Widerrechtliche Ablagerungen und die Öffentliche Ordnung betreffende Fälle (Salubrität)
Die Gemeinden sind für die Bewirtschaftung der Siedlungsabfälle auf ihrem Gebiet verantwortlich. Abfallablagerungen nach Art. 39 Abs. 2 kUSG, also Siedlungsabfälle, Klärschlamm und brennbare Bauabfälle, fallen daher ebenso in den Zuständigkeitsbereich der Gemeinde wie Fälle der öffentlichen Gesundheitsfürsorge.
Wenn eine konkrete Gefahr vorliegt, ergreift die Gemeinde ohne vorheriges Verfahren Sofortmassnahmen (Art. 7 kUSG). Bei einer abstrakten Gefahr leitet die Gemeinde ein Verwaltungsverfahren ein. Das Verfahren ist das gleiche wie im Fall von einer Beseitigung widerrechtlich abgestellter Fahrzeuge.
Beseitigung widerrechtlich abgestellter Fahrzeuge
Stehen gelassene Fahrzeuge können ein Risiko der Wasserverschmutzung oder der Umweltschädigung darstellen.
Die Dienststelle für Umwelt (DUW) hat eine Vollzugshilfe für die Beseitigung widerrechtlich abgestellter Fahrzeuge herausgegeben, die sich an die Gemeinden richtet, die für diese Problematik auf ihrem Gebiet verantwortlich sind (Art. 6 kGSchG). Die DUW hält für die Gemeinden auch Mustervorlagen für Ermahnungsschreiben und Verfügungen bereit, die an die Zuwiderhandelnden gerichtet sind.
Kontakt
Marc-André ZENHÄUSERN
1950 Sitten
Ingenieur FH bauten und Landwirtschaftsbetriebe
marc-andre.zenhaeusern@admin.vs.ch027 606 31 76
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