Begleitetes Studium (1H-8H)
Art. 55 411.0 Gesetz über die Primarschule (GPS)
1 Im 2. Zyklus wird den Schülern, die für persönliche Aufgaben eine besondere Hilfestellung benötigen, ein begleitetes Studium angeboten.
2 Das Departement legt die Anzahl Wochenlektionen für das begleitete Studium fest.
3 Für die Organisation des begleiteten Studiums ist die Direktion verantwortlich, die dem Schüler auf Vormeinung der Klassenlehrperson und im Einverständnis mit den Eltern die Teilnahme am begleiteten Studium bewilligt.
4 Das begleitete Studium wird ausserhalb der Unterrichtszeit organisiert und in den Stundenplan der Lehrpersonen integriert.