Meldung von Schäden durch Wildtiere
Meldung der von Wildtieren verursachten Schäden
Verfahren gemäss kantonalem Jagdgesetz (KJSG)
Ab Feststellung des Schadens informiert der Geschädigte unverzüglich die Dienststelle. Die Meldung erfolgt in der Regel an den im Schadensbereich zuständigen Wildhüter. Dieser informiert die in der Dienststelle zuständigen Personen. Die Dienststelle führt gegebenenfalls eine Schadensexpertise mit vom Staatsrat ernannten Schadensexperten oder anderen Fachexperten durch.
Als angemessene Wildschadenentschädigung an landwirtschaftlichen Kulturen und Nutztieren gilt:
a) 100 Prozent des effektiven durch einen einzelnen erlittenen Schadens;
b) 60 Prozent des effektiven durch eine Geteilschaft erlittenen Schadens;
c) 40 Prozent des effektiven durch eine öffentliche Gemeinschaft erlittenen Schadens.
Als Bagatellschaden gelten Schäden unter 100 Franken. Dieser wird nicht entschädigt. Schäden verursacht durch jagdbares Raubwild, werden zu 30% des effektiv erlittenen Schadens vergütet. Der Eigentümer kann die Bewilligung von Selbsthilfemassnahmen für diese Tierarten beantragen.
Die Koordinaten des zuständigen Wildhüters sowie die Sektoreneinteilung auf der interaktiven Jagdkarte sind aus den Links ersichtlich.