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Abdeckung von Güllegruben

Die Abdeckung von Güllegruben ist für Ganzjahres- und Sömmerungsbetriebe obligatorisch.

Gemäss der Luftreinhalte-Gesetzgebung und den ökologischen Leistungen in den Direktzahlungen ist die Abdeckung von Anlagen zur Lagerung von flüssigen Hofdüngern seit dem 1. Januar 2022 für Ganzjahres- und Sömmerungsbetriebe obligatorisch.
 
Um die Vorschriften einzuhalten und Kürzungen der Direktzahlungen oder andere Sanktionen der Dienststelle für Umweltschutz zu vermeiden, können Sie das Meldeformular für die Abdeckung von Güllegruben (siehe unten) ausfüllen, unterzeichnen und ans Amt für Strukturverbesserungen (ASV) senden.

Sie werden danach vom ASV kontaktiert und ein Verfahren zur Abdeckung der offenen Gruben wird eingeleitet. Das Verfahren läuft wie folgt ab:

  • datiertes und unterzeichnetes Antragsschreiben
  • Raumprogramm vor und nach der Investition (mit dem regionalen Betriebsberater zu besprechen)
  • Grundrisse (Projektskizze) oder technischer Bericht über die Art der Abdeckung (Herstellerdatenblatt)
  • Kosten der Massnahme: Kostenvoranschlag

Folgende Hilfen können für die Abdeckung von Gruben in Aussicht gestellt werden:

   

 

 

  

 

 

Strukturverbesserungen

Adresse
Av. Maurice-Troillet 260
CP-621
1950 Sion (Châteauneuf)

Telefon 027 606 78 00
@ E-Mail Adresse sca-oas@admin.vs.ch