Krankheiten
Tierseuchen
Unter Tierseuchen versteht man Krankheiten von Tieren, die nicht erfolgreich durch einen einzigen Tierhalter bekämpft werden können und Interventionen in verschiedenen Tierbeständen nach sich ziehen.
Tierseuchen können grosse wirtschaftliche Konsequenzen haben und den Tierhandel oder Tierprodukte beeinträchtigen.
Sie können ebenfalls einheimische Wildtiere bedrohen und in einigen Fällen sogar auf Menschen übertragen werden (Zoonosen).
Tierseuchen werden gemäss BLV in vier Kategorien unterteilt:
- Hochansteckende Tierseuchen: Die Kategorie beinhaltet alle Krankheiten, die sich rasch und über die Grenzen eines Landes hinweg ausbreiten können. Sie haben grosse sozialwirtschaftliche und gesundheitliche Konsequenzen.
- Auszurottende Tierseuchen: Die auszurottenden Tierseuchen sind Krankheiten, für die wichtige Bekämpfungsprogramme durchgeführt werden. Sie wurden während der letzten Jahrzehnte ausgerottet oder werden es bald sein.
- Zu bekämpfende Tierseuchen: Die zu bekämpfenden Tierseuchen sind Krankheiten, die nicht mit vernünftigen Ausgaben ausgerottet werden können. Deren Bekämpfung dient dazu, die gesundheitlichen und wirtschaftlichen Schäden so gering wie möglich zu halten.
- Zu überwachende Tierseuchen: Diese Krankheiten spielen eine gewisse Rolle im internationalen Handel. Die zu überwachenden Tierseuchen unterstehen der obligatorischen Meldepflicht. Die Informationen betreffend die Ausbreitung dieser Krankheiten helfen eine zukünftige Bekämpfung festzulegen.
Zoonosen
Zoonosen sind Krankheiten, die sich von Tieren auf den Menschen und umgekehrt übertragen können. Die Menschen infizieren sich über Krankheitskeime durch direkten Kontakt mit kranken Tieren oder durch den Verzehr von kontaminierten Lebensmitteln tierischen Ursprungs.
Rechtsgrundlagen
Bundesgesetzgebung
Weitere Informationen
Moderhinke bei Schafen
Die Moderhinke ist eine ansteckende bakterielle Krankheit, die vor allem Schafe befällt und zu einer eitrigen Entzündung der Klauen führt, die mit starken Schmerzen einhergeht. Sie ist auch heute noch weit verbreitet und betrifft durchschnittlich 1 von 5 Schafen in der Schweiz.
Das zwischen dem 1. November 2021 und dem 31. Juli 2024 durchgeführte freiwillige kantonale Programm zur Moderhinke-Sanierung ermöglichte die Sanierung von mehr als 20% der Schafhaltungsbetriebe im Kanton Wallis.
Nationale Moderhinkebekämpfung ab dem 1. Oktober 2024
Ziel des nationalen Bekämpfungsprogramms ist es, dass nach 5 Jahren die Moderhinke in der Schweiz nur noch in weniger als 1% aller Schafhaltungen vorkommt. Das Programm wird von den Kantonen organisiert und vom Bund national koordiniert. Es läuft folgendermassen ab :
- Jeweils zwischen dem 1. Oktober und dem 31. März werden alle Schafherden mittels Tupferproben aus dem Zwischenklauenspalt untersucht.
- Die Proben werden von den für die Kontrolle verantwortlichen Tierärzten oder ihren Beauftragten entnommen, und dann analysiert
- Schafhalterinnen und Schafhalter mit Moderhinke-positiven Tieren müssen ihre Herden sanieren. Nach der Sanierung werden erneut Tupferproben entnommen und untersucht.
- Positiv auf Moderhinke getestete Schafhaltungen bleiben für den Tierverkehr gesperrt, bis eine Nachuntersuchung mit negativem Resultat vorliegt.
- Der Tierverkehr für Schafe wird eingeschränkt: Jede Tierhaltungseinheit erhält einen Status in Bezug auf Moderhinke (nicht getestet, gesperrt, frei- siehe FAQ), der öffentlich über die Tierverkehrsdatenbank (TVD) einsehbar ist.
- Schafhaltungen, die bis zum 31. März 2025 nicht getestet sind, werden für den Tierverkehr gesperrt.
Tierregistrierung und Tierbewegungen
Melde- und Registrierungspflicht
- Melden Sie Ihre Schafhaltung der kantonalen Dienststelle für Landwirtschaft und registrieren Sie Ihre Schafe in der Tierverkehrsdatenbank (TVD). Die Schafe müssen mit zwei offiziellen Ohrmarken gekennzeichnet sein. Durch die korrekte Durchführung dieser Melde- und Registrierungsverfahren tragen Sie zu einer effizienten Organisation des Moderhinke-Bekämpfungsprogrammes bei und helfen so, unnötige Einschränkungen des Tierverkehrs zu vermeiden.
Ausstellungen und Märkte
- Ausstellungen und Märkte können für Schafbetriebe mit dem Status „frei“ veranstaltet werden. Während der ersten Untersuchungsperiode (Oktober 2024 bis März 2025) dürfen Veranstaltungen für Schafbetriebe mit dem Status «nicht getestet» organisiert werden, aber dann nur mit Tieren aus Betrieben mit dem gleichen Status «nicht getestet». Es gilt eine strikte räumliche und zeitliche Trennung von Veranstaltungen mit Tieren mit dem Status «nicht getestet» und mit dem Status „frei“. Gesperrte Schafbetriebe dürfen nicht an Ausstellungen und Märkten teilnehmen.
Sömmerung
- Es dürfen nur Schafe aus Betrieben mit dem Status „frei “ gesömmert werden, weshalb genügend Zeit für die Sanierung vor der Sommersaison eingeplant werden muss. In Ausnahmesituationen kann beim kantonalen Veterinäramt eine Bewilligung für die spezielle Verleihung des Status „gesperrt“ an eine bestimmte Alp beantragt werden, wobei zusätzliche Bedingungen erfüllt werden müssen.
Sanierung
- Bei Feststellung der Krankheit liegt es in der Verantwortung des Schafhalters, seine Herde zu sanieren. Die Sanierung basiert auf 3 Säulen: einer korrekten Klauenpflege, wiederholten Durchläufen eines Klauenbads und Massnahmen, die eine erneute Ansteckung der geheilten Tiere verhindern (Hygiene, Entsorgung der abgeschnittenen Klauen im Hauskehricht, saubere und trockene Einstreu, saubere Weiden und Zugangswege, Absonderung der kranken Tiere). Für die Sanierung sollten mindestens zwei Monate eingeplant werden.
- Beratung erhalten Sie von Ihrem Tierarzt oder einem auf Moderhinke spezialisierten Berater, welcher vom BGK anerkannt oder auf der Liste der Beraterinnen und Berater aufgeführt ist.
- Die Impfung gegen Moderhinke ist ab dem 1. Juni 2024 verboten, da sie die Symptome der Krankheit verschleiert und deren langfristige Bekämpfung gefährden kann.
FAQ (Häufige gestellte Fragen)
Die Krankheit
Die Moderhinke ist eine Tierseuche, d.h. eine Krankheit, die eine grosse Anzahl von Tieren in einer bestimmten Region befällt und erhebliche wirtschaftliche Folgen hat.
Sie betrifft überwiegend Schafe, aber auch Ziegen und Wildtiere (Steinböcke, Gämsen). Schätzungen zufolge ist in der Schweiz jeder vierte Schafbetrieb von der Krankheit betroffen.
Die Moderhinke wird durch das Bakterium Dichelobacter nodosus verursacht, welches in die Klauen eindringen muss, um die Krankheit auszulösen. Ohne entsprechende Behandlung kann es zu Klauenfäule führen. Da sich das Bakterium nur unter anaeroben Bedingungen (ohne Sauerstoff) vermehrt, ist der Klauenschnitt ein wichtiger Bestandteil der Bekämpfung dieser Krankheit, da er für Sauerstoffzufuhr sorgt und so die Bakterien absterben lässt. Eine Behandlung der Klauen durch Klauenbäder ist dennoch erforderlich, um die Infektion zu bewältigen.
Das Bakterium bleibt 4 bis 5 Tage an der Luft, 28 Tage im Boden und mehrere Monate im Klauenhorn überlebensfähig. Die Einhaltung der Biosicherheit und die ordnungsgemässe Entsorgung des abgeschnittenen Horns sind daher von entscheidender Bedeutung, um eine Reinfektion zu verhindern.
ie klinischen Symptome können variieren und von symptomlos (gesunde Träger) bis hin zur Unterminierung der Klauenwand mit Auflösung des Klauenhorns und dem damit einhergehenden charakteristischen faulig-süssen Geruch fortschreiten (Bilderserie links), insbesondere bei fehlender Klauenbehandlung. Wenn die Krankheit weit genug fortgeschritten ist, lahmen die Tiere und es kann zum typischen Bild des «auf den Knien grasenden» Schafes kommen (Bild rechts).
Im Zweifelsfall wird dem Schafhalter empfohlen, seinen Tierarzt für einen Kontrollbesuch zu kontaktieren. Dieser kann je nach Situation/Beurteilung eine Probe aus dem Zwischenklauenspalt entnehmen, um eine Laboranalyse zum Nachweis der Moderhinke-Bakterien durchzuführen.
Die Moderhinke ist eine bakterielle Krankheit, welche durch direkten Kontakt von Tier zu Tier übertragen wird. Neben Schafen können auch Ziegen den Erreger verbreiten, sie sind jedoch in der Regel asymptomatische Träger. Die Krankheit kann auch durch kontaminierte Werkzeuge (z. B. beim Klauenschneiden), Fahrzeuge, Besucher (Hände, Kleidung oder Schuhe) oder abgeschnittene Hornreste verbreitet werden. Die Biosicherheit ist daher entscheidend, um die Ausbreitung der Krankheit zu verhindern.
Das Bekämpfungsprogramm
Das Bekämpfungsprogramm beginnt am 1. Oktober 2024. In fünf Jahren soll die Moderhinke in der Schweiz nur noch in weniger als 1% aller Schafhaltungen vorkommen. Jedes Jahr zwischen dem 1. Oktober und dem 31. März werden alle Schafhaltungen mittels Tupferproben aus dem Zwischenklauenspalt untersucht (=Untersuchungsperiode). Ab Beginn des Bekämpfungsprogramms erhalten die Schafbetriebe in der Schweiz in ihrer TVD einen Moderhinke-Status («nicht getestet», «frei», «gesperrt»).
Weitere Einzelheiten finden Sie unter der Frage zum Moderhinke-Status.
Um die Bekämpfung erfolgreich durchzuführen, ist es wichtig, dass die Tiere in der Tierverkehrsdatenbank (TVD) korrekt gemeldet sind, was obligatorisch ist. Überprüfen Sie, ob Ihre Daten in der TVD korrekt und aktuell sind. Die Schafhalter können auch schon jetzt mit Klauenpflege, präventiven Bädern und Biosicherheit aktiv etwas gegen die Moderhinke unternehmen. Sie können die Infrastruktur für die Klauenbäder einrichten/ beschaffen und auch an Klauenpflegekursen teilnehmen.
Die Impfung gegen Moderhinke ist ab dem 1. Juni 2024 bis zum Ende des Bekämpfungsprogramms (maximal 5 Jahre) verboten. Eine Impfung schützt nicht vor einer Infektion des Moderhinke-Bakteriums. Es werden lediglich die Symptome bei Erkrankung gemildert.
Alle Berufs- und Hobbybetriebe in der Schweiz und in Liechtenstein, die Schafe halten, müssen, unabhängig vom Gesundheitsstatus ihrer Herde, auf Moderhinke getestet werden.
Eine Abgabe in Höhe von 30 Franken pro Probe à 10 Tiere, aber maximal 90 Franken pro Schafherde, wird während der gesamten Dauer des Bekämpfungsprogramms jährlich im Herbst erhoben. Mit der Abgabe wird ein Teil der Analysekosten des Labors finanziert. Der verbleibende Teil der Laborkosten wird vom Veterinärdienst bezahlt.
Die durch eine Sanierung verursachten Kosten (Klauenbad, Produkt und Beratung) gehen zu Lasten des Schafhalters.
Die Probenahmen, Tests und Folgen
Die Probenahme findet jedes Jahr während der Untersuchungsperiode vom 1. Oktober bis zum 31. März statt.
Der beauftragte delegierte Tierarzt der Region setzt sich mit dem Tierhalter in Verbindung, um einen Termin für die Probenahme festzulegen. Je nach Grösse der Herde werden zwischen 10 und 30 Tiere mittels Tupfer aus dem Zwischenklauenspalt beprobt.
Die Tierhalter müssen sich optimal auf die Ankunft des Probenehmers vorbereiten. Er sollte den Probenehmer bei seiner Aufgabe unterstützen können, indem er z. B. das zu beprobende Tier hält. Der Tierhalter hat eine Mitwirkungspflicht. Es muss sichergestellt werden, dass die Beprobung effizient stattfinden kann. Je nach Herdengrösse, Infrastruktur und der eigenen Fähigkeit Tiere zu fixieren sind unbedingt Hilfspersonen zu organisieren. Zu beachten ist, dass eventuelle zusätzliche Kosten, die durch eine schlechte Vorbereitung oder Kooperation entstehen, von den verantwortlichen Tierhaltern getragen werden.
Der zeitliche Aufwand für die Probenahme kann sehr unterschiedlich ausfallen. So spielt zum Beispiel die vorhandene Infrastruktur auf dem Betrieb eine Rolle. Auch die Vorbereitung, Organisation und Erfahrung des Tierhalters, die Anzahl der von ihm organisierten Helfer und die Grösse der Herde beeinflussen die benötigte Zeit.
Es gibt zwei Techniken, um Proben bei den Schafen zu nehmen: Sie können sie umdrehen oder jedes Bein anheben. Die erste Option benötigt etwa 1 Minute pro Schaf, die zweite Option etwas mehr Zeit (1:20 Minuten). Unter der Voraussetzung, dass die Organisation auf dem Betrieb gut ist, wird geschätzt, dass es 1 Stunde dauert, 30 Schafe durch Umdrehen zu testen (einschliesslich Betriebsanalyse, Formular und Probenahme).
Die Proben werden unter der Verantwortung des beauftragten delegierten Tierarztes entnommen. Er hat die Möglichkeit, die Proben selbst zu entnehmen oder kann diese Aufgabe an einen anerkannten Moderhinke-Probennehmer delegieren.
Alle Probennehmer haben einen Kurs vom Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) absolviert. Proben, die auf privater Basis von anderen, nicht befugten Personen entnommen werden, können nicht im Rahmen des offiziellen Programms berücksichtigt werden.
Die folgende Tabelle zeigt, wie viele Tiere, abhängig von der Anzahl Tieren in der Herde (einschliesslich Lämmer), beprobt werden:
≤ 20 Schafe: Alle Schafe beproben.
21-30 Schafe: 20 Schafe beproben.
> 30 Schafe: 30 Schafe beproben.
*Kompartimentierung: Werden Schafe einer Schafhaltung an verschiedenen Standorten ohne direkten Kontakt zueinander gehalten, muss jeder Standort für sich als Haltung (= ein Kompartiment) betrachtet werden. Für jedes Kompartiment muss die Anzahl Tupferproben gemäss obengenannter Tabelle genommen werden. Jeder Standort muss separat, aber am selben Tag beprobt werden.
Da es sich um die Moderhinke Bekämpfung bei Schafen und nicht bei Ziegen handelt, betrifft diese Bekämpfung nicht Ziegen, die allein und ohne Kontakt mit Schafen gehalten werden. Ziegen können jedoch asymptomatische Überträger vom Bakterium Dichelobacter nodosus sein und somit den Erfolg der Sanierung von Schafen gefährden, wenn diese beiden Arten zusammengehalten werden. Sie sollten daher bei Kontakt mit der Schafherde in alle Aspekte der Sanierung (Klauenschnitt, Probenahme, Klauenbäder und Biosicherheitsmassnahmen) einbezogen werden.
Aus diesen Gründen müssen Ziegen in Schafbetrieben, die Kontakt zu Schafen haben können, ebenfalls auf Moderhinke untersucht werden. Sie sollten, unabhängig von der Anzahl der Ziegen, in einem separaten Pool von maximal 10 Ziegen beprobt werden.
Der amtliche Probennehmer entscheidet, mit Hilfe der Schafhalter, welche Tiere zu beproben sind. Er führt eine so genannte risikobasierte Probenahme durch. Das bedeutet, dass er die Tiere in der Herde ermittelt, bei denen das Risiko einer Klauenerkrankung am grössten ist (hinkende Tiere, Zukäufe, Ausstellungstiere, Widder, Tiere mit schlechten Klauen und andere Tiere) und beprobt diese.
Die Schafhaltung bekommt den Moderhinke-Status «frei» (auf der TVD ersichtlich) und der Tierverkehr mit Schafhaltungen desselben Status bleibt in diesem Fall erlaubt. Dieser Status ist bis zum nächsten Ergebnis (Kontrolle der nächsten Untersuchungsperiode oder beim Verdachts- oder Seuchenfall) gültig.
Die betroffene Schafhaltung wird unter einfache Sperre 1. Grades gestellt und bekommt den Moderhinke-Status «gesperrt» (auf der TVD ersichtlich). Der Betreiber darf keine Tiere mehr kaufen oder verkaufen und er darf keine Tiere mehr bewegen, ausser direkt zur Schlachtung (erfordert ein Begleitdokument bei seuchenpolizeilichen Massnahmen).
Der Tierhalter muss seinen Bestand unverzüglich sanieren, und die Massnahmen, um dies zu erreichen, müssen sofort umgesetzt werden: Klauenschnitt und Klauenbäder, sowie Einhaltung von Biosicherheitsmassnahmen (Einschränkung des Personen- und Tierverkehrs, Desinfektion von Werkzeugen und Ausrüstung, sowie Desinfektion von Transportfahrzeugen). Verdächtige oder infizierte Tiere müssen isoliert werden, um die gesunden Tiere der Herde vor einer Ansteckung zu schützen, und die Schafe dürfen nicht auf betriebsfremden Flächen geweidet werden.
Der Tierhalter kann bei Bedarf oder im Falle einer fehlgeschlagenen Sanierung einen Moderhinke-Berater hinzuziehen.
Das Verbot wird nach erfolgreicher Sanierung der Herde, dokumentiert durch ein negatives Analyseergebnis, das durch eine amtliche Probenahme erzielt wurde, aufgehoben.
Liegt am Ende der Untersuchungsperiode (31. März) kein Untersuchungsergebnis vor, wird der Betrieb unter Sperre gestellt und der Tierverkehr verboten.
Bei einem positiven Ergebnis wird die amtliche Sperre (Sperre 1. Grades) über die gesamte Schafhaltung und damit über alle Tiere, die unter der gleichen TVD-Nummer registriert sind, verhängt, unabhängig davon, ob sie Kontakt zueinander hatten oder nicht.
Die Sanierung
Die Sanierung liegt in der Verantwortung des Schafhalters. Die Sanierung stützt sich auf 3 Säulen: Korrekter Klauenschnitt, wiederholte Klauenbäder und Massnahmen zur Verhinderung einer Reinfektion der genesenen Tiere (Biosicherheit: wie z.B. Hygiene beim Klauenschneiden, Entsorgung des Klauenschnittes über den Hauskehricht, saubere und trockene Einstreu, saubere Weiden und Treibwege, Absonderung erkrankter Tiere).
Für die Sanierung sind mindestens 6 Wochen einzuplanen. Die Sanierung umfasst die Klauenkontrolle, den Klauenschnitt und das Klauenbad.
Klauenbad: Jedes Schaf muss mindestens 10 Minuten im Bad stehen. Je grösser das Bad, desto mehr Schafe können gleichzeitig baden und desto effizienter geht es voran. Anschliessend müssen die Schafe ca. 1 Stunde auf einem trockenen, sauberen und festen Untergrund verweilen, um das Produkt einwirken und trocknen zu lassen.
Die Sanierung gilt nur dann als erfolgreich, wenn das Untersuchungsergebnis des amtlichen Tests anschliessend negativ ist.
Wenn in der Schafherde Moderhinke festgestellt wird, muss die Sanierung mit Desintec® Hoofcare Special D, das einzige Produkt für Klauenbäder, das als Biozid zugelassen und dessen Wirksamkeit gegen Moderhinke wissenschaftlich belegt ist, durchgeführt werden.
Siehe das Datenblatt des BVL zu Desintec® Hoofcare Special D.
Wenn Sie Klauenbäder zur Vorbeugung durchführen wollen (z. B. nach der Rückkehr von der Sömmerung oder einer Ausstellung), können Sie jedes Klauenbad Ihrer Wahl als Pflegemittel verwenden. Kupfersulfat und Zinksulfat können als Pflegemittel verwendet werden, sind aber nicht für die Behandlung von Moderhinke zugelassen.
Zur Herdensanierung werden 2 Klauenbäder pro Woche mit einer Konzentration von 6% (6 dl Konzentrat auf 9.4 Liter Wasser) empfohlen. Jedes Bad muss immer frisch angesetzt werden und die Tiere müssen eine Badedauer von jeweils 10 Minuten einhalten. Die Anzahl der Bäder kann je nach Infektionsgrad stark variieren. Es sind im Durchschnitt 12 Klauenbäder (6 Wochen) nötig, um eine Herde zu sanieren. Bitte wenden Sie sich an Ihren Bestandestierarzt oder an einen Moderhinke-Berater, um weitere Informationen zu diesem Thema zu erhalten.
Gebrauchte Desintec® Hoofcare Special D-Badelösung kann mit der Gülle oder auf dem Miststock entsorgt werden.
Desintec® Hoofcare Special D ist für den Einsatz in Biobetrieben zugelassen. Es ist zwar noch nicht in der «Betriebsmittelliste für den biologischen Landbau in der Schweiz», aufgeführt, aber das FiBL bestätigt «Da die Behandlungen im Rahmen einer staatlich angeordneten Bekämpfung stattfinden, darf das zur Bekämpfung behördlich vorgeschlagene Mittel im Biolandbau eingesetzt werden, auch wenn es nicht in der Betriebsmittelliste steht».
Desintec® Hoofcare Special D wird an verschiedenen Stellen erhältlich sein: beim Tierarzt, in den Sammelstellen der Schafbranche, auf einigen Webseiten usw.
Die notwendige Infrastruktur für ein Klauenbad ist bei den meisten Anbietern von landwirtschaftlichem Zubehör erhältlich.
Siehe das Dokument «Die Bauanleitung für ein Klauenbad».
Die Schafhalter sind für die Sanierung ihrer Schafhaltung verantwortlich. Zusätzlich zu ihrer Arbeit, die nicht entschädigt wird, bezahlen sie alles, was die Sanierung betrifft: Klauenbademittel, Infrastruktur des Klauenbads, Desinfektionsmittel für die Klauenwerkzeuge, etc.
Tierverkehr und -Bewegungen
Schafbetriebe, die in der Untersuchungsperiode Herbst 2023 - Frühjahr 2024 ein negatives Untersuchungsergebnis sowie ein Zertifikat erhalten haben, das den Zustand «frei von Moderhinke» ihres Betriebs bestätigt, erhalten in der Tierverkehrsdatenbank per 1. Oktober 2024 den Moderhinke-Status «frei».
Diese Betriebe müssen in jedem Fall während der Untersuchungsperiode (1. Oktober bis 31. März) ebenfalls beprobt werden, andernfalls geht dieser Status am Ende des Zeitraums verloren.
Der Tierverkehr für Schafe wird ab dem 1. Oktober 2024 eingeschränkt.
Ab diesem Zeitpunkt erhalten die Schafbetriebe in der Schweiz in ihrer TVD einen Moderhinke-Status. Dieser Status wird automatisch aufgrund der Ergebnisse der Moderhinke-Analysen des Betriebes und des praktizierten Tierverkehrs angepasst.
Der Status ist für alle Tierhalter, die über die Gattung Schafe verfügen, bei der Betriebssuche (mit Eingabe der entsprechenden TVD-Nummer) sichtbar.
Die 3 Moderhinke-Status sind:
- «nicht getestet» : Der Betrieb wurde noch nicht beprobt; es wurde daher noch nicht festgestellt, ob in dem Betrieb die Moderhinke vorkommt. Der Tierverkehr zwischen Schafhaltungsbetrieben mit dem Status «nicht getestet» ist möglich. Schafe können auch von Betrieben mit dem Status «frei» erworben werden.
- «gesperrt» : Erhält der Betrieb ein positives Untersuchungsergebnis in Bezug auf die Moderhinke, wird der Betrieb durch Verfügung des Kantonstierarztes unter einfache Sperre 1. Grades gestellt. Der Tierverkehr von und zu diesem Betrieb ist verboten. Direkte Tiertransporte zum Schlachthof sind weiterhin erlaubt und müssen von einem Begleitdokument bei seuchenpolizeilichen Massnahmen begleitet werden, das von einem amtlichen Tierarzt unterzeichnet ist. Betriebe, die bis zum Ende des Kontrollperiode (31. März) kein Ergebnis erzielt haben, werden ebenfalls gesperrt.
- «frei» : Erhält der Betrieb ein negatives Untersuchungsergebnis in Bezug auf die Moderhinke, wird ihm in der Tierverkehrsdatenbank (TVD) der Status «frei» zugewiesen. Tiere dürfen in Betriebe mit dem Status «seuchenfrei» oder «nicht getestet» verbracht werden, aber der Zugang von Schafen ist nur aus Betrieben mit demselben Status «seuchenfrei» erlaubt. Kommen Schafe aus «freien» Tierhaltungen in Kontakt mit Schafen aus noch «nicht getesteten» Tierhaltungen, oder aus «gesperrten» Tierhaltungen, so verlieren die Tierhaltungen den Status «frei».
Während der ersten Untersuchungsperiode (zwischen dem 01. Oktober 2024 und dem 31.März 2025) dürfen negativ getestete Schafhaltungen nur noch mit Tieren aus ebenfalls negativ getesteten Haltungen in Kontakt kommen. Während dieses Zeitraums können Märkte für nicht getestete Tiere veranstaltet werden, sofern diese zeitlich und räumlich getrennt von den für Tiere von Betrieben mit Status «frei» veranstalteten Märkten sind.
Wenn negativ getestete Tiere, mit nicht getesteten Tieren in Kontakt kommen, dann verlieren sie ihren Status «frei». Sie dürfen danach nur zu einem Betrieb mit dem Status «ungetestet» oder kirekt zum Schlachthof transportiert werden.
Ab dem 1. Oktober 2025 sind nur noch Märkte mit Tieren aus Betrieben mit dem Status «frei» erlaubt.
Die Teilnahme an Veranstaltungen von Ziegen aus Betrieben, deren „Moderhinke“-Status „gesperrt“ ist, ist ausgeschlossen. Ziegenhalter, die auch Schafe halten und deren Tiere an Veranstaltungen teilnehmen, müssen alle notwendigen Vorkehrungen treffen, um eine Ansteckung ihrer Schafe zu vermeiden.
Die Sömmerung ist nur für Schafhaltungen mit dem Status «frei» erlaubt. Die Probenahmen müssen deshalb früh genug durchgeführt werden, damit im Falle eines positiven Untersuchungsergebnisses noch genügend Zeit für die Sanierung vor der Sommersaison zur Verfügung steht.
In Ausnahmesituationen kann beim kantonalen Veterinäramt ein Antrag auf Erteilung einer Sondergenehmigung für die Sömmerung gestellt werden, unter Einhaltung zusätzlicher Bedingungen.
Bei einer Sperre 1. Grades müssen die Tiere auf der Tierhaltung bleiben und dürfen keinen Kontakt zu Tieren anderer Schafhaltungen haben. Die Tiere müssen aber nicht zwingend im Stall gehalten werden. Damit können auch die Anforderungen an die RAUS-Beiträge weiterhin eingehalten werden. Die Tiere können die Weide bzw. den Auslauf weiterhin nutzen. Falls aufgrund der Sperrung kurzfristig die Anforderung an RAUS nicht erfüllt werden, kann die kantonale Dienststelle für Landwirtschaft gemäss DZV Artikel 107 Absatz 2 auf eine Kürzung der RAUS-Beiträge verzichten.
Die kantonale Dienststelle für Landwirtschaft ist die zuständige Stelle für Fragen im Zusammenhang mit der Auszahlung dieser Beiträge.
Alpungsbeiträge können nur für Tiere ausgerichtet werden, welche effektiv auf einem Sömmerungsbetrieb gesömmert werden.
Die kantonale Dienststelle für Landwirtschaft ist die zuständige Stelle für Fragen im Zusammenhang mit der Auszahlung dieser Beiträge.
Da Ziegen Träger der Krankheit sein können, ohne Symptome aufzuweisen, kann die gemeinsame Sömmerung von Ziegen mit Schafen ein Ansteckungsrisiko darstellen und den seuchenfreien Status der Schafe gefährden. Aus diesem Grund sollten Ziegen, die zusammen mit Schafen gesömmert werden, vor der Sömmerung negativ auf Moderhinke getestet werden.
Beim Sömmerungsbetrieb dürfen für den Sömmerungsbeitrag nur Tiere angerechnet werden, welche effektiv auch gesömmert wurden.
Die kantonale Dienststelle für Landwirtschaft ist die zuständige Stelle für Fragen im Zusammenhang mit der Auszahlung dieser Beiträge.
An wen kann ich mich wenden bei Fragen zum nationalen Bekämpfungsprogramm?
Das kantonale Veterinäramt Wallis ist verantwortlich für die Koordination und Durchführung der Aufgaben im Rahmen des Bekämpfungsprogramms: +41 27 606 74 50 oder ovet@admin.vs.ch.
Die ausgebildeten Moderhinke-Berater betreuen die Schafhalter bei der Durchführung der Sanierung und der Umsetzung der Biosicherheitsmassnahmen.
Die Tierärzte sind die Ansprechpartner für ihre eigenen Kunden. Sie sind für die Bestandesbetreuung und die Organisation der Probenahme in ihrer Region verantwortlich.
Fachinformationen über die Moderhinke und die Bekämpfung der Moderhinke sind auf folgenden Kanälen verfügbar:
- BLV Webseite: Schweizweite Bekämpfung der Moderhinke bei Schafen (admin.ch)
- Vetsuisse-Fakultät Universität Bern: www.moderhinke.unibe.ch
- BGK Webseite: www.kleinwiederkäuer.ch
Vogelgrippe
Geflügelpest wird durch das Influenzavirus A der Subtypen H5 oder H7 hervorgerufen. Man unterscheidet eine hochpathogene (HPAI) von einer niedrigpathogenen (LPAI) Geflügelpest. HPAI machen Tier und (selten) Mensch krank, es handelt sich um eine Zoonose. Auch Schweine können sich mit aviären Influenzaviren anstecken.
Betroffen sind alle Vogelarten, insbesondere Hühner und Truten. Infektionen mit HPAI führen beim Nutzgeflügel meistens zu deutlichen Krankheitsanzeichen. Wassergeflügel, wie z.B. Enten und Gänse, erkranken selten und wenn, dann weniger schwer. Sie können den Erreger aber weiterverbreiten. LPAI lösen hingegen zumeist nur milde und wenig spezifische Symptome aus.
Situation
Im Kanton Thurgau wurde am 9. Dezember 2024 das Vogelgrippevirus bei einer Möwe nachgewiesen. Es handelt sich um den zweiten Fall dieses Jahr. Der kantonale Veterinärdienst hat unverzüglich die notwendigen Massnahmen ergriffen. Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) hat aufgrund dieser Situation neue Bestimmungen erlassen, die eine Ausbreitung des Virus verhindern und das Geflügel schützen sollen. Diese Massnahmen betreffen derzeit ein Gebiet am Bodensee und am Rhein. In dieser Zone gelten für Geflügelhaltungen strenge Schutz- und Hygienemassnahmen, die darauf abzielen, die Ausbreitung des Virus einzudämmen und die Geflügelhaltungen zu schützen. Das Hauptziel besteht weiterhin darin, Kontakte zwischen Wildvögeln und Hausgeflügel zu vermeiden. Diese Bestimmungen gelten bis zum 31. März 2025.
Präventivmassnahmen (auch im Wallis gültig):
- Registrieren Sie Ihre Geflügelhaltung, falls Sie dies nicht bereits getan haben.
- Reduzieren Sie so weit wie möglich Kontakte von Hausgeflügel zu Wildvögeln.
- Beachten Sie die allgemeinen Präventionsmassnahmen.
- Bitte melden Sie jede Zunahme von Todesfällen sowie plötzliche Todesfälle in Ihrem Geflügelbestand dem/der für Ihren Betrieb zuständigen Tierarzt/Tierärztin. Melden Sie ihm/ihr auch folgende verdächtige Symptome: deutlicher Rückgang der Legeleistung, apathische Tiere, stumpfes und struppiges Gefieder, Appetitlosigkeit oder Atemnot.
- Wenn Sie tote Wildvögel entdecken, berühren Sie sie nicht und melden Sie sie den Wildhütern.
- Halten Sie sich bereit, wenn nötig, neue Schutzmassnahmen umzusetzen.
Afrikanische Schweinepest
Die Afrikanische Schweinepest breitet sich in Europa weiter aus. Eine Einschleppung in die Schweiz ist nicht auszuschliessen. Um eine mögliche Ansteckung von heimischen Wildschweinen rasch zu erkennen und eine Ausbreitung in der Wildschweinepopulation zu verhindern, wurde ein nationales Früherkennungsprogramm erarbeitet. In diesem Zusammenhang ist es wichtig, dass nicht nur Schweinehalter, sondern auch Jäger, Wildschützer und Wanderer über die Situation und die zu ergreifenden Vorsichtsmassnahmen informiert werden.
Wildschweine können von Spaziergängern hinterlassene Abfälle aufnehmen. Diese Abfälle stellen eine Quelle für die Verbreitung der Afrikanischen Schweinepest dar, da das Virus, welches für den Menschen ungefährlich ist, in der Umwelt und vor allem im Fleisch extrem widerstandsfähig ist.
Um das Risiko einer Einschleppung der Krankheit zu verringern, ist es wichtig, dass die folgenden Hinweise beachtet werden:
- Werfen Sie keine Essensreste in die Natur.
- Nehmen Sie kein Schweinefleisch aus dem Ausland mit, insbesondere aus dem Piemont, Osteuropa und Asien.
- Entsorgen Sie alle Lebensmittel aus Schweine- oder Wildschweinfleisch, deren Herkunft nicht bekannt ist.
- Betreten oder nähern Sie sich einem landwirtschaftlichen Betrieb, in dem Schweine gehalten werden, nicht ohne Erlaubnis des Betriebsleiters.
Bovine Virus-Diarrhoe (BVD)
BVD ist eine Viruserkrankung der Wiederkäuer, die vor allem Rinder befällt. In betroffenen Betrieben sind u. a. vermehrt schwächliche Kälber und Fruchtbarkeitsstörungen, sowie vorzeitige Todesfälle, eine geringere Milchproduktion und Wachstumsverzögerungen zu beobachten.
In der Schweiz läuft das Programm zur Ausrottung der BVD seit 2008. Dieses grosse Engagement hat sich gelohnt: Die BVD ist in der Schweiz nahezu ausgerottet, mehr als 99 Prozent der Rinderbetriebe des Landes sind BVD-frei.
Der BVD-Status von Tieren und Betrieben kann auf der Tierverkehrsdatenbank (TVD) überprüft werden.
Programm zur Überwachung von Rinderbetrieben
Jedes Jahr werden alle Rinderherden überwacht, um ihren seuchenfreien Status zu bestätigen und um neue Infektionen in zuvor seuchenfreien Tierhaltungseinheiten zu entdecken.
Die Art der Überwachung (Blutproben auf dem Hof, im Schlachthof oder Tankmilchanalysen) hängt von der Art und Grösse des Betriebs sowie von der Anzahl der geschlachteten Tiere ab. In sogenannten Spezial-Betrieben, die sich nicht für die normale Überwachung eignen, müssen alle neugeborenen und totgeborenen Kälber virologisch untersucht werden.
Wird BVD festgestellt, ordnet der Kantonstierarzt die einfache Sperre 1. Grades über alle Herden der infizierten Tierhaltungseinheit sowie die Schlachtung des infizierten Tieres und der direkten Nachkommen der infizierten weiblichen Tiere an. Es werden epidemiologische Untersuchungen durchgeführt, um den Ursprung der Ansteckung zu ermitteln und trächtige Rinder aufzuspüren, die mit dem Virus in Kontakt gekommen sind.
Endspurt für die BVD-Ausrottung
Die Endphase der BVD-Ausrottung beginnt am 1. November 2024 mit der Einführung zusätzlicher sanitarischer Massnahmen, die bis zum 1. November 2026 zum neuen Status „BVD-frei“ der Schweizer Rinderzuchtbetriebe führen sollen. Es ist eine zweijährige Übergangsphase vorgesehen, in der sich die Tierhalter auf den neuen BVD-Status vorbereiten können (siehe FAQ).
Die BVD-Ampel, ein im November 2024 eingeführtes Übergangsinstrument, stellt das inhärente BVD-Risiko eines Betriebes dar und ermöglicht es den Tierhaltern, ihre Herden aktiv zu schützen, indem sie nur Tiere aus Betrieben mit vernachlässigbarem BVD-Risiko zukaufen (siehe FAQ).
Ab dem 1. November 2025 wird der Tierverkehr mit Tieren aus „grünen“ Betrieben oder mit Tieren, die negativ auf das BVD-Virus getestet wurden, zur Voraussetzung für die Erlangung des Status „BVD-frei“ am 1. November 2026!
Daher wurden bereits Empfehlungen für die Sömmerungen 2025 und 2026 sowie für Viehmärkte und -ausstellungen herausgegeben. Sowohl den Verantwortlichen für die Sömmerung als auch den Organisatoren von Veranstaltungen mit Vieh wird empfohlen, nur Tiere aus grünen Betrieben oder BVD-negativ getestete Tiere zuzulassen (siehe FAQ).
FAQ (Häufige gestellte Fragen)
Die Krankheit
BVD ist eine Tierseuche, d.h. eine Krankheit, die eine große Anzahl von Tieren in einer bestimmten Region befällt und erhebliche wirtschaftliche Folgen hat.
Es handelt sich um eine Viruserkrankung der Wiederkäuer, die vor allem Rinder, seltener aber auch Schafe und Ziegen oder Wildwiederkäuer befällt.
Sie wird durch ein Pestivirus verursacht. Akute Infektionen mit dem BVD-Virus führen oft nur zu leichten Symptomen (leichtes Fieber, Durchfall, verminderte Milchproduktion) oder sind asymptomatisch. In Einzelfällen können Tiere mit akuten Infektionen sterben, nachdem sie ein „hämorrhagisches Syndrom“ entwickelt haben.
In Betrieben, die von anhaltenden Infektionen betroffen sind, können jedoch u. a. vermehrt kränkliche Kälber und Fruchtbarkeitsstörungen (Umrindern, Aborte) sowie vorzeitige Todesfälle und Wachstumsverzögerungen beobachtet werden.
Die Widerstandsfähigkeit des Virus außerhalb des Tierkörpers ist gering; bei 37°C verliert es bereits nach etwa 4 Tagen seine Ansteckungsfähigkeit. Da die Virushülle empfindlich auf Desinfektionsmittel reagiert, kann das Virus mit allen gängigen Mitteln abgetötet werden. Durch die Einhaltung von Biosicherheitsmaßnahmen und regelmäßige Reinigung in Verbindung mit Desinfektion kann das Virus erfolgreich kontrolliert werden.
Ein klinischer Verdacht besteht bei Auftreten der typischen Symptome (therapieresistenter, gelegentlich blutiger Durchfall, Erosionen im Bereich des Flotzmauls und der Gingiva und im Zwischenklauenspalt) und bei Kümmerern sowie bei Fruchtbarkeitsproblemen auf Herdenebene (vermehrtes Umrindern und vermehrtes Auftreten von Aborten).
Im Zweifelsfall wird dem Rinderhalter empfohlen, seinen Tierarzt für einen Kontrollbesuch zu kontaktieren. Dieser kann je nach Situation/Einschätzung eine Probe (Blut, Organe, Haut oder Speichel) entnehmen, um einen Virusnachweis im Labor durchzuführen.
BVD ist eine Viruserkrankung, die durch direkten Kontakt von Tier zu Tier übertragen wird. Man unterscheidet 2 Arten der Infektion:
- Akute Infektion: Vorübergehende Infektion. Das Tier zeigt Symptome der Krankheit, erholt sich aber schnell. Das Tier entwickelt Antikörper gegen die Krankheit.
- Persistente Infektion : Dauerhafte Infektion. Wenn ein trächtiges Tier mit BVD infiziert wird, kann das Virus auf den Fötus übertragen werden, der zu einem persistent-infizierten Tier (PI-Tier) wird. PI-Tiere sind die Hauptinfektionsquelle. Nach ihrer Geburt verbreiten sie die BVD-Viren ihr ganzes Leben lang und können so andere Tiere infizieren.
Menschen können BVD über Kleidung, Schuhe, Fahrzeuge (Kotverschmutzungen) sowie mittels Urin, Blut, Mucus, Samen oder Kot infizierter Tiere übertragen. Auch der Tierarzt kann das Virus verbreiten (Handschuhe oder Nadel). Die Biosicherheit ist daher entscheidend, um die Ausbreitung der Krankheit zu bekämpfen.
Das Überwachungsprogramm
Seit 2012 werden alle Rinderherden mindestens einmal pro Jahr auf BVD getestet, um ihren seuchenfreien Status zu bestätigen und neue Infektionen in zuvor seuchenfreien Haltungen zu entdecken. Der BVD-Status eines Betriebes oder eines Rindes ist jederzeit in der Tierverkehrsdatenbank (TVD) abrufbar.
Milchliefernde Tierhaltungen werden mit einer Tankmilchprobe während der Frühjahrs- und Herbstrund untersucht. Die Form der Überwachung in nicht-milchliefernden Tierhaltungen hängt von der Art und Größe des Betriebs sowie von der Anzahl der geschlachteten Tiere ab:
- Rindergruppe: Blutproben, die vom delegierten Tierarzt auf dem Hof von 10% der gehaltenen Tiere, mindestens aber von 5 Tieren, die alle Probenahmekriterien erfüllen, entnommen werden.
- RiBeS: Blutproben, die der amtliche Tierarzt im Schlachthof von Rindern entnimmt, die die Probenahmekriterien erfüllen.
- Spezialtierhaltung: Betrieb, der sich nicht für die normale Überwachung eignet oder auf dem kürzlich ein BVD-Fall aufgetreten ist. Alle neugeborenen Kälber und totgeborenen Kälber müssen virologisch untersucht werden (Ohrbiopsie oder Blutprobe).
Alle Berufs- und Hobbybetriebe in der Schweiz und in Liechtenstein, die Rinder halten, müssen unabhängig vom Gesundheitsstatus ihre Herde jährlich auf BVD überwachen lassen.
Um die BVD-Überwachung erfolgreich durchzuführen, ist es wichtig, dass die Tiere korrekt in der Tierverkehrsdatenbank (TVD) gemeldet werden. Überprüfen Sie, ob Ihre Daten in der TVD korrekt und auf dem neuesten Stand sind.
Die Impfungen gegen BVD sind in der Schweiz verboten.
Die bei Aborten oder beim Abkalben von Rindern erforderlichen Vorsichtsmassnahmen und Hygienemassnahmen sind unbedingt einzuhalten: Jeder Abort oder Anzeichen eines Aborts bei Rindern nach einer Trächtigkeitsdauer von drei Monaten oder mehr muss sofort dem Tierarzt gemeldet werden. Das betroffene Tier muss isoliert werden; wenn dies während der Sömmerung nicht möglich ist, muss das Tier abgealpt werden. Der Fötus und die Plazenta müssen von anderen Tieren getrennt und aufbewahrt, anschließend hygienisch entsorgt werden.
Der Tierarzt muss eine Untersuchung durchführen, wenn in einer Herde von Klauentieren innerhalb von vier Monaten mehr als ein Tier abortiert oder wenn es in einem Viehhandelsstall oder während der Sömmerung zu einem Abort gekommen ist.
Die Probenahmen un Konsequenzen
Das kantonale Veterinäramt verfügt über ein Programm, mit dem automatisch ermittelt wird, welche Tiere die folgenden Kriterien erfüllen und auf dem Betrieb getestet werden können:
- Zwischen 6 Monate und 5 Jahre alt oder über 5 Jahre alt mit mindestens 1 negativem serologischem Testresultat in den letzten 5 Jahren; und
- Wurden noch nie serologisch positiv auf BVD getestet; und
- Haben sich nie auf Tierhaltungen aufgehalten, auf denen gleichzeitig oder 4 Wochen früher ein PI-Tier stand; und
- Waren in den letzten 12 Monaten in der Summe mindestens 6 Monate (RIBES: 2 Monate) in der aktuellen Tierhaltung.
Der seuchenfreie Status des Betriebs bleibt erhalten (BVD-Status „nicht gesperrt“ in der Tierverkehrsdatenbank (TVD)).
Die jährliche Überwachung von nicht-milchliefernden Tierhaltungen wird automatisch validiert, wenn die erforderliche Mindestzahl von Rindern negativ getestet wurde. Die jährliche Überwachung von milchliefernden Tierhaltungen wird automatisch validiert, wenn beide Proben im Frühjahr und im Herbst negativ sind.
Unabhängig von der Art des positiven Testergebnisses muss das kantonale Veterinäramt epidemiologische Untersuchungen durchführen, um die Quelle der Ansteckung und die möglichen Auswirkungen auf den Rest der Herde zu ermitteln.
Erhält ein Rind ein positives Analyseergebnis auf BVD-Antigene (Viren), ordnet das Kantonstierarztamt die einfache Sperre ersten Grades über den gesamten Rinderbestand des Betriebes und damit ein totales Tierverkehrsverbot an (BVD-Status „gesperrt“ in der Tierverkehrsdatenbank (TVD)). Der Landwirt darf keine Tiere mehr kaufen oder verkaufen und er darf keine Tiere mehr bewegen, außer zur direkten Schlachtung (erfordert ein Begleitdokument bei seuchenpolizeilichen Massnahmen). Von dem positiv getesteten Tier muss eine Probe für eine Bestätigungsanalyse entnommen werden, um festzustellen, ob es sich um ein PI-Tier (persistent infiziertes Tier) handelt, welches getötet oder geschlachtet werden muss.
Erhält ein weibliches trächtiges Tier, das älter als 8 Monate ist, ein positives Testergebnis auf BVD-Antikörper, wird es unter Verbringungssperre gestellt, wenn das Ergebnis nicht erklärbar ist. Das bedeutet, dass sie zum Abkalben isoliert werden muss und so lange isoliert bleiben muss, bis das neugeborene oder totgeborene Kalb ein negatives virologisches Untersuchungsergebnis auf BVD erhalten hat.
Die letzte Meile der BVD-Ausrottung
Die Rinderbranche hat in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) und den kantonalen Veterinärämtern beschlossen, die letzte Meile zur nachhaltigen Ausrottung der BVD in der Schweiz in Angriff zu nehmen.
Dieser Prozess legt den Schwerpunkt auf die folgenden zwei Punkte:
- Verstärkte Bekämpfungsmaßnahmen im Seuchenfall von BVD, um betroffene Betriebe nachhaltig zu sanieren; und
- Eine strengere Definition des Status „BVD-frei“ von Betrieben, einschließlich Beschränkungen des Tierverkehrs.
Der neue BVD-Status wird den aktuellen BVD-Status am 1. November 2026 nach einer zweijährigen Übergangsphase ersetzen.
Der bisherige BVD-Status basiert einzig auf dem aktuellen Vorhandensein eines BVD-Falles oder BVD-Verdachts und den damit verbundenen Sperren. Bei der Definition des neuen BVD-Status wird zusätzlich eine zeitliche Komponente berücksichtigt: So darf ein Betrieb über längere Zeit keine PI-Tiere im Bestand gehabt haben und er muss über eine festgelegte Zeitspanne negativ auf BVD überwacht worden sein. Zudem wird der Tierverkehr der letzten 12 Monate berücksichtigt.
Um den Status „BVD-frei“ zu erhalten, müssen Betriebe ab dem 1. November 2026 folgende drei Kriterien erfüllen:
- Kriterium 1: Kein PI-Tier (persistent infiziert) in den letzten 18 Monaten in der Tierhaltung UND aktuell keine gesperrten Tiere im Bestand.
- Kriterium 2: Negative amtlichen BVD-Überwachung über eine genügend lange Zeitspanne.
- Kriterium 3: Kontrollierter Tierzukauf in den letzten 12 Monaten. Die Rinder stammen aus BVD-freien Betrieben oder wurden mindestens einmal negativ auf BVD-Virus getestet.
Tierhaltungen, die die Kriterien nicht erfüllen, erhalten den Satus „Nicht BVD-frei“. Dieser hat Einschränkungen im Tierverkehr zur Folge: BVD-ungetestete Tiere dürfen nicht mehr verbracht werden. Die Teilnahme an Viehmärkten, Ausstellungen und Auktionen sowie eine gemeinsame Sömmerung mit Tieren aus anderen Tierhaltungen sind verboten.
Die Übergangsphase dauert vom 1. November 2024 bis am 31. Oktober 2026. In diesen zwei Jahren können sich die Tierhaltenden auf den neuen BVD-Status vorbereiten. Die Übergangsphase lässt genügend Zeit, damit am 1. November 2026 grundsätzlich alle Rinderhaltungen in der Schweiz die Kriterien für den neuen Status „BVD-frei“ erfüllen sollten. Bis am 31. Oktober 2026 gilt der bisherige BVD-Status „gesperrt“, „nicht gesperrt“, „Einzeltiere gesperrt“.
Für die Übergangsphase wird dazu ab 1. November 2024 die BVD-Ampel als neues Hilfsmittel zur Verfügung gestellt. Diese Ampel ermöglicht es, das BVD-Risiko, das von einem Betrieb ausgeht, einzuschätzen und hilft den Tierhaltenden, ihren Tierbestand aktiv vor BVD zu schützen, indem sie nur Tiere aus Betrieben mit vernachlässigbarem BVD-Risiko (Betriebe mit grüner Ampel) zukaufen.
Die BVD-Ampel hilft den Tierverkehr sicher zu machen und die BVD-freien Tierhaltungen zu schützen.
Sie zeigt während der Übergangsphase das BVD-Risiko, das von einer Tierhaltung ausgeht. So funktioniert die Ampel:
- Ampel grün: BVD-Risiko vernachlässigbar. Dies sind Betriebe, von denen mit hoher Wahrscheinlichkeit kein BVD-Infektionsrisiko ausgeht. Sie wurden über einen längeren Zeitraum ununterbrochen negativ überwacht, haben keine wegen BVD gesperrten Tiere und seit mindestens 18 Monaten keine PI-Tiere im Bestand.
- Ampel orange: BVD-Risiko mittel. Diese Betriebe hatten in der näheren Vergangenheit eine positive oder unvollständige BVD-Überwachung. Es kann nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass von diesen Betrieben keine Gefahr für eine BVD-Ansteckung ausgeht.
- Ampel rot: BVD-Risiko hoch. Von diesen Betrieben geht ein hohes Risiko für eine Ansteckung mit BVD aus, beispielsweise, weil es im Bestand vor kurzer Zeit noch PI-Tiere gab.
- Ampel grau: nicht bewertetes BVD-Risiko. Das BVD-Risiko dieser Betriebe wurde nicht beurteilt: Sömmerung, Markt und Viehschau.
Kaufen Tierhaltende konsequent nur Tiere aus Betrieben mit vernachlässigbarem BVD-Risiko
(grüne Ampel), schützen sie ihren Tierbestand aktiv vor BVD.
Die BVD-Ampel ist auf der Tierverkehrsdatenbank (TVD) bei den Betriebsdetails abgebildet und für jede Person mit Zugang zur TVD ersichtlich. Das BVD-Risiko des Betriebs ist zudem auf dem elektronisch ausgefüllten Begleitdokument ersichtlich.
Der BVD-Status ist der amtlich anerkannte Tierseuchenstatus für BVD gemäss Art. 174b, Abs. 1 der Tierseuchenverordnung. Bis zum Ende der Übergangsphase am 31. Oktober 2026 gelten für die Rinderhaltungen die drei bisherigen BVD-Status: „nicht gesperrt“, „gesperrt“ oder „Einzeltiere gesperrt“. Mit der BVD-Ampel wird während der Übergangsphase angezeigt, welches BVD-Risiko von einer Tierhaltung ausgeht.
Tierverkehr und -Bewegungen
Kaufinteressierte sollten vor dem Tierzukauf die BVD-Ampel des Herkunftsbetriebs prüfen und sich so über das BVD-Risiko informieren. Die BVD-Ampel ist auf dem elektronisch ausgefüllten Begleitdokument oder auf der Tierverkehrsdatenbank (TVD) ersichtlich.
Empfehlung für das erste Jahr der Übergangsphase: ausschliesslich Tiere aus Betrieben mit grüner Ampel (vernachlässigbares BVD-Risiko) oder BVD-negativ getestete Tiere zukaufen.
Im zweiten Jahr der Übergangsphase ist diese Empfehlung Voraussetzung dafür, dass eine Tierhaltung per 1. November 2026 den neuen Status „BVD-frei“ erhalten kann. Nur wenn ab dem 1. November 2025 ausschliesslich Tiere aus Betrieben mit vernachlässigbarem BVD-Risiko (grüne Ampel) oder BVD-negativ getestete Tiere zugekauft wurden, gilt Kriterium 3 der neuen Definition für den Status BVD-frei als erfüllt.
Im ersten Jahr der Übergangsphase (1. November 2024 bis 31. Oktober 2025) hat der Tierverkehr keine Konsequenzen auf die Vergabe des neuen BVD-Status des Betriebs per 1. November 2026.
Auf das Zustellen von BVD-ungetesteten Tieren aus nicht-grünen Betrieben sollte zum Schutz des eigenen Tierbestandes allerdings verzichtet werden. Es besteht sonst das Risiko BVD-Viren in den Bestand einzuschleppen.
Im zweiten Jahr der Übergangsphase (1. November 2025 bis 31. Oktober 2026) führt ein „nicht konformer“ Tierzukauf dazu, dass der Zielbetrieb am 1. November 2026 nicht den Status „BVD-frei“ erhält. Denn Kriterium 3 ist nur dann erfüllt, wenn in den letzten 12 Monaten ausschliesslich Tiere aus grünen Betrieben oder BVD-negativ getestete Tieren zugekauft wurden. Der Betrieb wird somit für mindestens 12 Monate nach dem letzten „nicht konformen“ Tierzukauf den Status „nicht BVD-frei“ haben und von den damit verbundenen Einschränkungen im Tierverkehr betroffen sein
Alle Tiere, die auf Weiden oder Alpen gesömmert werden, müssen gesund und frei von ansteckenden Krankheiten sein. Den Verantwortliche für die Sömmerung wird empfohlen, nur Tiere von grünen Betrieben oder Tiere, die negativ auf BVD getestet wurden, zu sömmern.
Das BVD-Risiko des Herkunftsbetriebes kann in der Tierverkehrsdatenbank (TVD) und/oder auf dem Tierbegleitdokument überprüft werden.
Die Sömmerung von Tieren unter Verbringungssperre oder aus gesperrten Betrieben ist strengstens verboten. Tiere aus Betrieben, in denen BVD-Untersuchungen im Gange sind, dürfen ebenfalls nicht verbracht werden.
Die Übernahme von Tieren aus einer Sömmerung hat keinen Einfluss auf den neuen BVD-Status des Betriebes ab dem 1. November 2026.
Veranstaltern wird empfohlen, nur Tiere aus grünen Betrieben oder Tiere, die negativ auf BVD getestet wurden, zu Märkten, Ausstellungen oder Ringkuhkämpfen zuzulassen.
Das BVD-Risiko des Herkunftsbetriebes sowie der individuelle BVD-Status der Rinder kann in der Tierverkehrsdatenbank (TVD) und/oder auf dem Begleitdokument der Tiere überprüft werden.
Die Teilnahme von Tieren aus Betrieben, auf denen weibliche Tiere unter Verbringungssperre gehalten werden, an solchen Veranstaltungen ist nicht erlaubt.
Die Übernahme von Tieren von Viehmärkten oder -ausstellungen hat keinen Einfluss auf den neuen BVD-Status des Betriebs ab dem 1. November 2026.
Bei einer einfachen Sperre 1. Grades müssen die Tiere auf dem Betrieb bleiben und dürfen keinen Kontakt zu Tieren aus anderen Rinderbetrieben haben. Die Tiere müssen jedoch nicht zwingend im Stall gehalten werden. Dadurch können auch die Anforderungen für die RAUS-Beiträge weiterhin erfüllt werden. Die Tiere können weiterhin die Weide oder den Auslauf nutzen. Werden die RAUS-Anforderungen aufgrund der Sperre kurzfristig nicht erfüllt, kann die kantonale Dienststelle für Landwirtschaft gemäss Art. 107 Abs. 2 DZV auf eine Kürzung der RAUS-Beiträge verzichten.
Die kantonale Dienststelle für Landwirtschaft ist die zuständige Stelle für Fragen im Zusammenhang mit der Auszahlung dieser Beiträge.
Alpungsbeiträge können nur für Tiere ausgerichtet werden, die tatsächlich auf einem Sömmerungsbetrieb gesömmert werden.
Die kantonale Dienststelle für Landwirtschaft ist die zuständige Stelle für Fragen im Zusammenhang mit der Auszahlung dieser Beiträge.
Für den Sömmerungsbetrieb dürfen bei der Berechnung der Sömmerungsbeiträge nur Tiere berücksichtigt werden, die tatsächlich gesömmert wurden.
Die kantonale Dienststelle für Landwirtschaft ist die zuständige Stelle für Fragen im Zusammenhang mit der Auszahlung dieser Beiträge.
Das kantonale Veterinäramt Wallis ist für die Koordination und Durchführung der Aufgaben im Rahmen des BVD-Ausrottungsprogramms zuständig: +41 27 606 74 50 oder ovet@admin.vs.ch.
Die Tierärzte sind die Ansprechpartner für ihre eigenen Kunden. Sie sind für die Überwachung des Tierbestands und die Organisation der Probenahmen in ihrer Region verantwortlich.
Fachinformationen über BVD und das BVD-Ausrottungsprogramm finden Sie auf der Website des BLV: Bovine Virus-Diarrhoe (BVD) (admin.ch) und BVD-Ausrottung (admin.ch).