Signalisation und Markierungen
Signalisationen an für den Verkehr freigegebenen Strassen werden auf Antrag des Strasseninhabers genehmigt. Betrifft der Antrag den Bedarf von Privatpersonen, zum Beispiel für die Installation eines Spiegels, gibt die Gemeinde eine Vormeinung ab und reicht den Antrag bei der KKSS ein.
Inhalt der Dossiers
Es ist wichtig, dass Sie vollständige Unterlagen einreichen. Diese enthalten für wichtige Projekte untenstehende Dokumente, mindestens aber die Briefe a, c, d und i sowie je nach Notwendigkeit die Beilagen h und j (nicht erschöpfende Liste, abhängig vom jeweiligen Dossier):
- Antrag des Antragstellers; Begründung des Projekts
- Bericht für komplexe Projekte
- Lageplan im Massstab 1:25'000
- Detailplan im Massstab von 1:500
- Detailplan im Massstab 1:200 bei einem privaten Strassenabschnitt
- Katasterplan im Massstab 1:1000 bei einem grossen Projektgebiet
- Konstruktionsplan oder auch eine Fotomontage zum besseren Verständnis des Projekts
- Gutachten eines auf Mobilität spezialisierten Büros bei Projekten, die Ausnahmen von geltenden Geschwindigkeitsbegrenzungen beinhalten
- Fotodokumentation
- Genehmigung der Grundstückseigentümer (bei Interventionen auf einer oder mehreren Drittparzellen).
Weitere Informationen finden Sie in der Richtlinie über "Signalisation und Markierung" der Dienststelle für Mobilität.
Zulassung von Strassenschildern
Grundlagen
Von diesen Verfahren betroffen sind die in der Signalisationsverordnung enthaltenen Strassensignalisationen, die VSS-Normen und die Strassenspiegel.
Wer vorsätzlich ein Signal verschiebt oder beschädigt oder ein Beschildgerung oder eine Markierung entfernt, unleserlich macht oder verändert, wer der Polizei nicht meldet, dass er ein Signal unabsichtlich beschädigt hat, wer ohne Zustimmung der Behörde ein Signal aufstellt oder eine Markierung nachzeichnet, wird gemäss Art. 98 SVG mit Busse bestraft.
Art. 98 SVG
Mit Busse wird bestraft, wer:
- vorsätzlich ein Signal versetzt oder beschädigt;
- vorsätzlich ein Signal oder eine Markierung entfernt, unleserlich macht oder verändert;
- eine von ihm unabsichtlich verursachte Beschädigung eines Signals nicht der Polizei meldet;
- ohne behördliche Ermächtigung ein Signal oder eine Markierung anbringt.
Unerlaubt aufgestellte Signale werden gemäss Art. 105 SSV auf Kosten der verantwortlichen Person entfernt.
Art. 105 SSV
- Die Behörde führt die Aufsicht über die Strassensignalisation. Sie überwacht auch die von Gemeinden, Organisationen oder Privaten nach Artikel 104 Absätze 2 und 5 sowie Artikel 115 Absatz 3 angebrachten Signale.
- Die Behörde lässt unnötige Signale entfernen, beschädigte ersetzen und sorgt für rechtzeitiges Erneuern der Markierungen. Signale, die ohne Bewilligung angebracht wurden, werden auf Kosten des Pflichtigen entfernt.
- Das ASTRA übt die Aufsicht über die Strassensignalisation auf Nationalstrassen und die Strassenreklamen im Bereich der Nationalstrassen aus.
Technische Voraussetzungen
Jeder Antrag muss mit einem Dossier eingereicht werden. Die Liste der Dokumente, die für einen Antrag auf Zulassung eines Strassenprojekts benötigt werden, finden Sie oben. (siehe "Inhalt der Dossiers")