Kontakt
Koordinationsstelle für Fragen im Bereich Behinderung (KFBB)
1950 Sitten
Eine Subvention erhalten
Sozialen Institutionen werden für die Investitionen und den Betrieb von Einrichtungen, die für die Beherbergung und die Aufnahme von Menschen mit Behinderungen bestimmt sind, Subventionen gewährt.
Rechtsgrundlage
- Gesetz über die Rechte und die Inklusion von Menschen mit Behinderungen (GRIMB) (Externer Link)
- Verordnung über die Rechte und die Inkulsion von Menschen mit Behinderung (VRIMB) (Externer Link)
- Gesetz über die Harmonisierung der Finanzierung der Sozialsysteme sowie der Systeme für die soziale und berufliche Eingliederung (Externer Link)
- Subventionsgesetz (Externer Link)
- Reglement betreffend die Gewährung von Investitionsbeiträgen aufgrund des Gesetzes über die Eingliederung behinderter Menschen (Externer Link)
Dokumente
- Richtlinie betreffend die Erteilung einer Betriebsbewilligung an Institutionen für die Beherbergung und Beschäftigung von erwachsenen Personen mit einer Behinderung oder mit Suchtabhängigkeiten (Download)
- Entscheid über die Pensionspreise vom 9. Dezember 2020 (Download)
- Richtlinie betreffend die Erstellung von Leistungsaufträgen mit den beitragsbereichtigten sozialen Institutionen des Erwachsenenbereichs (Download)
Eine Finanzhilfe erhalten
Finanzielle Hilfe kann in den Bereichen Prävention, Erziehung, Bildung, berufliche, gesellschaftliche und kulturelle Eingliederung, für die Beherbergung und Betreuung zu Hause sowie für die Anpassung von Wohnungen und bestehenden Gebäuden gewährt werden.
Die Transportkosten verwalten
Personen, die im Wallis wohnhaft sind und Beherbergungs- und Beschäftigungsleistungen einer von der Dienststelle für Sozialwesen (DSW) anerkannten Institution in Anspruch nehmen, können in den Genuss einer Vergütung der Transportkosten oder einer Beteiligung an diesen Kosten kommen.
- Fahrten zwischen Wohnort und Tagesstätte oder Werkstätte
Die DSW erstattet die Transportkosten auf der Grundlage einer von der Institution vorgelegten Gesamtabrechnung an diese zurück.
- Fahrten zwischen einem Heim oder einer geschützten Wohnung und einem Pflegeleistungserbringer
Die Transportkosten werden dem Leistungserbringer (Spital, Ärztin/Arzt, Physiotherapeut/-in usw.) von der DSW vergütet.
- Fahrten zwischen den Einrichtungen derselben Institution oder zwischen zwei Institutionen
Die Kosten der Benutzenden für Fahrten zwischen Heimen, geschützten Wohnungen, Tagesstätten und Werkstätten derselben Institution gehen zu Lasten der Institution.
- Fahrten zwischen dem Wohnort und einem Heim oder einer geschützten Wohnung
In diesem Fall gehen die Transportkosten vollständig zu Lasten der Benutzerin bzw. des Benutzers.
- Fahrten zwischen dem privaten Wohnsitz und dem medizinischen Behandlungsort (ausgenommen Tagesstätten, die durch die von der DSW anerkannten Institutionen betrieben werden)
Die Vergütungsanträge von Versicherten, die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV beziehen, werden weiterhin von der Ausgleichskasse des Kantons Wallis behandelt.
- Besondere Situationen
Besondere Situationen sollten der DSW schriftlich gemeldet werden. Letztere entscheidet anschliessend, wie diese berücksichtigt werden können.
Die Qualität der Leistungen kontrollieren
Die sozialen und spezialisierten Institutionen des Erwachsenenbereichs sind für die Qualität der Leistungen verantwortlich, die sie für Menschen mit Behinderungen erbringen.
Die Umsetzung und regelmässige Prüfung des Qualitätssystems sowie die Einhaltung der CLASS-Kriterien sind unabdingbare Voraussetzungen zum Erhalt von Betriebsbeiträgen durch das Departement für Gesundheit, Sozialwesen und Kultur.
Anerkanntes Qualitätssystem
Das Qualitätssystem ISO 9001, ab der Ausgabe 2008, ist vom Departement als Referenzqualitätssystem in den Institutionen des Kantons anerkannt.
Weitere Zertifizierungen, die auf eidgenössischer Ebene von der schweizerischen Akkreditierungsstelle (SAS) anerkannt sind und bei denen der Kontrollumfang vergleichbar mit der ISO-Norm ist, können von der Dienststelle für Sozialwesen auf vorgängiges Gesuch hin anerkannt werden.
Spezifische Qualitätsanforderungen für Institutionen auf der Pflegeheimliste
Die auf der Pflegeheimliste aufgeführten Behinderteninstitutionen müssen zusätzliche Qualitätskriterien bezüglich der Pflege erfüllen (siehe Anhang 1 der entsprechenden Richtlinie).
Aufsicht
Die Institutionen für Menschen mit Behinderungen des Kantons Wallis unterstehen der Aufsicht des Departements und dürfen nur mit einer Betriebsbewilligung betrieben werden.
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Dokumente
- Weisung betreffend die Einführung der Qualitätskriterien bei den sozialen Institutionen des Erwachsenenbereichs (Download)
- Checkliste vom 30. Juni 2016 der Koordinationsstelle für soziale Institutionen – Qualitätskriterien CLASS (Download)
- Richtlinie über die Betriebsbewilligung einer auf der Pflegeheimliste aufgeführten Institution für Menschen mit Behinderungen (Download)
- Richtlinien der Dienststelle für Gesundheitswesen zur Handhabung von Arzneimitteln in Institutionen (Download)