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Dienststelle für Strassenverkehr und Schifffahrt
Ukrainische Fahrzeuge
Ukrainische Fahrzeuge, für die vor dem 1. Juli 2024 ein gültiges Formular 15.30 vom Zoll ausgestellt wurde
Die vom Bundesamt für Strassen (ASTRA) am 11. Juni 2024 erlassene Verfügung sieht folgende Ausnahmen vor:
- In der Ukraine zugelassene Motorfahrzeuge und Anhänger müssen über einen Schweizer Fahrzeugausweis verfügen und mit Schweizer Kontrollschildern versehen sein, wenn sich ihr Standort seit mehr als 24 Monaten ununterbrochen in der Schweiz befindet, die Halter dieser Fahrzeuge über einen gültigen Ausweis S verfügen und für ihre ukrainischen Fahrzeuge ein Formular 15.30 vorweisen können, das vom Bundesamt für Zoll und Grenzsicherung vor dem 1. Juli 2024 ausgestellt wurde.
- Für die Einreise in die Schweiz müssen ukrainische Motorfahrzeuge über eine gültige internationale Versicherungskarte (früher Grüne Karte) verfügen. Andernfalls muss der Halter eine Grenzversicherung abschliessen. Wenn diese in einem EWR-Staat abgeschlossen wurde, ist sie auch in der Schweiz gültig. Um eine Grenzversicherung in der Schweiz abzuschliessen, müssen Sie sich an eine Zollstelle an der Grenze oder an ein Zollamt wenden.
Schweizer Zulassung von ukrainischen Fahrzeugen ab dem 1. Juli 2024
- Wenn Halterinnen und Halter von ausländischen, in der Ukraine immatrikulierten Motorfahrzeugen oder Anhängern ab dem 1. Juli 2024 in die Schweiz einreisen, gelten die ordentlichen Zulassungsvorschriften gemäss Art. 115 der Verkehrszulassungsverordnung.
- Ukrainische Motorfahrzeuge müssen für die Einreise in die Schweiz eine gültige internationale Versicherungskarte (früher Grüne Karte) besitzen. Andernfalls muss der Halter eine Grenzversicherung abschliessen. Wenn diese in einem EWR-Staat abgeschlossen wurde, ist sie auch in der Schweiz gültig. Um eine Grenzversicherung in der Schweiz abzuschliessen, müssen Sie sich an eine Zollstelle an der Grenze oder an ein Zollamt wenden.
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