Informationen für Fahrlehrer

Informationen für Fahrlehrer

Ausbildung zum Fahrlehrer

Die Verantwortung der Ausbildung und der Prüfung unterliegt dem Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT) und dem schweizerischen Fahrlehrerverband (SFV), in seiner Eigenschaft als spezialisierte, professionelle Organisation.

Die Grundlagen der Fahrlehrerausbildung sind ihrerseits durch das Gesetz über den Strassenverkehr geregelt. Die minimalen Anforderungen der Fahrlehrerkandidaten sind in der Fahrlehrerverordnung (FV) verankert. Die Umrisse der neuen Ausbildung, wie auch das Rahmenprogramm muss vom ASTRA genehmigt werden. Auf der Internetseite des Schweizerischen Fahrlehrerverbandes erhalten Sie alle weiteren Informationen.

Weiterbildung der Fahrlehrer

Inhaberinnen und Inhaber der Fahrlehrerbewilligung der Kategorie B müssen sich seit dem 1. Januar 2008, bzw. ab Ausstellung der Fahrlehrerbewilligung, jeweils innert fünf Jahren während mindestens fünf Tagen zu sieben Stunden weiterbilden.

Mitteilung der Theoriekurse über Verkehrskunde und praktische Grundschulung der Motorrad-Fahrschüler 

Bitte übermitteln Sie via scn_technique@admin.vs.ch folgende Daten:

  • Die Kursdaten
  • Adresse des Standortes oder des Theoriesaals
  • Die teilnehmenden Fahrlehrer

Vielen Dank im Voraus für Ihre Mitarbeit.

Ausstattungen der Fahrschulfahrzeuge

  1. Von Fahrlehrerinnen und Fahrlehrern im praktischen Fahrunterricht eingesetzte Fahrzeuge müssen den Anforderungen an Prüfungsfahrzeuge (Anhang 12 Ziff. V VZV1) genügen.
  2. In Fahrschulfahrzeugen der Kategorie B müssen der Fahrlehrerin oder dem Fahrlehrer dieselben fussbetätigten Vorrichtungen zur Verfügung stehen, wie der Fahrschülerin oder dem Fahrschüler, in Fahrschulfahrzeugen der Kategorien C und D, sowie der Unterkategorien C1 und D1 ein zweites Brems- und Kupplungspedal. Ausgenommen sind jeweils Ersatzfahrzeuge.
  3. Absatz 2 gilt nicht für den Fahrunterricht auf Fahrzeugen, die den Behinderungen körperlich behinderter Fahrschülerinnen und Fahrschüler angepasst und von der Zulassungsbehörde zum Verkehr zugelassen worden sind. Eine für den Fahrlehrer oder die Fahrlehrerin leicht erreichbare abstufbare Feststellbremse ist ausreichend.
  4. Fahrschulfahrzeuge müssen mit zusätzlichen Rückspiegeln ausgerüstet sein, die der Fahrlehrerin oder dem Fahrlehrer möglichst denselben Blickwinkel bieten wie der Fahrschülerin oder dem Fahrschüler. Davon ausgenommen sind Rampen- und Frontspiegel.
  5. Bei Fahrschulfahrzeugen müssen die Geschwindigkeitsanzeige und die für die Betriebssicherheit wesentlichen Anzeigen vom Beifahrersitz her eingesehen werden können.

Diese Bestimmungen gelten für alle Fahrschulfahrzeuge ab dem 1. Januar 2009.

 

Kontakt

Dienststelle für Strassenverkehr und Schifffahrt 

Plan d'accès - Sion Av. de France 71
Postfach 1247
1951 Sion


Plan d'accès - Viège Bockbartstrasse 6
3930 Visp


Plan d'accès - St-Maurice Rte des Bains 2
Postfach 161
1890 St-Maurice


Telefon : 027 606 71 00
Email : scn_technique@admin.vs.ch