Gefährdungsmeldung / Strafanzeige

 

Jede Person, die in Ausübung ihres Berufs, aufgrund eines Auftrags oder einer Funktion in Verbindung mit Kindern, sei es hauptberuflich, nebenberuflich oder aushilfsweise, Kenntnis von einer Situation hat, welche die Entwicklung eines Kindes gefährdet, und nicht selber Abhilfe schaffen kann, muss ihren Vorgesetzten oder fehlendenfalls die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde benachrichtigen.

Strafbare Handlungen, die von Amtes wegen geahndet werden, sind der Staatsanwaltschaft anzuzeigen.

 

Diagramm Misshandlungsverdacht