Allgemeine Informationen
Ausbildungsbeitrag
Für einen Berg- und Randkanton wie das Wallis ist das Humankapital von zentraler Bedeutung, das unbedingt entwickelt werden muss. Vor diesem Hintergrund ist das Recht auf Bildung ein Grundrecht, das sich die Gesellschaft zu Nutzen machen muss, um einerseits die Chancengleichheit zu fördern und andererseits jedem Einzelnen zu ermöglichen, eine seinen Talenten entsprechende Ausbildung zu absolvieren.
Entsprechend wichtig ist es, dass der Staat all jene unterstützt, die aus finanziellen Gründen ihr Potenzial nicht ausschöpfen können.
Das Recht auf Ausbildungsbeiträge ist in der kantonalen Gesetzgebung verankert, womit jede und jeder, die/der die Voraussetzungen erfüllt, Anspruch auf Unterstützung hat.
Grundsatz
Für die Finanzierung einer Ausbildung sind in erster Linie der Antragsteller und seine Eltern zuständig und erst an zweiter Stelle dann die anderen gesetzlich Verpflichteten. Falls die finanziellen Verhältnisse der betroffenen Personen nicht ausreichen, gewährt also der Staat Beiträge.
Berechnung eines Stipendiums oder Ausbildungsdarlehens
Ob jemand beitragsberechtigt ist und wie hoch dieser Betrag ausfällt, lässt sich mit Hilfe folgender Elemente bestimmen:
- Kosten für Studium oder Lehre, bis zu den anerkannten Höchstkosten;
- eigene finanzielle Mittel des Antragstellers und allenfalls seiner Ehepartnerin;
- Einkommen und Vermögen der Eltern;
- Anzahl unterhaltsberechtigter Kinder;
- Anzahl Kinder in postobligatorischer Ausbildung.
Arten von Ausbildungsbeiträgen
Ausbildungsbeiträge können in Form von Stipendien (nicht rückzahlbar) und/oder Ausbildungsdarlehen (nach Abschluss des Studiums rückzahlbar) gewährt werden.
Für Ausbildungen auf Sekundarstufe werden stets Stipendien gewährt.
Für Ausbildungen auf der tertiären Stufe werden die Beiträge in Form von Stipendien und Darlehen gewährt.
Beitragsberechtigte Personen
Beitragsberechtigte Personen für Ausbildungsbeiträge sind:
a) Personen mit schweizerischem Bürgerrecht und Wohnsitz in der Schweiz, unter Vorbehalt von Buchstabe b;
b) Schweizer Bürger, deren Eltern im Ausland leben oder die ohne die Eltern im Ausland leben, für Ausbildungen in der Schweiz, sofern sie an ihrem ausländischen Wohnsitz wegen fehlender Zuständigkeit nicht beitragsberechtigt sind;
c) Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit, die nicht Bürger von EU-/EFTA-Mitgliedstaaten, sofern sie:
1. über eine Niederlassungsbewilligung verfügen, oder
2. seit 5 Jahren in der Schweiz aufenthaltsberechtigt sind und über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen;
d) in der Schweiz wohnhafte und von ihr anerkannte Flüchtlinge oder Staatenlose;
e) Bürger von EU-/EFTA-Mitgliedstaaten, die ihren Wohnsitz in der Schweiz haben, soweit sie gemäss dem Freizügigkeitsabkommen bzw. dem EFTA-Übereinkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den EU-/EFTA-Mitgliedstaaten in der Frage der Ausbildungsbeiträge den Schweizer Bürgern gleichgestellt sind, sowie Bürger aus Staaten, mit denen entsprechende internationale Abkommen geschlossen wurden.
Personen, die sich ausschliesslich zu Ausbildungszwecken in der Schweiz aufhalten, sind nicht beitragsberechtigt.
Ein Gesuch um Gewährung von Ausbildungsbeiträgen ist in demjenigen Kanton zu stellen, in welchem die Person in Ausbildung den stipendienrechtlichen Wohnsitz hat.
Stipendienrechtlicher Wohnsitz
Ihr stipendienrechtlicher Wohnsitz befindet sich im Kanton Wallis, wenn Sie eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- Der zivilrechtliche Wohnsitz Ihrer Eltern befindet sich im Kanton Wallis.
- Ihre Eltern wohnen im Kanton Wallis, Sie sind volljährig und hatten Ihren zivilrechtlichen Wohnsitz nicht länger als zwei Jahre in einem anderen Kanton.
- Ihre Eltern wohnen im Ausland. Ihr Heimatort liegt aber im Kanton Wallis und Sie absolvieren Ihre Ausbildung in der Schweiz.
- Ihnen wurde ein Vormund zugeteilt und die zuletzt zuständige Vormundschaftsbehörde befindet sich im Kanton Wallis.
- Ihre Eltern wohnen nicht im Kanton Wallis, Sie haben aber nach Abschluss Ihrer Erstausbildung während mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Kanton Wallis gewohnt (ohne in Ausbildung zu sein). Dank einer Berufstätigkeit standen Sie während dieser Zeit finanziell auf eigenen Füssen.
Ausländerinnen und Ausländer müssen über einen Ausweis B oder C verfügen oder Flüchtlingsstatus haben (für Nicht-EU/EFTA-Angehörige gilt eine Wartefrist von 5 Jahren).
Anerkannte Ausbildungen
Für die Gewährung von Stipendien und Studiendarlehen anerkannte Ausbildungen
Einreichen der Gesuche
Die Gesuche um Stipendien und Ausbildungsdarlehen für das Schuljahr können Sie mittels virtuellen Schalter oder mit dem offiziellem Formular stellen,
Die Gesuche müssen beim Departement für Volkswirtschaft und Bildung, Sektion Stipendien und Ausbildungsdarlehen, innerhalb der folgenden Fristen eingereicht werden:
- bis zum 31. Dezember für das Herbstsemester oder für das ganze Schuljahr;
- bis zum 30. April für das Frühlingssemester.
Gesuche müssen jährlich mittels virtuellen Schalters (Erneuerung eines bestehenden Gesuchs oder Erstellung eines neuen Gesuchs online) oder mithilfe des offiziellen Formulars erneuert werden.
Überweisung des Stipendiums oder Ausbildungsdarlehens
Ein Stipendium wird in zwei Tranchen überwiesen:
- Der 1. Teil des Betrags wird ausbezahlt, sobald die Bestätigung der Schule für das Herbstsemester eingegangen ist.
- Der 2. Teil wird nach Eingang der Bestätigung fürs Frühlingssemester überwiesen. Die Bestätigung ist nur gültig, wenn daraus hervorgeht, dass die Ausbildung regelmässig besucht wurde (Bestätigung datiert nach Beginn des 2. Semesters).
Ein Darlehen wird überwiesen, sobald der unterzeichnete Darlehensvertrag eingegangen ist.
Verwaltungs- und Rechtsdienst für Bildungsangelegenheiten
Sektion Stipendien und Ausbildungsdarlehen
1950 Sitten