Wege des Freizeitverkehrs

Der Begriff der Wege des Freizeitverkehrs umfasst alle Wege und Pfade, die für den nichtmotorisierten oder elektrisch unterstützten Langsamverkehr zum Zweck der Erholung, des Sports und der Freizeit bestimmt sind. Diese Wege sind vor allem dazu da, zu Fuss, mit dem Velo, auf Langlaufskis, Tourenskis oder Schneeschuhen zurückgelegt zu werden.

Der sogenannte Freizeitlangsamverkehr ist vom Alltagslangsamverkehr zu unterscheiden, dessen Hauptzweck darin besteht, möglichst effizient von A nach B zu gelangen, und bei dem diese Devise Vorrang hat vor Vergnügen, Erlebnis, Schönheit der durchquerten Landschaft und Ruhe (z. B. Arbeitswege, Quartiererschliessungen usw.). Der Alltagslangsamverkehr ist Gegenstand einer speziellen Gesetzgebung (Gesetz über den öffentlichen Verkehr und den Alltagslangsamverkehr vom 15. September 2022).

Die juristische Sektion Mobilität und Naturgefahren (MN) des Verwaltungs- und Rechtsdienstes des DMRU (VRDMRU) sorgt für die administrative und juristische Führung der Dossiers für die Genehmigung und Änderung von Plänen der Wege des Freizeitverkehrs und der damit verbundenen Bauwerke. Somit agiert sie als Instruktionsbehörde für den Staatsrat.

In der Praxis wird das Projekt für den Weg, für dessen Änderung und/oder das Bauwerk während 30 Tagen öffentlich aufgelegt und anschliessend zusammen mit allfälligen Einsprachen an die juristische Sektion MN weitergeleitet. Nach Prüfung des Dossiers und Konsultation der betroffenen Fachdienststellen legt sie dem Staatsrat einen Entscheidentwurf für die Projektgenehmigung vor, der die Behandlung allfälliger Einsprachen beinhaltet.

Vor der öffentlichen Auflage eines Dossiers für Wege des Freizeitverkehrs wird den Gemeinden, die dies wünschen, dringend empfohlen, eine Vorkonsultation durchzuführen, für die die Dienststelle für Raumentwicklung (ARE) zuständig ist. Konkret wird das Dossier an alle betroffenen kantonalen Dienststellen zur Stellungnahme geschickt. In diesem Rahmen kann die juristische Sektion MN aufgefordert werden, die Einhaltung der formalen Anforderungen des Dossiers zu prüfen.

Information

Die Website der DRE enthält die FAQ zum Freizeitverkehr sowie unter der Rubrik «GWFV-Dossier» verschiedene Arbeitshilfen, wie z.B. die Checkliste der Dokumente, den Entwurf für den technischen Bericht, die Standardpatronen und -legenden für die Pläne.

Die Subventionierung von Wegen des Freizeitverkehrs (ausgenommen Downhill-MTB-Strecken) ist in Art. 14 Abs. Abs. 3 und 4 GWFV geregelt. Das diesbezügliche Verfahren wird von der Dienststelle für Mobilität (DFM) geführt.

Gemeinden können auch Finanzhilfen für die Sanierung/Instandsetzung von historischen Streckenteilen beantragen, die im Bundesinventar der historischen Verkehrswege der Schweiz (IVS) enthalten sind: www.ivs.admin.ch.

Kontakt

Juristisches Sekretariat DMRU

Adresse
Rue des Creusets 5
027 606 33 61
1950 Sitten

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