Schäden durch Wildtiere
Schäden verursacht durch Wildtiere
Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel vom 30. Januar 1991, Art. 39 bis 42 (Jagdgesetz, KJSG)
Zur Verhütung von Schäden durch wildlebende Tiere an Wäldern, landwirtschaftlichen Kulturen und Nutztieren trifft der Jagddienst die notwendigen Massnahmen, namentlich:
a) die Bestandesregulierung durch die Jagd und zusätzliche Abschüsse;
b) das Einfangen oder den Abschuss von einzelnen Tieren;
c) die Wildfütterung und die Schaffung günstiger Lebensräume im Rahmen der Forst- oder Bodenverbesserungen;
d) die Überwachung;
e) die Benützung von Sirenen und anderen Hilfsmitteln;
f) die Auferlegung von Schutzmassnahmen zulasten des Werkes bei gewissen öffentlichen Arbeiten, wie bei Forst- oder Bodenverbesserungen.
Der Jagddienst kann überdies Selbsthilfemassnahmen anordnen.
Der Eigentümer, Pächter oder Mieter, der vom Staat Wildschadenersatz an seinen Kulturen, seinen Wäldern, oder Nutztieren erhalten will, muss die durch die Umstände zumutbaren Verhütungsmassnahmen getroffen haben, ansonsten die Entschädigung vermindert oder in schweren Fällen total aufgehoben wird.
Als wirksame Selbsthilfemassnahmen gelten namentlich:
a) der Flächenschutz durch Zäune oder elektrische Drahtgeflechte;
b) der Einzelschutz von Pflanzen und Sträuchern;
c) die Benützung von umweltverträglichen Abwehrprodukten;
d) das Einfangen oder Töten von gewissen Tieren mit Bewilligung des Jagddienstes.
Der Staat finanziert zu den vom Jagddienst festgesetzten Bedingungen ganz oder teilweise Drahtzäune, elektrische Zäune und Schutzbänder.
Bei Feststellung von Schäden benachrichtigt der Geschädigte sofort den Jagddienst. Dieser führt das Schätzungsverfahren durch, gegebenenfalls unter Beizug von Experten, welche durch den Staatsrat ernannt werden.
Kontakt
Dienststelle für Jagd, Fischerei und Wildtiere
Yvon Crettenand, Biologe
yvon.crettenand@admin.vs.ch
027 / 606 70 11
079 / 355 39 15