Kontrolle im Rebberg und organoleptische Kontrolle
Gemäss dem kantonalen Gesetz über die Landwirtschaft und die Entwicklung des ländlichen Raums (kLwG), insbesondere Art. 40 Abs. 3, und der kantonalen Verordnung über den Rebbau und den Wein (VRW), insbesondere Art. 73 und 83, sind die Kontrollen im Rebberg und die organoleptischen Kontrollen dem Branchenverband der Walliser Weine anvertraut.