Zones réservées cantonales
Hat eine Gemeinde ihre Möglichkeiten bezüglich Planungszonen (Art. 19 kRPG) ausgeschöpft, kann sie ein formelles Gesuch beim Staatsrat stellen, damit dieser seine subsidiäre Kompetenz einsetzt, um kantonale Planungszonen zu erlassen, welche die Übereinstimmung mit den Artikeln 8a und 15 RPG (Art. 21 Abs. 3 kRPG) sicherstellen. Die maximale Dauer der kantonalen Planungszonen ist auf 5 Jahre festgelegt.