Grundstückgewinnsteuer
Die Online Steuererklärung für Grundstückgewinne kann verwendet werden, wenn Sie bereits das Originalformular durch unsere Administration, nach Einregistrierung Ihres Verkaufes im Grundbuchamt, erhalten haben. Das Original muss mit der Onlineversion retourniert werden. Aus administrativen Gründen werden Steuererklärungen ohne Referenzangaben nicht bearbeitet (Dossier Nr., Kunden Nr.).
Formulare Grundstückgewinnsteuer
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Ruling
Die Rechtsprechung definiert ein Ruling als die vorweggenommene Genehmigung einer vom Steuerpflichtigen vorgeschlagenen Behandlung durch die zuständige Steuerbehörde unter Bezugnahme auf eine geplante zukünftige Transaktion. Der Steuerpflichtige muss der zuständigen Behörde ein Dokument vorlegen, in dem die geplante Transaktion detailliert beschrieben wird und die steuerlichen Folgen, die sich seiner Meinung nach daraus ergeben sollten, dargelegt werden.
Das Ruling kann eine juristische oder eine natürliche Person betreffen und kann sich auf einen einmaligen Sachverhalt oder auf einen Sachverhalt beziehen, der über einen längeren Zeitraum andauern soll. Im Übrigen:
- Der Antrag wird schriftlich gestellt oder kann als Anhang einer E-Mail übermittelt werden, und zwar in zweifacher Ausfertigung.
- Der Antrag muss die geplante Transaktion und die beteiligten (natürlichen und/oder juristischen) Personen detailliert, namentlich und umfassend beschreiben sowie alle relevanten Fakten erwähnen und dokumentieren.
- Der Steuerpflichtige muss die rechtliche und steuerliche Würdigung darlegen, die er selbst vorgenommen hat.
- Am Schluss der Rulinganfrage muss der Steuerpflichtige die Anträge, die er aus seiner Würdigung gezogen hat, genau formulieren und die Steuerverwaltung auffordern, sich dazu zu äussern.
- Wenn die Rulinganfrage von einem Bevollmächtigten im Namen des Steuerpflichtigen eingereicht wird, muss eine Vollmacht vorliegen.
Ruling-Anfragen sind an die folgende E-Mail- oder Postadressen zu richten:
Besteuerung nach dem Aufwand
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Kantonale Steuerverwaltung z. Hd. Nemeth Georges-Etienne Avenue de la Gare 35 PF 638 1951 Sitten georges-etienne.nemeth@admin.vs.ch |
Spesenreglemente
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Kantonale Steuerverwaltung Abteilung für juristische Personen Avenue de la Gare 35 PF 638 1951 Sitten scc-PM@admin.vs.ch |
Umstrukturierung eines Personenunternehmens
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An den für die betreffende Gemeinde zuständigen Einschätzer (siehe Personenverzeichnis der Kantonalen Steuerverwaltung) |
Alle anderen Ruling-Anfragen
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Kantonale Steuerverwaltung Rechtsdienst Avenue de la Gare 35 PF 638 1951 Sitten scc-ruling@admin.vs.ch |
Entspricht die Rulinganfrage nicht den unter Buchstabe B beschriebenen inhaltlichen und formellen Anforderungen, teilt die Steuerverwaltung dem Steuerpflichtigen mit, dass seine Rulinganfrage nicht bearbeitet wird, und fordert ihn auf, gegebenenfalls eine neue Anfrage einzureichen, welche diesen Anforderungen entspricht.
Wenn die Rulinganfrage die unter Buchstabe B beschriebenen inhaltlichen und formellen Anforderungen erfüllt, nimmt die Steuerverwaltung eine eigene rechtliche und steuerliche Würdigung vor; sie fordert gegebenenfalls zusätzliche Informationen und Unterlagen an, die sie für notwendig erachtet.
Im Rahmen ihrer Prüfung bestätigt die Steuerverwaltung, ob die vom Steuerpflichtigen in Betracht gezogene steuerliche Behandlung mit dem geltenden Recht vereinbar ist oder nicht. Gegebenenfalls unterzeichnet und datiert sie eine der Ausfertigungen des Rulingantrags und vermerkt darin "Mit dem Inhalt einverstanden". Die Steuerverwaltung kann die Zustimmung an Bedingungen oder Vorbehalte knüpfen.
Rulings sind keine Verfügungen; sie eröffnen daher nicht den normalen Rechtsweg. Dies bedeutet, dass der Steuerpflichtige keine Rechtsmittel gegen einen nicht genehmigten Rulingantrag einlegen kann.
Rulings können jedoch nach dem Grundsatz von Treu und Glauben rechtliche Folgen haben. So ist die Steuerverwaltung an ein genehmigtes Ruling gebunden, wenn der vom Steuerpflichtigen beschriebene Sachverhalt mit demjenigen der Rulinganfrage übereinstimmt. Ist dies nicht der Fall und war der abweichende Sachverhalt für die Zustimmung der Rulinganfrage massgebend, ist das Ruling nicht bindend.
Das Ruling ist ausserdem nur in Bezug auf die vom Steuerpflichtigten ausdrücklich gestellten Anträge bindend.
Für die Bearbeitung der Rulinganfrage wird gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. b des Beschlusses betreffend den Gebührentarif der kantonalen Steuerverwaltung eine Gebühr zwischen 200 und 2'000 CHF erhoben.