Luft
Kompetenzen Ihrer Gemeinde
Im Bereich Luftreinhaltung (s. auch Luftreinhaltung – was die Gemeinde tun kann und muss):
- Neu in Betrieb genommene Feuerungsanlagen (Öl, Gas, Holz usw.) dem Kaminfegerdienst anzeigen, gemäss Art. 7 Abs. 2 Bst. c der Verordnung betreffend den Unterhalt, die Reinigung und die Kontrolle der Feuerungs- und Rauchabzugsanlagen vom 12 Dezember 2001.
Hierzu halten wir auch fest, dass die Erneuerung und der Ersatz eines Öl-, Gaskessels oder einer Holzheizung, ohne Änderung des Standorts des Kamins, nicht baubewilligungspflichtig, aber 30 Tage vor Baubeginn der für Baubewilligungen zuständigen Behörde zu melden sind (Art. 20 BauV). - Anlagen, die Geruchsbelästigungen verursachen, in Zusammenarbeit mit der DUW erfassen und kontrollieren; dazu gehören Lüftungsanlagen öffentlicher Lokale oder Gaststätten, defekte Holzheizungen, Hühnerställe in der Bauzone usw. (Art. 19 Abs. 3 kUSG).
- Für geringfügige Fälle von sanierungsbedürftigen Anlagen, die Geruchs-, Rauch- oder Staubbelästigungen verursachen, ist die Gemeinde zuständig (Art. 20 Abs. 2 kUSG).
- Die Gemeinden sorgen für die Einhaltung des Verbots des Verbrennens von Abfällen im Freien oder in Anlagen, die nicht für diesen Zweck vorgesehen sind (Art. 24 Abs. 2 kUSG).
Häufig anzutreffende Fälle
Die Gemeinde muss das Projekt namentlich in Anbetracht der folgenden Unterlagen beurteilen:
- Vollzugshilfe «Mindesthöhe von Kaminen über Dach» (Kamin-Empfehlungen, BAFU, 2018). Die Kamine sind auf den Plänen einzuzeichnen. Wir verweisen auch auf die Arbeitshilfe zur Bestimmung der Mindesthöhe von Kaminen über Dach nach Art von stationären Anlage.
- Für Tiefgaragen: Richtlinie VA 103-01 des Schweizerischen Vereins von Gebäudetechnik-Ingenieuren (SWKI) über die Lüftungsanlagen in Parkhäusern (Mittel- und Grossgaragen). Wir verweisen auch auf die Arbeitshilfe zu den Anforderungen an die Luftreinhaltung bei Parkhäuser.
- Richtlinie über betriebliche und technische Massnahmen zur Begrenzung der Luftschadstoff-Emissionen von Baustellen (Baurichtlinie Luft), BAFU, 2016.
- Nicht für den Strassenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte mit Verbrennungsmotor (Maschinen und Geräte mit Verbrennungsmotor) müssen die Anforderungen nach Anhang 4 Ziffer 4 einhalten (Art. 20b LRV).