Einleiten von behandeltem Abwasser in Oberflächengewässer
Das Einleiten von behandeltem Abwasser in ein Oberflächengewässer unterliegt einer kantonalen Bewilligungspflicht (Art. 7 Abs. 1 GSchG und Art. 25 Abs. 2 kGSchG).
Die Behörde bewilligt die Einleitung von verschmutztem Abwasser in Oberflächengewässer, Drainagen, sowie unterirdische Flüsse und Bäche, wenn die Anforderungen an die Einleitung nach Anhang 3 der GSchV eingehalten sind (Art. 6 Abs. 1 GSchV).
Alle Gesuche sind mit dem Formular (unter Dokument) einzureichen, welches die Ausarbeitung einer solchen Bewilligung unter Berücksichtigung verschiedener betroffenen Themen erleichtert (Ort der Einleitung, hydraulisches Regime des Oberflächengewässers, Beschrieb der Einleitung, usw.)