Unterstützung für Wirtschaftsakteure, die von den am 22. Oktober, 6. November und 27. Dezember 2020 getroffenen Schliessungen betroffen sind

INFOLINE

  • Unter der Adresse seti-covid@admin.vs.ch
  • Telefonisch bei der DWTI, von Montag bis Freitag / 09.00 – 11.30 Uhr unter 027 606 73 87

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INFORMATION
Der Staatsrat hat beschlossen, Betriebe, die seit dem 27. Dezember 2020 von einer angeordneten Schliessung betroffen sind, weiterhin zu unterstützen.

Anspruch auf diese Unterstützung haben Härtefälle, die infolge der Einreichung eines fristgerechten Unterstützungsantrags für den Zeitraum vom 27. Dezember 2020 bis 31. März 2021 Finanzhilfe erhalten haben.

Die Frist für die Einreichung der Unterstützungsanträge (28. Februar 2021) ist abgelaufen und es ist nicht mehr möglich, neue Anträge einzureichen.

 

ENTSCHÄDIGUNG
Die Finanzhilfe für den Zeitraum vom 1. April 2021 bis höchstens 31. Mai 2021 wird wie folgt berechnet:

Saisonale Wirtschaftsakteure
50 % des für den Monat März 2021 gewährten Beitrags für den gesamten Zeitraum von April und Mai für Wirtschaftsakteure, die als Saisonbetriebe eingestuft werden. Der saisonale Charakter der Tätigkeit wird anhand der von den Antragstellern bereits gemachten Angaben (Standort des Betriebs, Anzahl der Betriebsmonate, Anteil des Umsatzes in den Monaten Januar, Februar und Dezember 2019 im Verhältnis zum Jahresumsatz 2019, Antragstellung für den Zeitraum vom 6. November bis 13. Dezember 2020) ermittelt.

Übrige Wirtschaftsakteure
Monatlicher Beitrag in Höhe von 20 bis 25 % des durchschnittlichen monatlichen Umsatzes basierend auf einem Zwölftel des gesamten von der Dienststelle für Wirtschaft, Tourismus und Innovation bestätigten Jahresumsatzes 2019 für die anderen Wirtschaftsakteure, nach Abzug des Umsatzanteils, der durch einen vor März 2020 existierenden Lieferdienst oder Take-away-Verkauf erzielt wurde. Der genaue Betrag wird gleich berechnet wie im Zeitraum vom 27. Dezember 2020 bis 31. März 2021, das heisst:

  • 25 % für einen durchschnittlichen monatlichen Umsatz von weniger als 20‘000.–;
  • 5‘500.– für einen durchschnittlichen monatlichen Umsatz zwischen 20‘000.– und 27‘500.–;
  • 20 % für einen durchschnittlichen monatlichen Umsatz ab 27‘500.–, aber von maximal 300‘000.–.

Hebt der Bundesrat die angeordnete Schliessung vor Ende Mai 2021 auf, wird der Betrag für den Monat Mai 2021 pro rata temporis angepasst.

Der kumulierte Gesamtbetrag der einem Betrieb gewährten Härtefallhilfen darf den in der Bundesverordnung festgelegten Höchstbetrag nicht überschreiten. Andernfalls wird der gewährte Betrag entsprechend gekürzt.

Zur Erinnerung finden Sie auf diesem Dokument die Anweisungen für die Antragstellung und die zu übermittelnden Dokumente.