Beschreibung der Sonderschulmassnahmen9OS-11OS
Zusätzlich zum massgebenden Handeln und zur Differenzierung durch die Klassenlehrperson bietet das Walliser Schulsystem 3 Stufen von Unterstützungsmassnahmen für die obligatorische Schulzeit an.
Diese Massnahmen sind zeitlich begrenzt und werden periodisch überprüft, um ihre Wirksamkeit zu gewährleisten oder zu verhindern, dass sie ihre Wirkung verfehlen.
Die Hilfsmassnahmen werden von den Regelklassenlehrpersonen /Fachlehrpersonen umgesetzt und stehen für die erste Unterstützungsstufe zur Ergänzung der Arbeit des Klassenlehrers.
Die allgemeinen Sonderschulmassnahmen werden von Sonderpädagogen umgesetzt und sind Schülern vorbehalten, die höchst gefährdet für ein schulisches Versagen sind oder die dem Klassenprogramm aufgrund schulischen Rückstands nicht mehr folgen können.
Die verstärkten Sonderschulmassnahmen sind individuelle Massnahmen, die nach einem standardisierten Abklärungsverfahren (SAV) eingeleitet werden und den Schülern mit geistiger, sensorischer oder einer anderen Behinderung vorbehalten sind.
Nachteilsausgleich: Berücksichtigung verschiedener Störungen und Behinderungen (Dysfunktionen, ADHS...)
Sofern die Diagnose von einer vom Departement für Bildung anerkannten Fachstelle gestellt wird, können Schüler und Studierende, die an schweren Störungen oder verschiedenen Behinderungen (Dyslexie, Dysorthographie, Dyskalkulie, Dyspraxie, problematische Hochbegabung...) leiden, von besonderen Bedingungen für ihren Unterricht und die Durchführung der Prüfungen profitieren.
Die Weisungen des Vorstehers des DVB beschreiben die möglichen Anpassungen.
Solche Anpassungen sind auch auf Sekundarstufe II möglich.
Schulbesuch von Kindern mit Behinderung (9OS-11OS)
Für Kinder mit Behinderung kann auf Antrag der gesetzlichen Vertreter an die Lehrperson oder Schuldirektion (je nach internem Prozess der jeweiligen Einrichtung) ein Gesuch für verstärkte Sonderschulmassnahmen gestellt werden. Es wird ein standardisiertes Abklärungsverfahren (SAV) eingesetzt. Dieses Verfahren ist zeitaufwendig, darum müssen Gesuche bis spätestens Ende Februar gestellt werden.
Dieses Instrument ermöglicht es, die Bedürfnisse der Kinder in Bezug auf die Schulbildung zu eruieren. Die Bedürfnisanalyse wird von einem pädagogischen Berater des Amts für Sonderschulwesen in Zusammenarbeit mit den gesetzlichen Vertretern, der Schule und den Fachleuten (Ärzte, Therapeuten,...), die das Kind kennen, vorgenommen.
Sie führt zu einem Betreuungsvorschlag für das folgende Schuljahr und legt fest, ob das Kind von verstärkten Sonderschulmassnahmen profitieren kann oder ob die anderen Hilfsmassnahmen ausreichend sind.
Ein Schüler, der von verstärkten Sonderschulmassnahmen profitiert, ist ein Schüler mit Behinderung, dessen Profil die Durchführung eines individuellen Förderkonzepts erfordert, das sich von den Zielen gleichaltriger Schüler in so unterschiedlichen Bereichen wie Wissen, allgemeine Aufgaben und Anforderungen, Kommunikation, Mobilität, persönliches Gespräch oder komplexe Interaktionen mit anderen unterscheidet.
Kriterien für die Gewährung einer verstärkten Sonderschulmassnahme:
- lange Dauer
- hohe Intensität
- hoher Spezialisierungsgrad der Fachpersonen
- einschneidende Konsequenzen auf den Alltag, das soziale Umfeld oder den Lebenslauf des Kindes oder des Jugendlichen.
Die verstärkten Massnahmen sollen nicht Rückstände oder Defizite ausgleichen, sondern ein individuelles Gesamtkonzept zur Begleitung eines Kindes mit Behinderung umsetzen.
Sie betreffen eine Minderheit von Schülern (ca. 2%).
Die durch das SAV bei der individuellen Analyse ermittelten Bedürfnisse können dazu führen, dass das Kind mit Behinderung integrativ, innerhalb seiner Klasse oder in eine Sonderschulinstitution eingeschult wird.
Verstärkter Stützunterricht:
Schüler mit geistiger oder anderer Behinderung können im Rahmen der Regelklasse Sonderschulmassnahmen erhalten. Die verstärkten Massnahmen, auch "verstärkter Stützunterricht" genannt, werden von den Sonderpädagogischen Zentren Heilpädagogische Schule Glis, Kinderdorf Leuk und Notre Dame de Lourdes Siders organisiert.
Mein Kind ist krank oder im Krankenhaus
Kinder, die aufgrund ihrer Krankheit für eine lange Dauer abwesend sind, können im Krankenhaus oder zuhause unterstützt werden. Das schriftliche Gesuch (Brief) muss von den Eltern zusammen mit dem Arztzeugnis bei der Schuldirektion eingereicht werden. Das Departement trifft den Entscheid.
Spezialisierte Unterstützung bei sensorischen Behinderungen
Kinder mit Hörbehinderung können im Rahmen der Regelklasse von einer spezialisierten pädagogischen Unterstützung profitieren, die vom Kompetenzzentrum für Gehörlosigkeit des sonderpädagogischen Zentrums Münchenbuchsee organisiert wird.
Blinde und sehbehinderte Kinder:
Blinde und sehbehinderte Schüler können von einer spezialisierten pädagogischen Unterstützung profitieren. Diese kann in Form von Beratung für die Lehrperson oder Begleitung des Schülers in der Regelklasse durch eine Fachperson der Sehbehinderten- und Blindenschule Zollikofen, auf Mandat des Amts für Sonderschulwesen, erfolgen.
In Zusammenarbeit mit der Wohngemeinde und nach Entscheid des Amts für Sonderschulwesen können Schüler mit Körperbehinderung von folgenden Massnahmen profitieren:
- Übernahme der Transportkosten vom Wohn- zum Ausbildungsort;
- Unterstützung in der Schule;
- Physische Anpassungen des Arbeitsplatzes.
Autismus ist eine Störung, die die Entwicklung des Kindes und seine Teilhabe an der Gesellschaft beeinträchtigen kann.
Zur Erleichterung des Schulbesuchs von Kindern mit Autismus muss das "Spektrum" der Massnahmen so flexibel und breit gefächert wie möglich sein, um der jeweiligen Situation und den jeweiligen Fähigkeiten des einzelnen Schülers Rechnung zu tragen (progressive Massnahmen). Eine Diagnose gibt nicht automatisch Zugang zu den umfangreichsten Massnahmen, die den Ausbildungsweg des Schülers erschweren könnten.
Folgende Massnahmen stehen bereit:
- Differenzierung im Unterricht durch die Klassenlehrperson
- Einführung von integriertem Stützunterricht (zeitlich begrenzte Betreuung in Kleingruppen mit Schülern aus der Klasse oder dem Schulzentrum)
- Einführung eines zeitlich begrenzten individuellen Förderkonzepts für die Bereiche, in denen der Schüler Schwierigkeiten aufweist
- Es kann auch ein angepasstes Programm in der 1H-8H oder in der 9OS-11OS eingerichtet werden, falls der schulische Rückstand zu gross wird.
Weisen die Massnahmen keine ausreichenden Ergebnisse auf, kann eine mit Autismus betraute Fachlehrperson (Organigramm ASW) den Schüler innerhalb der Klasse beobachten, die Regelklassenlehrpersonen und Sonderpädagogen beraten und spezifische Mittel vorschlagen, um das individuelle Förderkonzept wirksam zu unterstützen.
Wenn der Schüler trotz alldem grosse Schwierigkeiten aufweist und seine Entwicklung nicht voranschreitet, müssen die gesetzlichen Vertreter bei der Schuldirektion einen Antrag auf verstärkte Sonderschulmassnahmen stellen. Letztere leitet den Antrag dem Amt für Sonderschulwesen weiter, wo er analysiert wird, um den gesetzlichen Vertretern anschliessend Vorschläge unterbreiten zu können.
Je nach Ergebnis der pluridisziplinären Analyse kann der Schüler mit Autismus-Störung folgende verstärkte Sonderschulmassnahmen erhalten:
- Verstärkter Stützunterricht in der kommunalen Einrichtung für Schüler, die nicht der schulischen «Norm» entsprechen.
- Einschulung in eine Sonderklasse (4 bis 8 Schüler), falls diese in der Region angeboten wird.
- Einschulung in eine Sonderschulinstitution.
Die Fachlehrpersonen, das Personal sonderpädagogischer Zentren und einiger Sonderschulen besuchen regelmässig Weiterbildungen und bleiben so das Kompetenzzentrum im Bereich Autismus.
Übergang in den Erwachsenenbereich (Behinderung) oder in die Berufswelt
Während der Orientierungsschule oder zwischen 16 und 18 Jahren für Kinder mit Behinderungen, treffen die Schülerinnen und Schüler eine Berufswahl oder werden an eine Behinderteneinrichtung für Erwachsene verwiesen. Das Amt für Sonderschulwesen fördert die schulische und berufliche Orientierung von Schülerinnen und Schüler mit Schwierigkeiten und stellt die Koordination mit den entsprechenden Fachinstanzen sicher.
Die Lehrpersonen und die Schuldirektionen stehen dem ASW für alle Fragen im Zusammenhang mit der besonderen Situation der Schülerin / des Schülers zur Verfügung.
Je nach Situation kann die Koordination des Berufswahlprozesses in einem multidisziplinären Netzwerk erfolgen.
Das ASW kooperiert mit folgenden Partnern:
Mein Kind ist in einer Orientierungsstufe ohne verstärkte Massnahmen, mit Hilfsmassnahmen oder gewöhnlichen Maßnahmen (Unterstützung, angepasstes Programm, Beobachtungsklasse). Ich kann die Berufsberatung über den für das Schulzentrum zuständigen BSL-Berater kontaktieren. https://www.vs.ch/web/bsl
Plattform T1
Jugendliche zwischen 15 und 25 Jahren, die nach der obligatorischen Schulzeit grössere Schwierigkeiten haben und keine Lösung finden, können mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters der Plattform T1 gemeldet werden. Die Plattform T1 ist ein Koordinations- und Begleitinstrument der Dienststelle für Berufsbildung. Ziel dieser Plattform ist es, die Chancen auf eine soziale und berufliche Eingliederung zu erhöhen. Die Plattform führt einen Katalog mit den verschiedenen Übergangsmassnahmen.
Mein Kind hat grosse allgemeine Schwierigkeiten und kann wahrscheinlich mit Hilfe der kantonalen IV-Stelle Wallis (IVST) eine Ausbildung absolvieren. Das Kind wird in einer Sonderschule (Notre-Dame de Lourdes, deutsche Abteilung, Kinderdorf oder HPS) oder mit verstärktem Stützunterricht in der OS unterrichtet (manchmal profitiert es von einem angepassten Programm in einer OS oder hat keine besonderen Massnahmen, im Zweifelsfall wenden Sie sich an die Schulleitung, die eine Netzwerksitzung oder eine Sitzung "Jugendliche in Risikosituationen" zu Beginn des Kalenderjahres organisieren kann). Während der 9 OS (13 Jahre) ermutigt die Schule die Eltern, für ihr Kind einen IV-Antrag für eine Massnahme für die berufliche Eingliederung zu stellen https://www.aivs.ch/de/beruflicheEingliederung . Die IV prüft den Antrag und entscheidet, ob sie auf ihn eintritt oder nicht. Es ist sehr wichtig, dass dieser Antrag spätestens im Alter von 13 Jahren gestellt wird, um den Übergang vorausschauend planen zu können.
Die Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen der Kantonalen IV-Stelle Wallis (IVST), der Dienststelle für Unterrichtswesen (DU), der Dienststelle für Hochschulwesen (DH), der Dienststelle für Berufsbildung (DB), der kantonalen Dienststelle für die Jugend (KDJ) und der Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit (DIHA) stellt die Ziele der Zusammenarbeit dar und erläutert die Verfahren zur Orientierung von Schülerinnen und Schülern mit grossen Gesamtschwierigkeiten.
Mein Kind hat eine Behinderung und sollte in ein Heim für Erwachsene/Beschäftigungsateliers integriert werden: Es wird mit verstärkten Massnahmen in der öffentlichen Schule integriert (VSU) oder in der Institution MitMänsch (HPS) und Kinderdorf Leuk eingeschult, sofern das Kind nicht von einem Eingliederungsberater der kantonalen IV-Stelle im Rahmen einer beruflichen Erstausbildung der Invalidenversicherung betreut wird.
Während seines 16. Lebensjahres ermutigt die Schule die Eltern, die Stiftung Emera Sozialberatung https://www.emera.ch/stiftung/dienstleistung-sozialberatung-60.htm zu kontaktieren, um den Jugendlichen in eine Erwachseneneinrichtung zu überweisen. Je nach seiner Situation könnte seine Schulzeit bis zum 18.Lebensjahr verlängert werden.
Die Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen dem Amt für Sonderschulwesen, der Stiftung Emera Sozialberatung und der Dienststelle für Sozialwesen präzisiert die Ziele der Zusammenarbeit und erläutert die Verfahren bezüglich der Zuweisung von Jugendlichen mit Behinderung (Ender der Schulzeit), an die Strukturen für Erwachsene ab 18 Jahren.