Seilbahnen
Mit dem Inkrafttreten des SebG werden die Verfahren angepasst. Das BAV hat Merkblätter erlassen.
Das BAV hat Merkblätter erlassen. Diese Dokumente, die für die Plangenehmigung (Merkblatt 1) oder für die Betriebsbewilligung (Merkblatt 2) wichtig sind, stehen ebenfalls unter www.bav.admin.ch zur Verfügung.
Wichtig!
Für die Bau- und Betriebsbewilligung der Skilifte und kleinen Seilbahnen ist der Kanton zuständig. Abbrüche von nicht mehr genutzten Anlagen sind ebenfalls zu genehmigen.
Kontakt
Für jede weitere Frage betreffend die Seilbahnprojekte verweisen wir sie an Hrn. Gilles Délèze
gilles.deleze@admin.vs.ch027 606 3399