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Robuste Rebsorten

 

Seit 2023 werden gemäss der Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (SVV, SR 913.1) Finanzhilfen für die Pflanzung von robusten Rebsorten gewährt. Diese Hilfe soll Winzerinnen und Winzer dazu anregen, mehr krankheitsresistente Rebsorten anzubauen, um dadurch den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln zu reduzieren.


Robuste Rebsorten dürfen erst gepflanzt werden, wenn die Entscheide über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes und der Kantone vorliegen. Wird diese Bestimmung nicht eingehalten, werden keine Finanzhilfen gewährt (Art. 57 Strukturverbesserungsverordnung).