Ankündigung des Beginns der Steuerpflicht
Steuerpflichtige Personen gemäss Art. 72 StG-VS sind:
- Die Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) und die Genossenschaften.
- Der Kanton, die Munizipalgemeinden, die Burgerschaften, die Vereine und Stiftungen und die übrigen juristischen Personen.
- Anlagefonds mit direktem Grundbesitz im Sinne von Artikel 31 Absatz 2, Buchstabe a des Bundesgesetzes über die Anlagefonds vom 18. März 1994 .
Ausländische juristische Personen sowie die gemäss Artikel 8 steuerpflichtigen ausländischen Handelsgesellschaften und Personengesamtheiten werden jenen inländischen juristischen Personen gleichgestellt, denen sie nach ihrer rechtlichen Natur und tatsächlicher Gestalt am ähnlichsten sind.
Juristische Personen sind kraft persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sich ihren Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung im Kanton befindet oder wegen ihrer wirtschaftlicher Zugehörigkeit. Letzteres wird durch Art. 74 StG-VS für juristische Personen mit Sitz oder effektiver Verwaltung ausserhalb des Kantons. Dies gilt insbesondere für:
- im Kanton Betriebsstätten unterhalten. Als Betriebsstätte gilt eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. Betriebsstätten sind insbesondere Zweigniederlassungen, Fabrikationsstätten, Werkstätten, Verkaufsstellen, ständige Vertretungen, Baustellen, Bergwerke und andere Stätten der Ausbeutung von Bodenschätzen.
- an Grundstücken im Kanton Eigentum, dingliche Rechte oder diesen wirtschaftlich gleichzuachtende persönliche Nutzungsrechte haben;
- mit im Kanton gelegenen Grundstücken handeln.
Jede juristische Person, auch ein lokaler Verein (nicht beim HR registriert), muss bei der Steuerbehörde registriert sein.
Wir bitten Sie, das Formular zur Meldung der Steuerpflicht im Wallis nur bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit auszufüllen: