Zu Hause leben
Die Koordinationsstelle für Fragen im Bereich Behinderung (KFBB) fördert die eigenständige Lebensführung und die Inklusion von Erwachsenen mit Behinderungen, indem sie finanzielle Hilfe für den Verbleib zu Hause gewährt.
Diese finanziellen Hilfeleistungen erfolgen in Form von Beiträgen, mit denen Folgendes finanziert wird:
Kontakt
Koordinationsstelle für Fragen im Bereich Behinderung (KFBB)
1950 Sitten
Rechtsgrundlage
- Gesetz über die Rechte und die Inklusion von Menschen mit Behinderungen (GRIMB) (Externer Link)
- Verordnung über die Rechte und die Inkulsion von Menschen mit Behinderung (VRIMB) (Externer Link)
- Reglement über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (RKEL) (Externer Link)
Dokumente
- Weisung betreffend finanzieller Hilfeleistungen für den Verbleib zu Hause und die soziale und kulturelle Eingliederung von Menschen mit Behinderungen (Download)
- Gesuch um finanzielle Hilfe für den Verbleib zu Hause (Download)
- Weisung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (WKEL) (Download)
- Anfrage auf Vergütung der Pflege- und Betreuungskosten durch Ergänzungsleistungen (Download)
- Beurteilung des Pflege- und Betreuungsbedarfs (Download)
Zusätzliche behinderungsbedingte Mietkosten
Mit der finanziellen Hilfeleistung der KFBB werden die zusätzlichen Kosten gedeckt, die durch das Mieten einer besser an die Behinderung angepassten Wohnung entstehen.
Zulässige Beträge
- Die berücksichtigten Kosten entsprechen grundsätzlich der Differenz zwischen dem neuen und alten Mietzins. Für Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen (EL) handelt es sich um die Differenz zwischen dem durch die EL gedeckten Betrag und dem neuen Mietzins.
- Der Betrag für diese finanzielle Leistung darf 6000 Franken pro Jahr nicht übersteigen.
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Gesuche sind in der Regel von der Emera Sozialberatung an die KFBB zu richten.
Emera Conseil Social |
Emera Sozialberatung |
Kosten für Hilfe und Pflege durch Dienste oder Dritte
Die finanzielle Hilfe der KFBB ermöglicht die Anstellung eines Dritten, der die Person mit Behinderung bei den Verrichtungen des täglichen Lebens sowie deren Pflege unterstützt.
Die Drittperson muss ordnungsgemäss angemeldet sein und Beiträge an die Sozialversicherungen der Schweiz leisten.
Die Leistungen, die von Diensten (sozialmedizinische Zentren, anerkannte Einrichtungen wie etwa Spitex) erbracht werden, können wie jene von Dritten berücksichtigt werden.
Die zur Gesuchstellung befugte Einrichtung nimmt eine Einschätzung der Anzahl Stunden der durch die Behinderung erforderlichen persönlichen Betreuung vor.
Zulässige Stundensätze
- Der Höchstsatz, der für Hilfs- und Pflegeleistungen durch eine angestellte Privatperson zulässig ist, entspricht den Beträgen, die im Rahmen von Familienhilfen in sozialmedizinischen Zentren (SMZ) anerkannt werden (einschliesslich Sozialleistungen).
- Wird die Hilfe von einer Person erbracht, die für einen Dienst arbeitet, entspricht der Höchstsatz den Beträgen, die von den SMZ in Rechnung gestellt werden. Diese stützen sich auf die von der Dienststelle für Gesundheitswesen festgelegten Tabellen.
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Gesuche sind in der Regel von der Emera Sozialberatung an die KFBB zu richten.
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Kosten für Hilfe und Pflege durch betreuende Angehörige
Mit der individuellen finanziellen Hilfe für betreuende Angehörige soll ihre Arbeit anerkannt und gefördert werden. Sie wird gewährt, wenn eine schwere Behinderung umfangreichere fremde Hilfe und Pflege erfordert als in einer vergleichbaren Situation ohne Behinderung und wenn durch das Engagement der betreuenden Angehörigen die Unterbringung in einer Einrichtung vermieden wird.
Zulässige Stundensätze
- Der maximal zulässige Satz für eine Hilfe, die von einem betreuenden Angehörigen geleistet wird, liegt bei 20 Franken brutto pro Stunde.
- Die finanzielle Hilfeleistung zur Deckung der Kosten für Hilfe und Pflege, die der betreuende Angehörige für den Menschen mit Behinderung leistet, darf insgesamt 6000 Franken pro Jahr und Fall nicht übersteigen.
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Gesuche sind in der Regel von der Emera Sozialberatung an die KFBB zu richten.
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Entlastungsdienst für betreuende Angehörige von zu Hause lebenden Menschen mit Behinderungen
Mit der finanziellen Hilfe kann ein Entlastungsdienst für die Angehörigen, die einen zu Hause lebenden Menschen mit Behinderung betreuen, finanziert werden. Dies sollte es den betreuenden Angehörigen ermöglichen, andere berufliche, persönliche oder soziale Pflichten wahrzunehmen oder einfach wieder Kraft zu schöpfen.
Diese Unterstützung wird von nicht professionellen Betreuerinnen und Betreuern geleistet, die jedoch vorab geschult wurden und ausreichende Erfahrung in der Arbeit mit Menschen mit Behinderungen nachweisen können.
Zulässige Stundensätze
- Der Stundensatz beträgt 25 Franken brutto (einschliesslich Sozialabgaben).
- Die Dienststelle für Sozialwesen (DSW) kann 17 Franken der 25 Franken pro Stunde übernehmen, wenn die Person mit Behinderung eine Hilflosenentschädigung erhält (unabhängig vom Grad der Behinderung).
- Der Restbetrag von 8 Franken pro Stunde geht zu Lasten der oder des betreuenden Angehörigen.
- Der häusliche Entlastungsdienst ist auf 200 Stunden pro Jahr und pro Person mit Behinderung begrenzt und kann sowohl tagsüber als auch abends in Anspruch genommen werden.
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Gesuche sind von der Vereinigung Cerebral Wallis an die KFBB zu richten.
Vereinigung Cerebral Valais
Entlastungsdienst zu Hause
Sozialpädagogische Unterstützung zu Hause, mit der die Rückkehr nach Hause oder der Verbleib zu Hause von Menschen mit Behinderungen ermöglicht wird
Mit der finanziellen Hilfe der KFBB wird eine Coaching- und Begleitleistung für den Menschen mit Behinderung finanziert, die von einer Fachkraft für die Organisation und Bewältigung des Tagesablaufs erbracht wird.
Durch diese Hilfe kann eine Unterbringung in einer Institution vermieden bzw. hinausgezögert werden. Sie kann auch als Übergangshilfe bis zur Unterbringung in einer Einrichtung bzw. bis zum Verlassen einer solchen Einrichtung dienen, wobei dadurch eine gewisse Sicherheit für den Menschen mit Behinderung sowie für seine Angehörigen gewährleistet wird.
Zulässige Stundensätze
- Der maximal zulässige Satz liegt bei 113 Franken pro Stunde einschliesslich Gehalt und Sozialabgaben sowie indirekter Kosten (Verwaltung, Transporte usw.). Die Betreuung ist auf drei Stunden pro Woche begrenzt.
- Die Einrichtung, die die sozialpädagogische Unterstützung leistet, stellt der DSW bei jedem Gesuch automatisch 23 Franken der 113 Franken pro Stunde in Rechnung, und zwar auch dann, wenn die Einkommen der Person keine finanzielle Hilfe erlauben. Somit geht je nach Beitragsfähigkeit ein Höchstbetrag von 90 Franken pro Stunde zu Lasten der Empfängerin bzw. des Empfängers. Der Differenzbetrag wird von der DSW übernommen.
Das passende Angebot finden
Auf der Plattform meinplatz.ch findet sich eine Übersicht der Angebote im Bereich sozialpädagogische Unterstützung zu Hause in leichter Sprache.
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Gesuche sind in der Regel von der Emera Sozialberatung an die KFBB zu richten.
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Sozialpädagogische Unterstützung zu Hause für Menschen mit Autismus-Spektrum-Störungen (ASS)
Mit der finanziellen Hilfe der KFBB wird eine Coaching- und Begleitleistung für den Menschen mit ASS finanziert.
Zulässige Stundensätze
- Der maximal zulässige Satz liegt bei 113 Franken pro Stunde einschliesslich Gehalt und Sozialabgaben sowie indirekter
Kosten (Verwaltung, Transporte usw.). Die Betreuung ist auf drei Stunden pro Woche begrenzt. - Die Einrichtung, die die sozialpädagogische Unterstützung leistet, stellt der DSW bei jedem Gesuch automatisch 23 Franken der 113 Franken pro Stunde in Rechnung, und zwar auch dann, wenn die Einkommen der Person keine finanzielle Hilfe erlauben. Somit geht je nach Beitragsfähigkeit ein Höchstbetrag von 90 Franken pro Stunde zu Lasten der Empfängerin bzw. des Empfängers. Der Differenzbetrag wird von der DSW übernommen.
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Gesuche sind in der Regel von der Emera Sozialberatung an die KFBB zu richten.
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Sozialpädagogische Unterstützung zu Hause durch die sozialpsychiatrische Spitex Oberwallis (SPS)
Die SPS richtet sich an im Oberwallis wohnhafte Menschen mit Behinderungen sowie an deutschsprachige Personen in der Region Siders und Sitten. Diese Personen müssen IV-Leistungen beziehen und soziale und/oder psychiatrische Pathologien aufweisen.
Bei Personen, die keine IV-Leistungen erhalten, muss ein IV-Antrag (einschliesslich Frühintervention) gestellt worden sein und eine ärztliche Verordnung, vorzugsweise vom Psychiatriezentrum Oberwallis (PZO) oder einer Psychiaterin bzw. einem Psychiater, vorliegen.
Zulässige Stundensätze
- Der anerkannte Stundensatz für die oben erwähnten Unterstützungsleistungen, die das Fachpersonal im Oberwallis im Bereich der sozialpsychiatrischen Unterstützung zu Hause für Menschen mit Behinderungen erbringt, beträgt 140 Franken. Darin enthalten sind neben dem Gehalt und den Sozialabgaben auch indirekte Kosten für Verwaltung, Transporte usw.
- Nach Abzug des durchschnittlichen Krankenkassenbeitrags (Fr. 63.60) und der Beiträge, die durchschnittlich von Kanton und Gemeinden im Rahmen der Restfinanzierung übernommen werden (Fr. 12.90), belaufen sich die für die Finanzierung durch die DSW anerkannten Kosten auf 63.50 Franken pro Stunde. Die Unterstützung des Kantons deckt höchstens 80 Prozent dieser Kosten, d. h. 50.80 Franken.
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Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (RKEL)
Vergütet werden Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung, die infolge Alter, Invalidität, Unfall oder Krankheit notwendig ist und von den vom Kanton anerkannten Institutionen im Sinne von Artikel 51 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) erbracht wird.
Die DSW, durch die KFBB, ist die vom Kanton bezeichnete Stelle, die in einem konkreten Fall den Teil der Pflege und Betreuung festlegt, der nicht von einer vom Kanton anerkannten Institution erbracht werden kann und entweder die Anstellung von Pflegepersonal durch die Person mit Behinderung oder die Intervention von Familienmitgliedern erfordert.
Eine Vergütung der Kosten ist nur für Personen im IV- oder AHV-Alter möglich, die zu Hause wohnen und eine Hilflosenentschädigung mittleren oder schweren Grades erhalten. Sie erfolgt auf der Grundlage eines Beschlusses der DSW, der sich auf eine detaillierte Evaluation der häuslichen Pflegesituation bezieht. Diese Bewertung dient dazu, den Pflege- und Assistenzbedarf der Person mit Behinderung ausführlich darzulegen und die Betreuungsaufgaben zwischen dem SMZ, dem direkt angestellten Pflegepersonal und der Familie aufzuteilen. Mit der Evaluation soll insbesondere abgeklärt werden, ob das SMZ bestimmte Aufgaben übernehmen könnte. Deshalb ist es Sache des SMZ, die Situation gemeinsam mit der Familie und der Person mit Behinderung umfassend zu analysieren.
Die Emera Sozialberatung bietet administrative Unterstützung bei der Einreichung eines Gesuchs bei der DSW. Sie informiert und berät Menschen mit Behinderungen, steht ihnen beim Erstellen des Gesuchsdossiers zur Seite und prüft die Vollständigkeit der übermittelten Unterlagen.
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