Heimtiere und Wildtiere
Heimtiere
Heimtiere sind solche, die aus Interesse am Tier oder als Begleiter im eigenen Haushalt gehalten werden. Sie sind im Prinzip nicht zum Verkauf bestimmt.
Wildtiere
Nach Artikel 89 der Tierschutzverordnung ist für die Haltung bestimmter, insbesondere exotischer Tierarten eine kantonale Bewilligung erforderlich. Die Liste der betroffenen Tiere kann unter dem entsprechenden Gesetzesartikel eingesehen werden.
Die Haltung von giftigen oder angreifenden Reptilien unterliegt ebenfalls besonderen Beschränkungen. Dazu werden die Schlangen in Kategorien eingeteilt, die auf der Bewertung der Schwierigkeiten bei der Haltung basieren (einschliesslich der Gefährlichkeit).
Für neue Halter: In den ersten zwei Jahren ist die Haltung auf vier Schlangen und zwei verschiedene giftige Arten der Kategorie 1 beschränkt. Die Haltung von Reptilien der Kategorie 2 und 3 sowie die Zucht sind in diesem Zeitraum verboten.
Für den Erwerb von Giftschlangen der Kategorie 3 kann eine Übergangsprüfung auf Kosten des Antragstellers verlangt werden, die vom kantonalen Veterinäramt durchgeführt wird.
Für die in unserem Kanton am häufigsten gehaltenen Haus- und Wildtiere (Nagetiere, Kaninchen, Reptilien und Vögel) hat der Schweizer Tierschutz einen Rechner entwickelt, mit dem man sich über die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestanforderungen (Gehege und Einrichtung) sowie die von ihrer Organisation empfohlenen Grössen informieren kann. Das Online-Tool ist über den nebenstehenden Link zugänglich.
Die Website des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen bietet ebenfalls nützliche Informationen zur Haltung der Tiere.