Eine Massnahme zur beruflichen Eingliederung in Anspruch nehmen

Die Koordinationsstelle für Fragen im Bereich Behinderung (KFBB) übernimmt die allgemeine Verantwortung für die Massnahmen der beruflichen Eingliederung:

Einen Antrag auf eine berufliche Eingliederungsmassnahme stellen

Anträge auf eine Massnahme zur beruflichen Eingliederung werden in der Regel von der Beraterin bzw. vom Berater der IV-Stelle gestellt.

Office cantonal AI du Valais
Av. de la Gare 15
Case postale
1951 Sion
Tél. 027 324 96 11
Kantonale IV-Stelle Wallis
Av. de la Gare 15
Postfach
1951 Sitten
Tel. 027 324 96 11

Praktikum für Menschen mit Behinderungen

Das Praktikum ist eine Massnahme zur beruflichen Eingliederung für Menschen mit Behinderungen, die eine berufliche Wiedereingliederung anstreben, aber nicht alle Anforderungen für eine Tätigkeit im Angestelltenverhältnis erfüllen können.

Das Praktikum ermöglicht es ihnen:

  • in einem angepassten Rahmen (Arbeitszeit, Beschäftigungsgrad, Arbeitsleistung) wieder mit der Arbeitswelt in Kontakt zu treten;
  • ihre beruflichen Fähigkeiten zu testen oder zu verbessern.

Das Praktikum kann bei jedem öffentlichen oder privaten Arbeitgeber organisiert werden.

Bedingungen

  • Die Person besitzt eine IV-Verfügung, die ihr einen bestimmten Invaliditätsgrad mit oder ohne Rente bescheinigt.
  • Sie muss einen IV-Antrag gestellt haben.
  • Sie muss arbeitsfähig sein (ist zu überprüfen).

Dauer

  • Ein Praktikumsvertrag darf eine maximale Laufzeit von sechs Monaten haben.
  • Auf begründeten Antrag bei der Dienststelle für Sozialwesen (DSW) kann das Praktikum ausnahmsweise um bis zu sechs Monate verlängert werden.

Betrag

Die Praktikumsentschädigung für den Leistungsempfangenden beläuft sich auf höchstens 330 Franken brutto pro Monat.
Für die Deckung der effektiven Kosten im Zusammenhang mit dem Praktikum kann ein zusätzlicher Betrag gewährt werden. Dieser ist auf 170 Franken pro Monat begrenzt.
Die Praktikumsentschädigung gilt nicht als Arbeitslohn, sondern als Bezahlung für eine Ausbildungsmassnahme. Deshalb müssen darauf keine Sozialabgaben entrichtet werden. Die Leistungsempfangenden sind während des Praktikums nicht gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) versichert. Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) gelten ersatzweise.
Der Organisator (IV-Stelle, Stiftung IPT, Emera Sozialberatung, Fachinstitutionen usw.) kann einen monatlichen Betrag von 250 Franken als Organisationskosten in Rechnung stellen.
Falls es sich beim Arbeitgeber nicht um ein Gemeinwesen oder eine subventionierte Institution handelt, kann er einen zusätzlichen Betrag von 550 Franken pro Monat als Kosten für die Betreuung und Begleitung des Praktikums verlangen.

Verfahren

Der Organisator (IV-Stelle, Stiftung IPT, Emera Sozialberatung, Fachinstitutionen usw.) prüft die Situation der betreffenden Person und bespricht mit ihr die Durchführung eines Praktikums für Menschen mit Behinderungen. Bei Einverständnis der betreffenden Person wird das Gesuch der DSW zur Genehmigung vorgelegt. Der Entscheid der DSW wird in der Folge dem Organisator mitgeteilt.

Halbgeschützte Beschäftigung (HGB)

Die halbgeschützte Beschäftigung (HGB) ist eine Massnahme zur beruflichen Eingliederung für Menschen mit Behinderungen, die es ihnen ermöglicht: 

  • in einem angepassten Rahmen (Arbeitszeit, Beschäftigungsgrad, Arbeitsleistung) wieder mit der Arbeitswelt in Kontakt zu treten;
  • die beruflichen Fähigkeiten zu testen oder zu verbessern.

Die HGB kann bei Gemeinwesen oder bei subventionierten Institutionen organisiert werden.

Bedingungen

  • Die Person besitzt eine IV-Verfügung, die ihr einen bestimmten Invaliditätsgrad mit oder ohne Rente bescheinigt.
  • Sie muss einen IV-Antrag gestellt haben.
  • Sie muss arbeitsfähig sein.

Dauer

  • Die HGB ist auf eine Höchstdauer von zwölf Monaten begrenzt.
  • Auf begründeten Antrag bei der DSW kann sie zweimal um maximal sechs Monate verlängert werden (diese Verlängerung muss Teil eines neuen, vom Organisator klar definierten Berufsprojekts sein).

Betrag

Während der Dauer der HGB wird der Lohn für den Leistungsempfangenden vom Kanton Wallis bezahlt und im Budget der DSW verbucht.
Der ausgezahlte Lohn hängt von der vom Kanton Wallis festgelegten Gehaltsklasse, dem Beschäftigungsgrad und der Leistungsfähigkeit der Person ab. Die diesbezüglichen Modalitäten werden gemeinsam von der arbeitgebenden Dienststelle innerhalb des Kantons Wallis, der DSW und der kantonalen IV-Stelle definiert und von der Dienststelle für Personalmanagement bewertet.
Für die im Arbeitsvertrag festgelegte Entlohnung des Leistungsempfangenden sind die üblichen Sozialabgaben zu entrichten.  Der Leistungsempfangende ist auch gegen Unfall versichert.
Es werden Organisationskosten gezahlt, wenn ein Organisator (IV-Stelle, Stiftung IPT, Emera Sozialberatung, Fachinstitutionen usw.) während der HGB die Betreuung und Begleitung des Leistungsempfangenden gewährleistet. Diese Kosten belaufen sich auf maximal 250 Franken pro Monat. Wird die Massnahme direkt oder im Auftrag der kantonalen IV-Stelle organisiert, werden keine Organisationskosten bezahlt.

Vorgehen

Der Organisator (Stiftung IPT, IV-Stelle, eine andere Behindertenorganisation) und der Leistungsempfangende:

  • legen eine Eingliederungsstrategie fest;
  • identifizieren eine Anstellungsmöglichkeit in der kantonalen Verwaltung;
  • stellen ein Gesuch bei der DSW / KFBB (Ad-hoc-Formular).

Die DSW:

  • prüft das Gesuch;
  • übermittelt eine Vormeinung an die arbeitgebende Dienststelle.

Die arbeitgebende Dienststelle bzw. das zuständige Departement:

  • stellt das Anstellungsdossier fertig;
  • leitet es an die Dienststelle für Personalmanagement zum Einholen einer Vormeinung weiter;
  • der Chef der betroffenen Dienststelle fällt einen Entscheid.

NB: Bei Bedarf wird für höchstens drei Monate ein Probepraktikum nach demselben Verfahren durchgeführt, das entweder durch das IV-Tagegeld oder ersatzweise durch die DSW in Höhe von 500 Franken pro Monat finanziert wird.

Einarbeitungszuschuss für behinderte Personen (EAZb)

Der Einarbeitungszuschuss (EAZb) ist eine Massnahme zur beruflichen Eingliederung für Menschen mit Behinderungen. Sie dient dazu, die fehlende Produktivität eines Leistungsempfangenden auszugleichen, indem ein Teil des Arbeitslohns zugunsten des Arbeitgebers subventioniert wird, und die Aussicht auf eine erfolgreiche berufliche Wiedereingliederung zu verbessern.

Der EAZb kann bei jedem privaten oder öffentlichen Arbeitgeber eingesetzt werden.

Bedingungen

  • Die Person besitzt eine IV-Verfügung, die ihr einen bestimmten Invaliditätsgrad mit oder ohne Rente bescheinigt.
  • Sie muss einen IV-Antrag gestellt haben.
  • Sie muss arbeitsfähig sein.
  • Sie kann nicht mit einer Massnahme gemäss dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG), dem Gesetz über die Beschäftigung und die Massnahmen zugunsten von Arbeitslosen (BMAG) oder dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) beginnen.

Dauer

Die Höchstdauer beträgt zwölf Monate.

Betrag

Der Arbeitgeber erhält einen degressiven Teil (60 %, 40 %, 20 %) des monatlichen Bruttolohns des Leistungsempfangenden. Er stellt den Leistungsempfangenden mit einem Arbeitsvertrag ein und entlohnt ihn zu den branchenüblichen Konditionen (vorbehaltlich der Anpassungen an die persönliche Situation). 

Für die im Arbeitsvertrag festgelegte Entlohnung des Leistungsempfangenden sind die üblichen Sozialabgaben zu entrichten. Der Leistungsempfangende muss vom Arbeitgeber auch gegen Unfall versichert werden. Im Allgemeinen wird vom Leistungsempfangenden ein Beschäftigungsgrad von mindestens 50 Prozent verlangt.

Es werden Organisationskosten bezahlt, wenn ein Organisator von Massnahmen (IV-Stelle, Stiftung IPT, Emera Sozialberatung, Fachinstitutionen usw.) die Betreuung und Begleitung des Leistungsempfangenden gewährleistet. Diese Kosten belaufen sich auf 250 Franken pro Monat. Wenn der EAZb ausserhalb des öffentlichen Gemeinwesens eingesetzt wird, wird ein zusätzlicher Betrag von 550 Franken pro Monat für die Organisationskosten gewährt, d. h. in diesem Fall ein Gesamtbetrag von 800 Franken pro Monat. Alle diese Kosten bzw. ein Teil davon können vom Organisator der Massnahme an einen Dritten ausgezahlt werden, der die Betreuung und Begleitung des Leistungsempfangenden während des EAZb übernimmt. Wird die Massnahme direkt oder im Auftrag der kantonalen IV-Stelle organisiert, werden keine Organisationskosten bezahlt.

Vorgehen

Der Organisator (Stiftung IPT, IV-Stelle, eine andere Behindertenorganisation) und der Leistungsempfangende:

  • legen gemeinsam eine Eingliederungsstrategie fest;
  • identifizieren eine Anstellungsmöglichkeit bei einem Arbeitgeber;
  • stellen ein Gesuch bei der DSW / KFBB (Ad-hoc-Formular).

Die DSW:

  • prüft das Gesuch;
  • fällt einen Entscheid;
  • begleicht die vom Arbeitgeber gestellten Rechnungen.

Finanzierung der Arbeitgeberlasten für behinderte Personen (FALb)

Die Finanzierung der Arbeitgeberlasten (FALb) ist insbesondere für Menschen mit Behinderungen vorgesehen, bei denen die Kosten der zweiten Säule ein echtes Anstellungshindernis darstellen.

Diese Massnahme ermöglicht es, dem Arbeitgeber während zwei Jahren alle Arbeitgeberlasten (AHV, UVG, EO, BVG) zu erstatten.
Sie hebt den Altersnachteil des Angestellten aufgrund der Kosten der zweiten Säule auf.

Die FALb kann bei jedem öffentlichen oder privaten Arbeitgeber erfolgen.

Bedingungen

  • Die Person besitzt eine IV-Verfügung, die ihr einen bestimmten Invaliditätsgrad mit oder ohne Rente bescheinigt.
  • Sie muss einen IV-Antrag gestellt haben.
  • Sie muss arbeitsfähig sein.
  • Es muss sich um einen Leistungsempfangenden handeln, für den die Höhe der Arbeitgeberlasten ein Anstellungshindernis darstellt.

Dauer

Die Höchstdauer beträgt 24 Monate.

Betrag

Dem Arbeitgeber werden auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags die gesamten Arbeitgeberlasten im Zusammenhang mit der Beschäftigung des Leistungsempfangenden zurückerstattet.

Der angebotene Arbeitslohn muss den branchenüblichen Konditionen (vorbehaltlich der Anpassungen an die persönliche Situation) entsprechen. Für die im Arbeitsvertrag festgelegte Entlohnung des Leistungsempfangenden sind die üblichen Sozialabgaben zu entrichten. Der Leistungsempfangende muss vom Arbeitgeber auch gegen Unfall versichert werden.

Es werden Organisationskosten bezahlt, wenn ein Organisator von Massnahmen (IV-Stelle, Stiftung IPT, Emera Sozialberatung, Fachinstitutionen usw.) die Betreuung und Begleitung des Leistungsempfangenden gewährleistet. Diese Kosten belaufen sich auf 250 Franken pro Monat. Alle diese Kosten bzw. ein Teil davon können vom Organisator der Massnahme an einen Dritten ausgezahlt werden, der die Betreuung und Begleitung des Leistungsempfangenden während der FALb übernimmt. Wird die Massnahme direkt oder im Auftrag der kantonalen IV-Stelle organisiert, werden keine Organisationskosten bezahlt.

Vorgehen

Der Organisator (Stiftung IPT, IV-Stelle, eine andere Behindertenorganisation) und der Leistungsempfangende:

  • legen gemeinsam eine Eingliederungsstrategie fest;
  • identifizieren eine Anstellungsmöglichkeit bei einem Arbeitgeber;
  • stellen ein Gesuch bei der DSW / KFBB (Ad-hoc-Formular).

Die DSW:

  • prüft das Gesuch;
  • fällt einen Entscheid;
  • begleicht die vom Arbeitgeber gestellten Rechnungen.