Vormeinung zu Veranstaltungen ausserhalb von Eidgenössischen Jagdbanngebieten (EBG)

Rechtsgrundlage

Die Kantone haben für einen ausreichenden Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel vor Störung zu sorgen (Art. 7 Abs. 4 des Jagdgesetzes JSG).

Vorgehensweise :

Die Durchführung sportlichen, kulturellen oder anderen öffentlichen Veranstaltungen ausserhalb von Eidgenössischen Jagdbanngebieten (EBG), welche zu Störung von Wildtieren und Vögeln führen können, bedürfen vorgängig einer positiven Vormeinung der Dienststelle für Jagd, Fischerei und Wildtiere (DJFW). Hierzu ist der DJFW mindestens 3 Monate vor der Durchführung der Veranstaltung ein Gesuch um Vormeinung mit allen verlangten Informationen und Dokumenten einzureichen (siehe Gesuchsformular).

Für sportliche und gesellschaftliche Veranstaltungen, welche innerhalb eines Eidgenössischen Jagdbanngebiets (EBG) stattfinden oder dieses durchqueren sollen, ist ein spezifisches Gesuchsformular auszufüllen. 

Die DJFW prüft das Gesuch hinsichtlich der möglichen Auswirkungen auf die Fauna und übermittelt den Organisatoren/Gesuchstellern die Vormeinung inkl. allfälliger einzuhaltenden Auflagen und Bedingungen.