Schäden verursacht durch Wildtiere

Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel vom 30. Januar 1991, Art. 39 bis 42 (Jagdgesetz, KJSG)

Zur Verhütung von Schäden durch wildlebende Tiere an Wäldern, landwirtschaftlichen Kulturen und Nutztieren trifft der Jagddienst die notwendigen Massnahmen, namentlich:

a) die Bestandesregulierung durch die Jagd und zusätzliche Abschüsse;
b) das Einfangen oder den Abschuss von einzelnen Tieren;
c) die Wildfütterung und die Schaffung günstiger Lebensräume im Rahmen der Forst- oder Bodenverbesserungen;
d) die Überwachung;
e) die Benützung von Sirenen und anderen Hilfsmitteln;
f) die Auferlegung von Schutzmassnahmen zulasten des Werkes bei gewissen öffentlichen Arbeiten, wie bei Forst- oder Bodenverbesserungen.

Der Jagddienst kann überdies Selbsthilfemassnahmen anordnen.

Der Eigentümer, Pächter oder Mieter, der vom Staat Wildschadenersatz an seinen Kulturen, seinen Wäldern, oder Nutztieren erhalten will, muss die durch die Umstände zumutbaren Verhütungsmassnahmen getroffen haben, ansonsten die Entschädigung vermindert oder in schweren Fällen total aufgehoben wird.

Als wirksame Selbsthilfemassnahmen gelten namentlich:

a) der Flächenschutz durch Zäune oder elektrische Drahtgeflechte;
b) der Einzelschutz von Pflanzen und Sträuchern;
c) die Benützung von umweltverträglichen Abwehrprodukten;
d) das Einfangen oder Töten von gewissen Tieren mit Bewilligung des Jagddienstes.

Der Staat finanziert zu den vom Jagddienst festgesetzten Bedingungen ganz oder teilweise Drahtzäune, elektrische Zäune und Schutzbänder.

Bei Feststellung von Schäden benachrichtigt der Geschädigte sofort den Jagddienst. Dieser führt das Schätzungsverfahren durch, gegebenenfalls unter Beizug von Experten, welche durch den Staatsrat ernannt werden.
 

Meldung von Schäden durch Wildtiere

Wildtierschäden an Wäldern, Kulturen und Nutztieren müssen so schnell als möglich dem Wildhüter des Sektors gemeldet werden

Verfahren gemäss kantonalem Jagdgesetz (KJSG)

Ab Feststellung des Schadens informiert der Geschädigte unverzüglich die Dienststelle. Die Meldung erfolgt in der Regel an den im Schadensbereich zuständigen Wildhüter. Dieser informiert die in der Dienststelle zuständigen Personen. Die Dienststelle führt gegebenenfalls eine Schadensexpertise mit vom Staatsrat ernannten Schadensexperten oder anderen Fachexperten durch.

Als angemessene Wildschadenentschädigung an landwirtschaftlichen Kulturen und Nutztieren gilt:

a) 100 Prozent des effektiven durch einen einzelnen erlittenen Schadens;

b) 60 Prozent des effektiven durch eine Geteilschaft erlittenen Schadens;

c) 40 Prozent des effektiven durch eine öffentliche Gemeinschaft erlittenen Schadens.

Als Bagatellschaden gelten Schäden unter 100 Franken. Dieser wird nicht entschädigt. Schäden verursacht durch jagdbares Raubwild, werden zu 30% des effektiv erlittenen Schadens vergütet. Der Eigentümer kann die Bewilligung von Selbsthilfemassnahmen für diese Tierarten beantragen.

Die Koordinaten des zuständigen Wildhüters sowie die Sektoreneinteilung auf der interaktiven Jagdkarte sind aus den Links ersichtlich.