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Pflanzenschutzbehandlungen

Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und Permis

Die berufsmässige Verwendung von Pflanzenschutzmitteln (PSM) darf nur von Personen mit einer Bewilligung oder einer als gleichwertig anerkannten Qualifikation oder unter deren Leitung ausgeübt werden (Art. 7 ChemRRV). Als berufliche Beschäftigung gilt die Verwendung mit dem Ziel, ein Einkommen zu generieren. Dies ist auch bei Bewirtschaftern kleiner Rebbauflächen der Fall, wenn sie die Traubenernte an eine Weinkellerei verkaufen. Die Weinbereitung für den Eigenbedarf gilt als nichtberufliche Verwendung. Nebenstehend finden Sie weitere Informationen. 

 

Kurs und Prüfung Fachbewilligung

Die Walliser Landwirtschaftsschule bietet einen Kurs und die Prüfung (Dauer: 6 Halbtage inkl. Prüfung) an, um die Fachbewilligung zu erlangen. Der Kurs ist nicht obligatorisch, und es ist möglich, die Halbtage auszuwählen, die man besuchen möchte. Im Winter 2023-2024 und bis Ende 2025 sind der Kurs und die Prüfung kostenlos für Personen, die im Wallis eine landwirtschaftliche Fläche bewirtschaften. Hier finden Sie weitere Informationen zur Anmeldung.
 

Auswahl von Pflanzenschutzmitteln und Anwendungstechnik

Hier finden Sie die Listen der für die integrierte Produktion zugelassenen Produkte, Behandlungspläne für Hausgärten sowie Informationen zum Pflanzenschutzpermis und zur Einstellung von Spritzgeräten.
 

Was ist zu tun, wenn Kulturen in der Nähe meines Grundstücks behandelt werden?

Normalerweise sind keine Massnahmen erforderlich. Landwirte dürfen eine landwirtschaftliche Parzelle unabhängig von der Zone, in der sie sich befindet, behandeln, sofern sie die gesetzlichen Anforderungen erfüllen und die gute landwirtschaftliche Praxis einhalten. Je nach Fall gelten unbehandelte Abstände (z. B. in der Nähe von Fliessgewässern, Strassen oder bewohnbaren und öffentlichen Räumen). Wenden Sie sich bei Fragen direkt an die Person, die für die Behandlung verantwortlich ist. Besondere und einvernehmliche Absprachen zwischen Nachbarn (z. B. über Behandlungszeiten, verwendete Materialien oder Vorankündigungen) sind möglich und erfordern kein Eingreifen der Behörden. Eventuelle Rückstandsanalysen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Die Interpretation der Ergebnisse erfordert spezielle Kenntnisse. Ein positives Ergebnis ist kein Beweis für die Nichteinhaltung der Anforderungen. Wenn eine Einigung zwischen Nachbarn nicht möglich ist, können die Parteien ein zivil- oder strafrechtliches Gerichtsverfahren einleiten. Die Dienststelle für Landwirtschaft begutachtet diese Fälle nicht und ist nicht befugt, zwischen den Parteien zu vermitteln.