Soziale Institutionen

Kontakt

Koordinationsstelle für Fragen im Bereich Behinderung (KFBB)

Avenue de la Gare 23
1950 Sitten

Eine Finanzhilfe erhalten

Finanzielle Hilfe kann in den Bereichen Prävention, Erziehung, Bildung, berufliche, gesellschaftliche und kulturelle Eingliederung, für die Beherbergung und Betreuung zu Hause sowie für die Anpassung von Wohnungen und bestehenden Gebäuden gewährt werden.

Die Transportkosten verwalten

Personen, die im Wallis wohnhaft sind und Beherbergungs- und Beschäftigungsleistungen einer von der Dienststelle für Sozialwesen (DSW) anerkannten Institution in Anspruch nehmen, können in den Genuss einer Vergütung der Transportkosten oder einer Beteiligung an diesen Kosten kommen.

  1. Fahrten zwischen Wohnort und Tagesstätte oder Werkstätte
    Die DSW erstattet die Transportkosten auf der Grundlage einer von der Institution vorgelegten Gesamtabrechnung an diese zurück.
     
  2. Fahrten zwischen einem Heim oder einer geschützten Wohnung und einem Pflegeleistungserbringer
    Die Transportkosten werden dem Leistungserbringer (Spital, Ärztin/Arzt, Physiotherapeut/-in usw.) von der DSW vergütet.
     
  3. Fahrten zwischen den Einrichtungen derselben Institution oder zwischen zwei Institutionen
    Die Kosten der Benutzenden für Fahrten zwischen Heimen, geschützten Wohnungen, Tagesstätten und Werkstätten derselben Institution gehen zu Lasten der Institution.
     
  4. Fahrten zwischen dem Wohnort und einem Heim oder einer geschützten Wohnung
    In diesem Fall gehen die Transportkosten vollständig zu Lasten der Benutzerin bzw. des Benutzers.
     
  5. Fahrten zwischen dem privaten Wohnsitz und dem medizinischen Behandlungsort (ausgenommen Tagesstätten, die durch die von der DSW anerkannten Institutionen betrieben werden)
    Die Vergütungsanträge von Versicherten, die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV beziehen, werden weiterhin von der Ausgleichskasse des Kantons Wallis behandelt.
     
  6. Besondere Situationen
    Besondere Situationen sollten der DSW schriftlich gemeldet werden. Letztere entscheidet anschliessend, wie diese berücksichtigt werden können.

Die Qualität der Leistungen kontrollieren

Die sozialen und spezialisierten Institutionen des Erwachsenenbereichs sind für die Qualität der Leistungen verantwortlich, die sie für Menschen mit Behinderungen erbringen.

Die Umsetzung und regelmässige Prüfung des Qualitätssystems sowie die Einhaltung der CLASS-Kriterien sind unabdingbare Voraussetzungen zum Erhalt von Betriebsbeiträgen durch das Departement für Gesundheit, Sozialwesen und Kultur.

Anerkanntes Qualitätssystem

Das Qualitätssystem ISO 9001, ab der Ausgabe 2008, ist vom Departement als Referenzqualitätssystem in den Institutionen des Kantons anerkannt.

Weitere Zertifizierungen, die auf eidgenössischer Ebene von der schweizerischen Akkreditierungsstelle (SAS) anerkannt sind und bei denen der Kontrollumfang vergleichbar mit der ISO-Norm ist, können von der Dienststelle für Sozialwesen auf vorgängiges Gesuch hin anerkannt werden.

Spezifische Qualitätsanforderungen für Institutionen auf der Pflegeheimliste

Die auf der Pflegeheimliste aufgeführten Behinderteninstitutionen müssen zusätzliche Qualitätskriterien bezüglich der Pflege erfüllen (siehe Anhang 1 der entsprechenden Richtlinie).

Aufsicht

Die Institutionen für Menschen mit Behinderungen des Kantons Wallis unterstehen der Aufsicht des Departements und dürfen nur mit einer Betriebsbewilligung betrieben werden.