prekären finanziellen Situation befinden
  • juristische Personen oder Personengesellschaften, wenn sie praktisch den Charakter von Einzelfirmen haben

Schweizerischer Fonds für Hilfe bei nicht versicherbaren Elementarschäden

Kantonaler Spezialfonds für nicht versicherbare Schäden

Der Staat Wallis kann Privatpersonen zusätzlich zu der von fondssuisse gewährten Unterstützung eine Hilfe gewähren.

Die Hilfe wird auf der Grundlage der gleichen Kriterien wie die von fondssuisse gewährt. Es muss kein separates Gesuch an den Spezialfonds gestellt werden; die Unterstützung wird im Rahmen des Gesuchs an fondssuisse behandelt.

  • natürliche Personen – unabhängig von ihrer Nationalität –, die in der Schweiz Grundeigentum und Wohnsitz haben. Wer ein Grundstück pachtet, ist für den Teil des Schadens entschädigungsberechtigt, den er gemäss Pachtvertrag zu übernehmen hat
  • Körperschaften (Alpkorporationen, Weg- und Flurgenossenschaften, Geteilschaften usw.) – sofern deren Mitglieder natürliche Personen sind –, die zur rationellen Bewirtschaftung des Bodens oder zum Unterhalt von land- und forstwirtschaftlichen Weg- und Transportanlagen gebildet wurden
  • private Institutionen gemeinnütziger Natur, die keine staatliche Unterstützung geniessen und sich in einer prekären finanziellen Situation befinden
  • juristische Personen oder Personengesellschaften, wenn sie praktisch den Charakter von Einzelfirmen haben

Die Hilfe wird auf der Grundlage der gleichen Kriterien wie die von fondssuisse gewährt. Das Begehren wird im Rahmen des Antrags bei fondssuisse bearbeitet und kann bei einem positiven Bescheid von fondssuisse automatisch ausgezahlt werden.

Verschiedene Hilfen und Spenden

In der Schweiz gibt es verschiedene Hilfsorganisationen, an die sich Betroffene wenden können; dazu gehören die Glückskette oder das Schweizerisches Rote Kreuz.

Die Beiträge von Hilfsorganisationen sind subsidiär zu allen anderen Finanzierungsquellen, wie die Entschädigungen von Versicherungen oder anderen Organisationen. Einzelpersonen (Privatpersonen) können auf verschiedene Arten unterstützt werden: mit Beiträgen für Soforthilfe, Überbrückungshilfe sowie zur Deckung von Restkosten.

Die Überbrückungshilfe deckt zusätzliche Kosten ab, die durch eine Naturkatastrophe entstehen und vorübergehend sind (z. B. provisorische Unterbringung, zusätzlich anfallende Reisekosten usw.). Die Kosten dürfen sich auf einen Zeitraum von maximal 6 Monaten nach dem Schaden beziehen, wobei der Antrag spätestens 8 Monate nach dem Schaden einzureichen ist. Wenn die zusätzlichen Kosten auch nach Ablauf der Frist von 6 Monaten anfallen, kann ein Antrag auf einen Beitrag zur Deckung von Restkosten gestellt werden.

Unter Restkosten versteht man die Gesamtkosten für Schäden und Ersatz, abzüglich der Beiträge, die von anderen Stellen gewährt wurden. Sobald die Endabrechnung der Versicherungen vorliegt, kann eine Übernahme der Restkosten von Privatpersonen in Betracht gezogen werden. Allgemein dient die Unterstützung aber nicht dazu, über die Wiederherstellung der Situation vor den Unwettern hinauszugehen.

  • Privatpersonen
  • Organisationen und KMU

Die Voraussetzungen für eine Vergabe werden von den Hilfsorganisationen selbst festgelegt. Die Anträge sind in der Regel über die Gemeinde des Schadenortes einzureichen. Dazu nehmen Sie mit der Gemeinde des Schadenortes Kontakt auf, füllen das Formular für Übergangshilfen oder für Beiträge zur Deckung von Restkosten aus und reichen es bei der Gemeinde des Schadenortes ein.