Rodung

Eine Rodung ist ein Eingriff, der zu einer dauernden oder vorübergehenden Zweckentfremdung von Waldboden führt.
Ein Holzschlag gilt nicht als Rodung.

[DRAFT] Rodungen sind verboten (Art. 5 WaG). Eine Bewilligung kann ausnahmsweise erteilt werden, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass für die Rodung wichtige Gründe bestehen, die das Interesse an der Walderhaltung überwiegen. Zudem muss das Werk, für das gerodet werden soll, auf den vorgesehenen Standort angewiesen sein, und es muss die Voraussetzungen der Raumplanung sachlich erfüllen.

Nicht als wichtige Gründe gelten finanzielle Interessen, wie die möglichst einträgliche Nutzung des Bodens oder die billige Beschaffung von Land für nichtforstliche Zwecke.

Für Rodungen ist immer ein Ersatz zu leisten, mit Ausnahme von ganz seltenen, vom Gesetz genannten Fällen. Ersatz kann auf eine der drei folgenden Arten geleistet werden, die nach dem Kaskadenprinzip zu wählen sind:

1. Wiederbestockung einer mit der gerodeten Fläche vergleichbaren Fläche in derselben Gegend;

2. Realisierung von Massnahmen zu Gunsten des Natur- und Landschaftsschutzes;

3. Überweisung einer finanziellen Ersatzleistung, welche für die Durchführung regionaler Kompensationsprojekte genutzt wird.

In Gebieten mit zunehmender Waldfläche, im Wallis sind das alle Wälder ab einer Höhe von 700 m ü. M., werden die Ersatzleistungen der 2. und 3. Art den Wiederbestockungen vorgezogen.

Rodungsgesuche sind der Dienststelle für Wald, Natur und Landschaft mit nebenstehendem Formular vorgängig vorzulegen und müssen von einem Fachbüro verfasst worden sein.