Anwendung von Artikel 24d Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG)
Art. 24d Abs. 2 RPG erlaubt die vollständige Zweckänderung der von der zuständigen Behörde als schützenswert eingestuften Bauten und Anlagen, die ausserhalb der Bauzone rechtmässig erstellt wurden, noch bestimmungsgemäss genutzt werden können und für die vorgesehene Nutzung geeignet sind. Damit gemeint sind schützenswerte Bauten, wie zum Beispiel Guts- und Landhäuser oder andere Wohnbauten; Ökonomiebauten, wie Lagergebäude, Maiensässe, Backhäuser, Mühlen etc.
Hierzu zählen zum Beispiel Projekte wie die Zweckänderung einer landwirtschaftlichen Baute in ein gewerblich genutztes Gebäude (zum Beispiel eine Buvette), der Umbau einer Wohnbaute in ein Gästehaus mit Buvette oder auch die Erneuerung einer Scheune zur Zweitwohnung etc.
Informationen zu Artikel 24d Abs. 2 RPG
Sowohl in Entscheiden des Bundesgerichts (BGer) [1C_111/2020 vom 11.08.2021, 1C_119/2022 vom 27.02.2023] als auch des Kantonsgerichts (KG) [A1 19 133 vom 04.10.2021, A1 22 142 vom 03.04.2023, A1 22 145 vom 26.01.2023] wurden die Bedingungen in verschiedenen Punkten erläutert:
- Das BGer und das KG erinnerten daran, dass Art. 24c RPG und Art. 24d RPG dazu dienen, die Wahrung des Besitzstandes sicherzustellen, der sich aus der Eigentumsgarantie ableitet (Art. 26 BV). Daher ist es unabdingbar, dass Bauten, deren Zweck oder Bestimmung geändert werden soll, weiterhin genutzt werden können, wie dies zum Zeitpunkt der Änderung vorgesehen war (also bestimmungsgemäss nutzbar sind).
- Nach der Rechtsprechung des BGer ist eine Baute bestimmungsgemäss nutzbar, wenn der Eigentümer durch einen angemessenen Unterhalt ein anhaltendes Interesse an der Nutzung der Baute bewiesen hat. Somit können verfallene, unbrauchbar gewordene und abbruchreife Bauten, sprich Ruinen, nicht mehr bestimmungsgemäss nutzbar sein.
- Sodann prüften das BGer sowie das KG Bauten unter dem Blickwinkel von Art. 24d Abs. 2 RPG, der zum einen verlangt, dass die Baute, deren Zweck geändert werden soll, als schützenswertes Einzelobjekt behördlich unter Schutz gestellt wurde, und zum anderen, dass sie als Einzelobjekt materiell schützenswert («als schützenswert anerkannt») ist.
- Unlängst hat das BG festgehalten, dass die Baute unabhängig von ihrer Unterschutzstellung einer Einzelprüfung zu unterziehen ist, aus welcher hervorgehen muss, dass die Baute herausragende Qualitäten besitzt.
- Schliesslich kann Art. 24d Abs. 2 RPG nur angewendet werden, wenn nachgewiesen wird, dass die Erhaltung der Baute nicht anders sichergestellt werden kann.
Bauten, für die ein Gesuch um Zweckänderung gestellt wird, müssen die strengen Bedingungen von Artikel 24d Abs.2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) erfüllen. Generell gilt, dass dieser Artikel nur in Ausnahmefällen angewendet werden kann.