Beschreibung der Sonderschulmassnahmen 1H bis 8H
Zusätzlich zum massgebenden Handeln und zur Differenzierung durch die Klassenlehrperson bietet das Walliser Schulsystem 3 Stufen von Unterstützungsmassnahmen für die obligatorische Schulzeit an.
Diese Massnahmen sind zeitlich begrenzt und werden periodisch überprüft, um ihre Wirksamkeit zu gewährleisten oder zu verhindern, dass sie ihre Wirkung verfehlen.
Die Hilfsmassnahmen werden von den Regelklassenlehrpersonen /Fachlehrpersonen umgesetzt und stehen für die erste Unterstützungsstufe zur Ergänzung der Arbeit des Klassenlehrers.
Die allgemeinen Sonderschulmassnahmen werden von Sonderpädagogen umgesetzt und sind Schülern vorbehalten, die höchst gefährdet für ein schulisches Versagen sind oder die dem Klassenprogramm aufgrund schulischen Rückstands nicht mehr folgen können.
Die verstärkten Sonderschulmassnahmen sind individuelle Massnahmen, die nach einem standardisierten Abklärungsverfahren (SAV) eingeleitet werden und den Schülern mit geistiger, sensorischer oder einer anderen Behinderung vorbehalten sind.
Die Sonderschulmassnahmen (Stufe 3) sind eine Ergänzung zur Stufe 1, nicht ein Ersatz.
Quelle: Fuchs. D., & Fuchs, L. S. (2006). Introduction to Response to Intervention: What, Why, and How Valid Is It? Reading Research Quarterly, 41(1), 93-99