Die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)

Was ist die UVP?

Die UVP ist ein Instrument der Vorsorge, der Koordination und der Optimierung. Sie soll es ermöglichen, Grossprojekte zu optimieren, um die Umwelt im weiteren Sinne besser zu schützen sowie den geltenden Umweltvorschriften zu genügen. Die Auswirkung des Projekts auf die menschliche Gesundheit sowie die Umwelt soll mittels Massnahmen beschränkt werden.

Bau und Betrieb von grossen Anlagen können unerwünschte Einwirkungen auf die Umwelt haben, die nur mit geeigneten Massnahmen vermindert oder vermieden werden können. Seit 1986 muss deshalb bei geplanten Anlagen, die zu erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt führen können, eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchgeführt werden. Es handelt sich um über 70 Anlagetypen (durch den Bundesrat bestimmt) unter anderem aus den Bereichen Verkehr, Energie, Wasserbau, Entsorgung, Militär, Sport, Tourismus und Freizeit, industrielle Betriebe. 

Der Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) ist das Herzstück, welches es ermöglicht, die Übereinstimmung des Projekts mit der Umweltgesetzgebung zu überprüfen.

Rechtsgrundlagen

Die UVP ist in den Art. 10a bis 10d des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG) verankert. Sie ist in der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung konkretisiert (UVPV), die unter anderem bestimmt, welche Anlagen der UVP unterstellt sind. Das Reglement über die Umweltverträglichkeitsprüfung (RUVP) präzisiert Bestimmungen auf kantonaler Ebene.

Rolle der Dienststelle für Umwelt und der Sektion

Die Dienstelle für Umwelt, via ihre Sektion Umweltprüfung und Koordination, ist die Umweltschutzfachstelle im Sinne der UVPV.

Im Rahmen einer UVP muss die Sektion somit, je nach Projekt und unter Mitwirkung der anderen Sektionen der Dienststellen für Umwelt sowie anderen kantonalen Dienststellen, unter anderen folgende Umweltbereiche beurteilen: Raumplanung, Natur- und Landschaftsschutz, Walderhaltung, natürliche und bebaute Landschaften, bauliches Kulturerbe und Baudenkmäler, Archäologie, Wildtiere und Jagd, Fischerei, Gewässerschutz (oberflächliche Gewässer sowie Grundwasser), sparsamer Energieverbrauch, Lärm, Luft, nicht ionisierende Strahlung, Boden, Abwasser, Abfälle, Altlasten, umweltgefährdende Organismen, Katastrophenschutz (Störfälle und natürliche Gefahren).

Die Sektion beseitigt allfällige Meinungsverschiedenheiten/Konflikte oder Ungenauigkeiten, welche aus den verschiedenen Stellungnahmen entstehen können und verfasst eine Gesamtbeurteilung. Die für das massgebliche Verfahren zuständige Behörde berücksichtigt diese Gesamtbeurteilung in ihrem Entscheid (siehe auch Seite über das Prozess).