Entfernung von Ufervegetation
Die Natur- und Landschaftsschutzgesetzgebung des Bundes stellt die Ufervegetationen unter Schutz (Art. 21 NHG). Soll Ufervegetation gerodet, überschüttet noch anderweitig zum Absterben gebracht werden, so ist dies bewilligungspflichtig. Das entsprechende Verfahren heisst "Entfernung von Ufervegetation". Als Ufervegetation gelten Schilf- und Binsenbestände, Auenvegetationen sowie andere natürliche Pflanzengesellschaften im Uferbereich.