Informationen Vereine, Stiftungen und weitere Juritische Personen

Allgemeines

Vereine, Stiftungen, übrige juristische Personen und  Anlagefonds mit direktem Grundbesitz, welche ihren Sitz im Kanton Wallis haben, sind für die direkte Bundessteuer sowie die Kantons- und Gemeindesteuer steuerpflichtig (Art. 49 Abs. 1 + 2 DBG und Art. 72 Abs. 1 StGVS). Diese juristischen Personen müssen eine Steuererklärung ausfüllen und diese bis zum 30. Juni  im folgenden Jahr nach dem Buchhaltungsabschluss einreichen.

Direkte Bundessteuer

Der steuerbare Gewinn setzt sich aus den Einnahmen ohne die statutarischen Mitgliederbeiträge abzüglich dem geschäftsmässig begründeten Aufwand zusammen (Art. 66 DBG):

  • Die Mitgliederbeiträge an die Vereine und die Einlagen in das Vermögen der Stiftungen werden nicht zum steuerbaren Gewinn gerechnet;
  • Von den steuerbaren Erträgen der Vereine können die zur Erzielung dieser Erträge erforderlichen Aufwendungen in vollem Umfange abgezogen werden, andere Aufwendungen nur insoweit, als sie die Mitgliederbeträge übersteigen ;
  • Gewinne unter CHF 5'000.- werden nicht besteuert (Art. 71 Abs. 1 DBG) ;
  • Der Steuersatz beträgt 4,25% (Art 71 Abs. 2 DBG).

Kantons- und Gemeindesteuer

Die Vereine und Stiftungen unterliegen für den Gewinn, das Kapital und die Steuerwerte der Kantons- und Gemeindesteuer.

Gewinn

Der steuerbare Gewinn bemisst sich gleich wie bei der direkten Bundessteuer (Art. 87 StGVS):

  • Die Gewinnsteuer beträgt 4% des Reingewinnes. Gewinne unter CHF 20'000.- werden nicht besteuert (Art. 93 Abs. 1 StGVS) ;
  • Gewinne, die ein Sport- oder kultureller Verein, der einen ideellen Zweck verfolgt, durch gelegentliche Organisation einer Veranstaltung erzielt, werden nicht besteuert (Art. 93 Abs.3 StGVS).

Kapital

Das steuerbare Eigenkapital setzt sich aus den Aktiven abzüglich der Schuld zusammen (Art. 98 StGVS):

  • Eigenkapital unter CHF 100'000.- wird nicht besteuert (Art. 100 Abs. 2 StGVS) ;
  • Die Kapitalsteuer wird nach dem für die Vermögenssteuer der natürlichen Personen massgebenden Satz berechnet (Art. 60 und 100/1 StGVS).

Grundstücksteuer

Die Grundstücksteuer wird auf Basis der Steuerwerte bemessen. Folgende Steuersätze werden angewandt:  

  • 0,8‰ für den Kanton (Art. 101 StGVS) ;
  • 1,25‰ für die Gemeinden (Art. 181 StGVS).

 

Steuerbefreiung

Art. 56 Bst. g und h DBG und 79  Abs. 1 Bst. f und g StGVS

Wer kann eine Steuerbefreiung beantragen?

Juristische Personen müssen im Kanton Wallis der Steuerpflicht unterworfen sein und verfolgen einen kulturellen, gemeinnützigen oder öffentlichen Zweck.  Sind die genannten Kriterien nach Art. 56 Bst. g und h DBG und Art. 79  Abs. 1 Bst. f und g StGVS erfüllt, so können sie für die direkte Bundessteuer sowie die Kantons- und Gemeindesteuer befreit werden.

Juristische Personen, deren Zweck wirtschaftlich oder unternehmerisch ausgerichtet ist, können nicht von der Steuer befreit werden. Die Berufsverbände, die Geselligkeitsvereine und die Hobbyvereine (Sportvereine, Turnvereine, Musikvereine, Gesangsvereine, etc) können nicht von der Steuer befreit werden, da die Gemeinnützigkeit nach Art. 56 DBG und Art. 79 StGVS nicht gegeben ist.

Philosophische Vereinigungen sowie Sekten können ebenfalls nicht von der Steuerpflicht befreit werden.

Welche Steuern sind betroffen?

Die Steuerbefreiung kann für die direkte Bundessteuer, die Kantons- und Gemeindesteuer für den Gewinn, das Kapital, die Grundstücksteuer, die Grundstückgewinnsteuer sowie für die Erbschafts- und Schenkungssteuer gewährt werden.

Juristische Personen, die im Eigentum von Kapitalanlagen oder Geschäftsbetrieben sind, bleiben für diese Liegenschaften der Gewinnsteuer, der Kapitalsteuer, der Grundstücksteuer und der Grundstückgewinnsteuer unterstellt.

Voraussetzungen einer Steuerbefreiung

Allgemeine Voraussetzungen 

  • Antragssteller muss eine juristische Person ;
  • sie verfolgt keine gewinnorientierte Zwecke ;
  • ihr Vermögen und ihr Einkommen dienen ausschliesslich und unwiderruflich der Verfolgung von kulturellen, gemeinnützigen oder öffentlichen Zwecken;
  • sie übt tatschlich eine Aktivität nach den statutarischen definierten Zwecken aus.

Die Statuten müssen unbedingt folgende Punkte enthalten:

Die Vorstandsmitglieder müssen für das Ausüben ihrer Arbeit ehrenamtlich tätig sein, vorbehaltlich einer angemessenen Spesenentschädigung.

Im Falle einer Auflösung ist das Vereinsvermögen zwingend einer anderen gemeinnützigen und steuerbefreiten Organisation oder einem Verein mit Sitz in der Schweiz mit ähnlichen Zwecken zu übertragen. Ein Rückfall an die Gründer ist ausgeschlossen.

Verfolgung von Kultuszwecken

Juristische Personen verfolgen einen Kultuszweck, wenn sie den religiösen Glauben fördern, verbreiten und tatsächlich ausüben. Eine Steuerbefreiung wegen Verfolgung von Kultuszwecken wird jenen juristischen Personen gewährt, die kantonal oder gesamtschweizerisch ein gemeinsames Glaubensbekenntnis in Lehre und Gottesdienst pflegen und fördern. Als gesamtschweizerisch gelten dabei nur jene Glaubensbekenntnisse, die im Gebiet der Schweiz von Bedeutung sind.

Verfolgung von gemeinnützigen Zwecken

Juristische Personen verfolgen gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit im Allgemeininteresse liegt. Eine Institution handelt z.B. gemeinnützig, wenn sie in kreativen, humanitären, gesundheitsfördernden, ökologischen, erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Bereichen zur Förderung des Gemeinwohls beträgt.

Die Kreisschreiben der eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) sowie der schweizerischen Steuerkonferenz (SSK) geben weiterführende Informationen betreffend Steuerbefreiung von juristischen Personen, welche Kultuszwecke, gemeinnützige Zwecke oder öffentliche Zwecke verfolgen.

https://www.estv.admin.ch/dam/estv/de/dokumente/bundessteuer/kreisschreiben/2000/W95-012.pdf.download.pdf/w95-012d.pdf      

https://www.steuerkonferenz.ch/downloads/merkblaetter/praxishinweise_kultureller_zweck_d.pdf

Wie erhalte ich eine Steuerbefreiung?

Juristische Personen welche die oben genannten Kriterien erfüllen, können eine schriftliche Anfrage an die Kantonale Steuerverwaltung stellen. Die Anfrage  muss folgende Dokumente und Auskünfte  enthalten:

  • ein kurzes Schreiben über die Motivation der Steuerbefreiung;
  • die Statuten;
  • Protokoll der Generalversammlung der letzten beiden Jahren;
  • die Buchhaltungsabschlüsse der letzten beiden Jahren;
  • wenn vorhanden : Adresse einer Internetseite, Flyer, etc…;
  • die Telefonnummer oder eine E-Mail Adresse der verantwortlichen Person.

Die Unterlagen sind einzureichen an:

Kantonale Steuerverwaltung

Sektion Juristische Personen

Av. de la Gare 35

1950 Sitten

 

 

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