Anwendung von Artikel 24c des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG)

Art. 24c RPG gilt für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone, die vor dem 1. Juli 1972 rechtmässig erstellt oder umgebaut wurden, dann aber durch eine Gesetzesänderung zonenwidrig wurden - und zwar weil sie nicht länger für landwirtschaftliche Zwecke genutzt wurden - aber immer noch bestimmungsgemäss nutzbar sind (womit Ruinen ausgeschlossen sind).

Art. 24c RPG gilt auch für landwirtschaftliche Wohnbauten, die vor dem 1. Juli 1972 errichtet wurden und für die landwirtschaftliche Nutzung nicht mehr notwendig sind, sowie für Gebäude, die nach ihrer Errichtung ausgezont und der Landwirtschaftszone zugewiesen wurden.

Solche Bauten können geändert werden, wenn die Identität der Baute oder Anlage und deren Umgebung im Wesentlichen gewahrt bleibt, eine Frage, die unter Gesamtwürdigung der Umstände im Einzelfall zu beurteilen ist.

 

Vorgehenweise :

Eine der wichtigsten Voraussetzungen ist die Wahrung der (rechtlichen und architektonischen) Identität des Gebäudes in seinem Referenzzustand, d.h. zum Zeitpunkt der Zuweisung des Grundstücks zu einem Nichtbaugebiet (Stichtag 1. Juli 1972 oder späteres Datum der Auszonung des Grundstücks).

Um zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen, darunter die Wahrung der Gebäudeidentität, erfüllt sind, muss die Behörde den Referenzzustand des Gebäudes feststellen können, und zwar anhand der im Dokument «Checkliste 24c RPG» aufgeführten Elemente.

Wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, muss die Baubewilligung verweigert werden. Daher ist es wichtig, dass die Behörde über möglichst viele dokumentierte Informationen verfügen kann.

Weitere Informationen zur Anwendung von Artikel 24c RPG und die Tabelle für die Berechnungen finden Sie auf der Website des ARE : Erläuterungen zur RPV und Empfehlungen für den Vollzug (2000/2001) (admin.ch)